13.03.2008 - 10:49 - Politik, Recht & Gesellschaft
„Gott allein hat die Macht, zu töten und zum Leben zu erwecken“
Pressemitteilung von: IQB - Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht - Lutz Barth
... so steht es geschrieben im Evangelium vitae, III 66.
Zu fragen bleibt, ob dem wirklich so ist oder nur eine Fiktion, die im wohlverstandenen Interesse der katholischen Kirche liegt. Anlass zu dieser vielfach als ungehörig und provokant gewerteten Fragestellung besteht deshalb, weil neben einigen Fundamentalethikern der neopaternalistischen Medizinethik insbesondere auch die katholische Kirche aller Säkularisierung zum Trotz beharrlich die These vertritt, dass dem Selbstbestimmungsrecht des Menschen mit Blick auf seinen freiverantwortlichen Abschied aus dem Leben, ggf. mithilfe ärztlicher Assistenz, deutliche Grenzen gesetzt sind.
Das Evangelium vitae macht uns allen das „Sterben“ nun nicht wirklich leichter und allein der „Glaube“ an die überlieferten Botschaften, die freilich auf Erden ihre Interpreten haben, lässt die Verzweiflung im Angesichts des Leids verblassen, dürfen wir doch letztlich alle auf „schöne tranzendente Welt“ hoffen, in der uns im Zweifel Schmerz und Pein erspart bleibt. Eine schöne Vision, die zu träumen uns Art. 4 GG ausdrücklich gestattet und je nach Konfessionszugehörigkeit wird dieser Traum fachkundig von den Kirchen nicht nur dogmenspezifisch eingefordert, sondern der befürchtete „Alptraum“ – namentlich der freiverantwortliche Suizid und die (aktive) Sterbehilfe – wird als „schwer unsittliche Tat“ gewertet. Die Folgen einer solchen schweren unsittlichen Tat sind nicht ohne: es droht sozusagen der „ewige Tod“, empfängt doch irgendwann einmal der „Täter“ den Lohn seiner Sünde. Da kann es schon Sinn machen, dass sich die „Standhaftigkeit“ und die „Glaubenstreue“ bewähren muss, „in dem sie bereit sind, auch ins Gefängnis zu gehen oder durch das Schwert umzukommen. Es ist niemals erlaubt, sich einem in sich ungerechten Gesetz, wie jenem, das Abtreibung und Euthanasie zuläßt, anzupassen, weder durch Beteiligung an einer Meinungskampagne für ein solches Gesetz noch dadurch, daß man bei der Abstimmung dafür stimmt“(Evangelium vitae, III 73).
Von der katholischen Kirche wird die Zivilcourage der Gläubigen eingefordert und der interessierte Außenstehende mag sich weiter fragen, was hieraus eigentlich folgt: in erster Linie wohl der zivile Ungehorsam gegenüber der Staatsgewalt – die rein formaljuristisch betrachtet vom Volke auszugehen scheint (Art. 20 III GG) – und daher handelt es sich im Kern um einen Aufruf, einem „ungerechten Gesetz“ nicht nur die Gefolgschaft zu versagen, sondern im Zweifel um der gerechten Sache willen hiergegen auch aktiv einzuschreiten. Dies scheint nicht unsympathisch zu sein, hat doch der Gesetzgeber sowohl des Bundes als auch diejenigen der Länder gerade in letzter Zeit nicht immer das rechte Augenmaß für die Grundrechte „seines“ Staatsvolkes entwickelt, wie sich unschwer aus den Entscheidungen neueren Datums des BVerfG ablesen lässt. Dem BVerfG selbst ist hier auf Erden – freilich bei Beachtung des Territorialitätsprinzips - in der Tat die „Macht“ verliehen, Kurkorrekturen anzubringen, wenn und soweit der Gesetzgeber in erster Linie die Freiheitsrechte der Bürgerinnen und Bürgerinnen in dieser unserer, gleichsam von einer Wertediskussion heimgesuchten Gesellschaft über Gebühr zu beeinträchtigen gedenkt (ob wissentlich oder unwissentlich). Das zur Diskussion stehende Patientenverfügungsgesetz könnte also ein Gesetz werden, dass höchst „ungerecht“ ist und vornehmlich diejenigen Parteien, die das „C“ in ihrem Namen tragen, stehen vor einem gewaltigen Entscheidungsproblem, besser einem „christlichen demokratischen Notstand“, den die katholische Kirche bereits in dem Evangelium vitae ausgerufen hat. Die Abgeordneten – wenn sie denn das „C“ in ihrem Parteinamen beherzigen - haben sich wohl der Stimme zu enthalten, wenn etwa der Entwurf des Abgeordneten Stünker zur Abstimmung ansteht. Des Volkes Wille, gleichsam parlamentarisch und repräsentativ über die gewählten Abgeordneten abgesichert, weicht scheinbar einer „höheren transzendenten Macht“!
