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Genossenschaft der Frauenärzte warnt niedergelassene Gynäkologen vor Umsatzsteuerpflicht

07.07.200812:16 UhrGesundheit & Medizin

(openPR) GenoGyn appelliert: Handeln Sie jetzt!

Köln. Handeln, nicht aussitzen! GenoGyn, die Ärztliche Genossenschaft für die Praxis und für medizinisch-technische Dienstleistungen, warnt die niedergelassenen Gynäkologen aufgrund der aktuellen Einschätzung von Steuerexperten vor der drohenden Umsatzsteuerpflicht und möglichen Nachzahlungen.
„Wir raten unseren Kollegen dringend, individuell mit ihrem Steuerberater zu klären, in welchem Maße das Thema Umsatzsteuerpflicht für die eigene Praxis von Bedeutung ist“, mahnt Dr. Helge Knoop, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, aus dem Vorstand der GenoGyn. In der Tat kann es teuer werden. „Für die durchschnittliche Praxis kann es um Euro-Beträge bis in fünfstelliger Höhe gehen, wenn im Rahmen einer Betriebsprüfung nachträglich Umsatzsteuer erhoben wird“, so Dr. Knoop.

Der Hintergrund: Die ärztliche Tätigkeit ist nur dann umsatzsteuerfrei, wenn sie der Diagnostik, der Heilung oder der Linderung von Erkrankungen, der Gesunderhaltung oder der Vorbeugung dient. Für den Frauenarzt heißt das zum Beispiel, eine Spiraleneinlage zur Verhütung kann durchaus als umsatzsteuerpflichtig angesehen werden. Nach jüngsten Meldungen ist auch eine Umsatzsteuerpflicht für Schwangerschaftsabbrüche mit sozialer Indikation geplant. Diese soll ohne Stichtag für alle noch offenen Veranlagungsverfahren gelten. Nachzahlungen drohen. Eine Entscheidung hierzu wird im September erwartet. Das grundsätzliche Dilemma: Verschiedene Finanzverwaltungen beurteilen die Umsatzsteuerpflicht einer bestimmten ärztlichen Leistung häufig unterschiedlich; höchstrichterliche Urteile stehen noch aus.

„Die endgültige Klärung der Rechtslage kann noch längere Zeit dauern“, sagt Dr. Knoop von der GenoGyn. „Jeder Gynäkologe muss aufpassen, ob etwa eine Spiraleneinlage oder eine andere IGeL-Leistung umsatzsteuerpflichtig ist und muss sich auf eine mögliche Umsatzsteuernachzahlung für seine Leistungen einstellen.“ Im Einzelfall ist viel zu klären: Welcher Teil der Praxisleistung ist umsatzsteuerpflichtig? Greift eine Befreiung nach der so genannten Kleinunternehmer-Regelung? Wie sieht eine ausreichende Dokumentation der medizinischen Indikation einer eventuell umsatzsteuerpflichtigen Leistung aus? Und inwieweit kann die Umsatzsteuerpflicht umgekehrt auch Vorteile haben? Dr. Knoop: „Handlungsbedarf besteht für jede Praxis!“

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