(openPR) In der fachlichen Debatte über die sog. Aufsichtspflichten über einen dementiell veränderten Bewohner wird nicht selten die Auffassung vertreten, als sei mit dem dementiellen Erkrankungsprozess zugleich ein „Recht auf psychische Krankheit“ verbunden (vgl. dazu näher L. Barth, in PflR 01/2008, S. 3 ff.). Hierbei lassen sich mehr oder weniger die ambitionierten Pflegerechtler von der Vorstellung leiten, als dass mit dieser Einschätzung es nicht mehr fachlich begründet sei, sog. Aufsichtspflichten des Trägers einer stationären Alteneinrichtung über einen Dementen anzunehmen. Dies erscheint mehr als fraglich, zumal nach wie vor die Frage virulent ist, wo die psychisch veränderten Alterspatienten geblieben sind. Dass hierbei einige Pflegerechtler dazu neigen, dass Krankheitsbild der Demenz zu verklären, erscheint in diesem Zusammenhang stehend nicht sonderlich hilfreich, verschließt es doch einen Blick auf die bedeutsamen Folgen kognitiver Störungen nicht nur mit Blick auf die Aufsichtspflichten, sondern auch im weitesten Sinne auf die Frage sog. antizipierter Willenserklärungen des späteren Demenzpatienten. Es liegt auf der Hand, dass sich hier ein Problem aufgetan hat, dass unmittelbar seinen Niederschlag in der Frage nach der Wirksamkeit und Reichweite von Patientenverfügungen gefunden hat. Dass das Leben eines Demenzpatienten „lebenswert“ ist, steht außer Frage, wenngleich bereits im Vorfeld der künftige Patient für sich eine andere Wertung vornehmen und dies in einer patientenautonomen Verfügung dokumentieren kann.
Hier scheint Klärungsbedarf dringend geboten, denn mit der „Verklärung“ der Demenz als Krankheit wird ggf. der Weg dafür geebnet, eben den vorher fixierten patientenautonomen Willen um vermeintlich höherer moralischer und sittlicher Werte „umzudeuten“, um es moderat auszudrücken.
Die Rechtslage indes ist hinreichend klar: auch wir als künftige Demenzpatienten können eben für den Fall der dementiellen Erkrankung Vorsorge treffen und hierbei auch für den Fall einer stationären Unterbringung dafür Sorge treffen, dass wir in „weniger lichten Momenten“ am Weggehen gehindert werden. Wem nützt das „Recht auf psychische Krankheit“, wenn der Patient sich im Zustande der Desorientiertheit „verflüchtigt“ und zu nachhaltigem Schaden kommt?
Lutz Barth













