10.01.2008 - 07:03 - Gesundheit & Medizin
Pflegerechtler tritt für aktive Sterbehilfe ein
Pressemitteilung von: IQB - Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht - Lutz Barth
In der letzten Zeit haben mich viele Emails von Absendern erreicht, die in dem ethischen Diskurs über die Patientenautonomie und Sterbehilfe eine andere Auffassung vertreten. Vorauszuschicken ist, dass abweichende Meinungen zu akzeptieren sind, denn dies gebietet allein schon der Hinweis auf das Selbstbestimmungsrecht eines jeden Einzelnen.
In der Sache selbst werde ich mit der alles entscheidende Schlüsselfrage konfrontiert, ob ich denn für „aktive Sterbehilfe“ sei. Die einzelnen Beiträge und kritischen Statements in der Debatte von mir lassen keinen Zweifel aufkommen, dass ich in der Tat für eine aktive Sterbehilfe plädiere, die allerdings auf Fälle schwerster und irreversibler Krankheiten zu beschränken ist, ohne dass aber der Tod „unmittelbar“ bevorstehen muss. Mit diesem Votum sind nicht (!) zugleich auch die Fragen rund um die pränatale Diagnostik und einer positiven Eugenik entschieden, da hier m.E. eine andere verfassungsrechtliche Lesart anbefohlen ist, deren Grund und Reichweite sich insbesondere aus den beiden zentralen Entscheidungen des BVerfG zum Schwangerschaftsabbruch ergeben.
Der medizinisch assistierte freiverantwortliche Suizid eines Patienten mit einer terminalen Sedierung ist für mich in bestimmte Fällen, in denen das Leid übermächtig geworden ist und der Patient selbstverantwortlich die Qualität seines Sterbens zu bestimmen wünscht, eine echte und verfassungskonforme Handlungsoption, für deren Realisierung der Gesetzgeber Sorge zu tragen hat.
Insbesondere an die Adresse der Medizinethiker sei daher nochmals der Appell gerichtet, keine höheren sittlichen Werte zu revitalisieren, die im Kern dazu bestimmt sind, einen prinzipiellen Antagonismus zwischen dem Fürsorgeanspruch der Ärzteschaft und dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten zu behaupten, denn dass Selbstbestimmungsrecht des Patienten setzt den ärztlichen Bemühungen absolute Grenzen dergestalt, als dass der Patient alle therapeutische Maßnahmen, also solche sowohl der kurativen aber auch palliativmedizinischen Therapie, in der Gänze ablehnen kann. Für das Selbstbestimmungsrecht des Patienten lassen sich daher nur Grenzen ziehen, in dem sein Selbstbestimmungsrecht nicht zur Fremdbestimmung der Ärzteschaft führt und dies vom Gesetzgeber bei einer entsprechenden Regelung zu berücksichtigen ist.
Auf den Punkt gebracht: Die Tötung auf Verlangen sollte in Grenzsituationen aus der Perspektive des selbstbestimmten Patienten straffrei gestellt werden, wenn und soweit ihm ein Abschied aus dem Leben ohne ärztliche Assistenz unmöglich erscheint, weil er schlicht dazu nicht mehr in der Lage ist. Für mich ist daher der ärztlich assistierte Suizid nicht moralisch verwerflich, sondern ein Akt der Humanität, wenn und soweit der Arzt oder die Ärztin hierzu bereit sein sollte.
Lutz Barth
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
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In der Sache selbst werde ich mit der alles entscheidende Schlüsselfrage konfrontiert, ob ich denn für „aktive Sterbehilfe“ sei. Die einzelnen Beiträge und kritischen Statements in der Debatte von mir lassen keinen Zweifel aufkommen, dass ich in der Tat für eine aktive Sterbehilfe plädiere, die allerdings auf Fälle schwerster und irreversibler Krankheiten zu beschränken ist, ohne dass aber der Tod „unmittelbar“ bevorstehen muss. Mit diesem Votum sind nicht (!) zugleich auch die Fragen rund um die pränatale Diagnostik und einer positiven Eugenik entschieden, da hier m.E. eine andere verfassungsrechtliche Lesart anbefohlen ist, deren Grund und Reichweite sich insbesondere aus den beiden zentralen Entscheidungen des BVerfG zum Schwangerschaftsabbruch ergeben.
Der medizinisch assistierte freiverantwortliche Suizid eines Patienten mit einer terminalen Sedierung ist für mich in bestimmte Fällen, in denen das Leid übermächtig geworden ist und der Patient selbstverantwortlich die Qualität seines Sterbens zu bestimmen wünscht, eine echte und verfassungskonforme Handlungsoption, für deren Realisierung der Gesetzgeber Sorge zu tragen hat.
Insbesondere an die Adresse der Medizinethiker sei daher nochmals der Appell gerichtet, keine höheren sittlichen Werte zu revitalisieren, die im Kern dazu bestimmt sind, einen prinzipiellen Antagonismus zwischen dem Fürsorgeanspruch der Ärzteschaft und dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten zu behaupten, denn dass Selbstbestimmungsrecht des Patienten setzt den ärztlichen Bemühungen absolute Grenzen dergestalt, als dass der Patient alle therapeutische Maßnahmen, also solche sowohl der kurativen aber auch palliativmedizinischen Therapie, in der Gänze ablehnen kann. Für das Selbstbestimmungsrecht des Patienten lassen sich daher nur Grenzen ziehen, in dem sein Selbstbestimmungsrecht nicht zur Fremdbestimmung der Ärzteschaft führt und dies vom Gesetzgeber bei einer entsprechenden Regelung zu berücksichtigen ist.
Auf den Punkt gebracht: Die Tötung auf Verlangen sollte in Grenzsituationen aus der Perspektive des selbstbestimmten Patienten straffrei gestellt werden, wenn und soweit ihm ein Abschied aus dem Leben ohne ärztliche Assistenz unmöglich erscheint, weil er schlicht dazu nicht mehr in der Lage ist. Für mich ist daher der ärztlich assistierte Suizid nicht moralisch verwerflich, sondern ein Akt der Humanität, wenn und soweit der Arzt oder die Ärztin hierzu bereit sein sollte.
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