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Dr. Hohmann referierte über Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung

26.10.200908:49 UhrVereine & Verbände
Bild: Dr. Hohmann referierte über Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung
Dr. Hohmann vor interessiertem Publikum in der Villa Friedlinde; Foto: Kremer
Dr. Hohmann vor interessiertem Publikum in der Villa Friedlinde; Foto: Kremer

(openPR) Lohmar. Mit dem Referenten Dr. Gerhard Hohmann stand dem Verein zur Förderung der Seniorenarbiet in Lohmar ein hochkarätiger Experte für das neue Patientenverfügungsgesetz zur Verfügung.
In seinem Vortrag erläuterte Dr. Hohmann das zum 1. September in Kraft getretene Gesetz und unterbreitete rechtssichere Vorschläge zur Formulierung. Wer bereits eine Patientenverfügung verfasst hat, hatte dadurch Gelegenheit, sie an den neuen Vorgaben und Möglichkeiten zu messen und eventuell neu zu formulieren. Dr. Hohmann zeigte sich zufrieden mit dem neuen Gesetz.



Dr. Hohmann ging detailliert auf die Notwendigkeit einer Vorsorgevollmacht ein. Mit ihr legitimiert sich der Bevollmächtigte, wenn der Vollmachtgeber nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen. Sie gilt umfassend. Im Außenverhältnis gilt sie sofort und im Innenverhältnis erst, wenn der Vertretungsfall eintritt. In ihr sollten 2-3 Vertrauenspersonen genannt werden, deren Benennung nicht nummeriert werden soll. Alle Bevollmächtigten haben die gleichen Befugnisse. So muss nicht nachgewiesen werden, warum eine Reihenfolge nicht eingehalten werden kann.

An die Betreuungsverfügung hat sich der Betreuungsrichter zu halten, wenn vor Gericht um die Betreuung gestritten wird. Sie hat eine untergeordnete Bedeutung und greift eigentlich nur, wenn es mit der Vorsorgevollmacht Probleme geben sollte.

Der eigentliche Kern ist die Patientenverfügung. In ihr wird geregelt, welche Behandlungen gewünscht und welche zu unterlassen sind. Hier wird eindeutig der Wille des Unterschreibenden festgehalten und Anweisung erteilt, wie die Ärzte zu verfahren haben, wenn der Patient sich selbst nicht mehr äußern kann. An eine vorhandene Patientenverfügung müssen sich Ärzte jetzt halten. Dr. Hohmann rät davon ab, die Verfügung regelmäßig mit einer neuen Unterschrift zu erneuern. Im deutschen Rechtssystem gibt es keine Klausel, die es vorsieht, dass eine einmal getroffene Verfügung einem Verfalldatum unterliegt. Die Patientenverfügung gilt wie alle Verfügungen so lange, bis sie widerrufen wird.

Dr. Hohmann hat dutzende von Patientenverfügungen durchforstet. Er zeigte einen Stapel Patientenverfügungen, die er für nicht gelungen bzw. unbrauchbar hält und auch einen Stapel, unter denen auch notariell beurkundete waren, die seinen Ansprüchen an eine Patientenverfügung nicht genügen.

Dr. Gerhard Hohmann war vor seinem Ruhestand viele Jahre als Vormundschaftsrichter tätig. Als Mitglied des Arbeitskreises „Patientenverfügung“ der Landesarbeitsgemeinschaft Hospiz NRW hat er zu diesem Thema Berichte und Gutachten erarbeitet, sich an der Reformdiskussion beteiligt und in vielen Vorträgen die Vorsorgemöglichkeiten erläutert.

Vor vollem Haus und interessierten Zuhörern referierte er zum aktuellen Thema. Der Andrang in der Villa Freidlinde war so groß, dass der Saal nicht alle Besucher fassen konnte. Spontan wurde ein neuer Termin für den 7.1.2010 festgelegt. Noch nicht klar ist der Ort: Entweder in der Villa Friedlinde oder im Ratssaal.

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