Erste Wirkungen haben sich dann auch prompt im angedachten parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren über das Patientenverfügungsgesetz eingestellt: „Unionsabgeordnete wollen vorerst auf eine Einbringung ihrer Gesetzentwürfe zur rechtlichen Regelung von Patientenverfügungen verzichten. Eine Sprecherin der Unionsfraktion verwies am Freitag in Berlin auf ein Gespräch der Fraktionsvorsitzenden von Union und SPD mit führenden Kirchenvertretern am Vortag in Berlin. Danach hätten sich die beiden Abgeordnetengruppen bei CDU/CSU, die eigene Gesetzentwürfe zum Thema erarbeitet haben, entschieden, „aus Respekt vor den Kirchen“ zunächst auf eine offizielle Einbringung in das parlamentarische Verfahren zu verzichten“, so einer >>> Mitteilung des Deutschen Ärzteblatts v. 07. März 2008 zufolge.
Der Druck der Kirchen auf die parlamentarischen Volksvertreter scheint größer zu werden und es bleibt lediglich zu fragen, wo der „Respekt vor dem Wählerwillen“ bleibt!
Ihr Lutz Barth
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
IQB - Lutz Barth
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Zu fragen bleibt, ob dem wirklich so ist oder nur eine Fiktion, die im wohlverstandenen Interesse der katholischen Kirche liegt. Anlass zu dieser vielfach als ungehörig und provokant gewerteten Fragestellung besteht deshalb, weil neben einigen Fundamentalethikern der neopaternalistischen Medizinethik insbesondere auch die katholische Kirche aller Säkularisierung zum Trotz beharrlich die These vertritt, dass dem Selbstbestimmungsrecht des Menschen mit Blick auf seinen freiverantwortlichen Abschied aus dem Leben, ggf. mithilfe ärztlicher Assistenz, deutliche Grenzen gesetzt sind.
Das Evangelium vitae macht uns allen das „Sterben“ nun nicht wirklich leichter und allein der „Glaube“ an die überlieferten Botschaften, die freilich auf Erden ihre Interpreten haben, lässt die Verzweiflung im Angesichts des Leids verblassen, dürfen wir doch letztlich alle auf „schöne tranzendente Welt“ hoffen, in der uns im Zweifel Schmerz und Pein erspart bleibt. Eine schöne Vision, die zu träumen uns Art. 4 GG ausdrücklich gestattet und je nach Konfessionszugehörigkeit wird dieser Traum fachkundig von den Kirchen nicht nur dogmenspezifisch eingefordert, sondern der befürchtete „Alptraum“ – namentlich der freiverantwortliche Suizid und die (aktive) Sterbehilfe – wird als „schwer unsittliche Tat“ gewertet. Die Folgen einer solchen schweren unsittlichen Tat sind nicht ohne: es droht sozusagen der „ewige Tod“, empfängt doch irgendwann einmal der „Täter“ den Lohn seiner Sünde. Da kann es schon Sinn machen, dass sich die „Standhaftigkeit“ und die „Glaubenstreue“ bewähren muss, „in dem sie bereit sind, auch ins Gefängnis zu gehen oder durch das Schwert umzukommen. Es ist niemals erlaubt, sich einem in sich ungerechten Gesetz, wie jenem, das Abtreibung und Euthanasie zuläßt, anzupassen, weder durch Beteiligung an einer Meinungskampagne für ein solches Gesetz noch dadurch, daß man bei der Abstimmung dafür stimmt“(Evangelium vitae, III 73).
Erste Wirkungen haben sich dann auch prompt im angedachten parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren über das Patientenverfügungsgesetz eingestellt: „Unionsabgeordnete wollen vorerst auf eine Einbringung ihrer Gesetzentwürfe zur rechtlichen Regelung von Patientenverfügungen verzichten. Eine Sprecherin der Unionsfraktion verwies am Freitag in Berlin auf ein Gespräch der Fraktionsvorsitzenden von Union und SPD mit führenden Kirchenvertretern am Vortag in Berlin. Danach hätten sich die beiden Abgeordnetengruppen bei CDU/CSU, die eigene Gesetzentwürfe zum Thema erarbeitet haben, entschieden, „aus Respekt vor den Kirchen“ zunächst auf eine offizielle Einbringung in das parlamentarische Verfahren zu verzichten“, so einer >>> Mitteilung des Deutschen Ärzteblatts v. 07. März 2008 zufolge.
Der Druck der Kirchen auf die parlamentarischen Volksvertreter scheint größer zu werden und es bleibt lediglich zu fragen, wo der „Respekt vor dem Wählerwillen“ bleibt!
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