(openPR) In den letzten Jahren wurde viel debattiert – über den mündigen Patienten im Allgemeinen, der scheinbar gar nicht in die „Mündigkeit entlassen“ werden wollte, sondern vielmehr durch den „guten Arzt“ aus der großen Familie der paternalistisch wohlerzogenen Ärzteschaft an die Hand genommen und im Zweifel bis zu seinem Sterben begleitet werden wollte, ohne dies freilich selbst zu erkennen und über den „egoistischen Individualisten“ im Besonderen, der es wagt, zaghaften Widerspruch anzumelden, wenn es darum geht, selbstbestimmt sterben zu wollen.
Die gestrige Sitzung des Deutschen Ethikrats hat hier ein wenig zur Orientierung der selbstgerechten und von einem Missionsauftrag geplagten Ethiker und Hobbyphilosophen beigetragen. Die Debatte um das Patientenverfügungsgesetz sollte nunmehr zügig beendet und das Gesetz auf den Weg gebracht werden: es gibt keine tragfähigen Grund dafür, dass der Gesetzgeber noch länger mit einer gesetzlichen Regelung zuwartet, mit der er die ihm obliegenden grundrechtlichen Schutzpflichten wahrnimmt.
Es mag die berufsethische Seele so mancher Ethiker auf Empfindlichste berühren, aber der Deutsche Ethikrat hat nunmehr die „zweite Debatte“ eingeläutet. Namhafte Mitglieder des Ethikrats richten offensichtlich derzeit ihren Blick auch auf die Frage, ob die ärztliche Assistenz bei einem freiverantwortlichen Suizid eines Patienten eine ethisch und moralisch vertretbare Option in unserem Land darstellen könnte.
Hier scheint insbesondere die gesamte (!) Ärzteschaft mit ihren öffentlich-rechtlichen Körperschaften gefordert, einen Diskurs einzuläuten, der allerdings nachhaltiger zu führen ist, wie zuletzt mit Blick auf das Patientenverfügungsgesetz leider festzustellen ist. Insbesondere die BÄK wird sich die Frage stellen müssen, warum ein beachtlicher Teil der bundesdeutschen Ärztinnen und Ärzte es sich vorstellen kann, in bestimmten Situationen aktive Sterbehilfe dergestalt zu leisten, in dem sie hierbei assistieren. Zugleich erscheint es nicht ganz unwesentlich, dass zumindest der Zweite Vorsitzende der Zentralen Ethikkommission bei der Bundesärztekammer im Rahmen seiner Mitwirkung im Deutschen Ethikrat eine Position vertritt, die wohl nicht in vollem Umfange den arztethischen Vorstellungen etwa des Präsidiums der BÄK entsprechen dürfte.
In der Zukunft haben wir uns also auf ganz entscheidende Fragen zu konzentrieren: Ist künftig die ärztliche Assistenz eine Handlungsoption und, sofern dies zu bejahen wäre, kommt dann in der Folge den Ärztekammern die Befugnis zu, ggf. ihre abweichende Auffassung hierzu qua Berufsrecht resp. Standesethik bei den Mitgliedern anzumahnen und ggf. durch Sanktionen durchzusetzen?
Höchst spannende Fragen, die einer intensiven Diskussion erfordern, zumal es um die aktive Sterbehilfe geht. Indes ist absehbar, dass hierzu eine leidenschaftliche Debatte geführt wird. Kritiker einer ärztlichen Assistenz bei einem freiverantwortlichen Suizid (freilich in noch zu diskutierenden Situationen) werden die „schleichende Euthanasie“, den „Angriff“ auf die Menschwürde, die nunmehr antastbar geworden zu sein scheint und etliches Mehr ins Feld führen, um darzulegen, dass eine ärztliche Assistenz bei einem Suizid im Sinne aktiver Sterbehilfe nicht tragbar ist. All dies wird uns die kommenden Monate und (hoffentlich nicht) Jahre „bewegen“, wenngleich speziell in diesem Diskurs die „Spreu vom Weizen“ zu trennen ist: es muss bereits von Anfang an darauf geachtet werden, dass in der Debatte die Prioritäten gesetzt werden. Nicht der Blick in die transzendente Glaskugel – die Anlass zu allerlei Spekulationen über Hoffnungen und Wünsche gibt – ist anbefohlen, sondern in das Verfassungsrecht, dass eben frei von hobbyphilosophischen Betrachtungen und speziellen „Menschenbildern“ zu halten ist, denn eines wurde in der Debatte um das zwingend notwendige Patientenverfügungsgesetz offenbar: der Diskurs zeichnet sich mit zunehmender Länge durch eine ausgesprochene Mittelmäßigkeit aus, in denen die tragende Achse für den Diskurs verlustig gegangen ist: die grundrechtliche Stellung des Patienten einerseits und die Schutzverpflichtung des Staates andererseits und zwar innerhalb eines säkularen Verfassungsstaats.
Lutz Barth





















