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Patientenverfügungsgesetz – Ist des „Volkes Wille“ unbeachtlich?

05.03.200909:52 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Patientenverfügungsgesetz – Ist des „Volkes Wille“ unbeachtlich?
Das kritische Internetportal zum Medizin-, Pflege- und Gerontopsychiatrierecht - Lutz Barth
Das kritische Internetportal zum Medizin-, Pflege- und Gerontopsychiatrierecht - Lutz Barth

(openPR) Kaum einen Tag ist es her, wo der Rechtsausschuss im Deutschen Bundestag sich der Problematik um das in Aussicht genommene Patientenverfügungsgesetz angenommen hat. Namhafte Experten aus den Disziplinen Recht und Ethik sind zu Wort gekommen und wie zu erwarten, sahen sich weitere Verbände dazu veranlasst, nochmals ihre Standpunkte termingerecht zur Sitzung des Rechtsausschusses der Öffentlichkeit darzulegen. Die ersten Pressemeldung nach der Sitzung verheißen allerdings nichts Gutes: Allen voran unsere Bundesjustizministerin ist eher skeptisch, ob es noch in dieser Legislaturperiode bei den durchaus gewichtigen Differenzen im Detail der zur Diskussion stehenden Gesetzentwürfe zu einer abschließenden Regelung kommt.



Dies wäre für mich allerdings eine Insolvenzerklärung allerhöchsten Ranges, da insoweit die Mehrheit der bundesdeutschen Bevölkerung sich in diesem Punkte mehr Rechtsklarheit wünscht und insbesondere Wert darauf legt, dass ihr Wille am Lebensende hinreichend beachtet wird. Der politische Gestaltungswille des Gesetzgebers hat sich hierauf zu konzentrieren und nicht – wie bereits des Öfteren angemahnt – auf die höchst subjektiven und letztlich nicht tragenden Befürchtungen mancher Parlamentarier, denen es vorbehalten bleibt, ihr Selbstbestimmungsrecht nach ihrer Facon auszuüben. Sofern die Parlamentarier allerdings dazu berufen sind, die grundrechtlichen Schutzverpflichtungen des Staates einzulösen, darf die ureigene Gewissensentscheidung nicht dazu führen, dass ein zwingend notwendiges Gesetz nicht die „Mehrheiten“ findet. Aus der Warte der Bürgerinnen und Bürger ist vielmehr gefordert, dass die Parlamentarier des Volkes Wille beachten, so dass mit dem Patientenverfügungsgesetz ein wichtiger Schritt getan wird, in dem wir uns gleichsam „alle“ mit unseren individuellen Entscheidungsoptionen wieder finden. Oberste Richtschnur ist hierbei das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen und nicht (!), wie uns gerne von Experten Glauben geschenkt werden soll, auch der Fürsorgeanspruch des Arztes, geschweige denn die mehr als zweifelhafte „Wahrheit“, dass wir nicht über unser Leben frei verfügen dürfen, weil wir es von einer transzendenten Größe (man könnte auch sagen „Macht“) geschenkt bekommen haben. Das Selbstbestimmungsrecht der Bürgerinnen und Bürger, wenn es denn ausgeübt wird, markiert die Grenze des ansonsten durchaus ehrrührigen Fürsorgeanspruchs der Ärzteschaft und von dieser Warte aus betrachtet kann es nicht zu einem „Gewissenskonflikt“ bei den Abgeordneten und namhaften Standesvertretern kommen – vorausgesetzt, alle Diskutanten konzedieren uns die wohlverstandene Entscheidungsfreiheit!

Was also ist gefordert?

Die zur Entscheidung Berufenen möge sich nicht darauf zurückziehen, dass es wohl dann besser sei, „das Sterben nicht zu normieren“, sondern in erster Linie sich darauf zu besinnen, dass das von ihnen zu verantwortende Patientenverfügungsgesetz die Wertepluralität in unserer Gesellschaft widerzuspiegeln hat, so dass wir alle die „Regie über unseren eigenen Tod“ führen können.
Hier scheint allerdings auch unter demokratiepolitischen Aspekten betrachtet mehr Aufklärung denn je gefordert zu sein: das „Gewissen“ unserer Parlamentarier ist beachtens- und schützenswert. Wie aber darf eine Gewissensentscheidung – mag diese auch frei sein – gewertet werden, wenn hierdurch ein gesamtes Staatsvolk in die Unmündigkeit geführt wird? Die individuelle Geistes- und Werthaltung der Abgeordneten so wie im Übrigen aller Expertinnen und Experten in dem Diskurs ist ohne Frage zu akzeptieren, wenngleich auch diese in der Wertordnung unseres Grundgesetzes dann eine Beschränkung erfährt, wenn es um höchst individuelle Freiheitsrechte geht, die sowohl den Abgeordneten als auch natürlich dem Staatsvolk zu konzedieren sind. Die Herren Bosbach, Stünker, Zöller und etwa die Damen Künast und Göring-Eckardt mögen alle ihre „individuellen Tod“ sterben; gleiches dürfen aber für sich auch die Bürgerinnen und Bürger reklamieren und insofern darf die individuelle Einstellung der Abgeordneten zum „Leben“ und „Tod“ nicht dazu führen, dass wir fortan „nur“ nach dem Willen und den Werten der Abgeordneten sterben dürfen!

Die Pluralität der „Werte“ hat sich also in einer Regelung widerzuspiegeln und sich insbesondere daran auszurichten, dass der Wille stets verbindlich ist. Nicht mein „Lächeln“ in einem Zustande höchster kognitiver Beeinträchtigung ist Ausdruck meines wahren Willens, sondern der in einer Patientenverfügung niedergelegte! Unsere gesellschaftliche Wertekultur würde nachhaltigen Schaden nehmen, wenn wir um der Idee oder Vision mancher (Hobby)Philosophen willen im Hinblick auf ein sittlich annehmbares Sterben instrumentalisiert werden, obgleich doch die „Sterbekultur“ stets eine individuelle ist! Es bedarf keines gesellschaftlichen Konsens über ein annehmbares Sterben – sondern vielmehr nur einen Konsens in der Frage, ob wir bereit sind, endlich dem Selbstbestimmungsrecht den hohen Rang einzuräumen, dem es ihm qua Verfassungsrecht zukommt.

Ich mache keine Hehl daraus: mir sträuben sich bei soviel phantasievoll zelebriertem Paternalismus die „Nackenhaare“ auf und von daher muss das Patientenverfügungsgesetzt endlich auf den „Weg“ gebracht und nicht wieder „vertagt“ werden!

Lutz Barth

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