(openPR) Die Aufsichtspflichten – speziell über einen gerontopsychiatrisch veränderten Bewohner in stationären Alteneinrichtungen – sind seit geraumer Zeit auch in der pflegerechtlichen Perspektive Gegenstand lebhafter Diskussionen, geht es doch im Kern um ein Pflichtengerüst für die Alten- und Pflegeeinrichtungen, dass nicht selten überobligatorische Pflichten für den Träger resp. das Pflegepersonal begründen kann, die zugleich aber ihre Grenzen aus dem personell und wirtschaftlich Zumutbaren für die Träger und das Personal, aber auch durch die Würde des Dementen und weiterer einschlägiger Grundrechte finden sollen.
Hier scheint sich ein unauflösbarer Widerspruch anzubahnen, wobei m.E. die Ursache für den Widerspruch allerdings seit Jahren durch prominente Pflegerechtler selbst gelegt worden ist, in dem diese gelegentlich die Aufsichtspflichten über einen gerontopsychiatrisch veränderten Bewohner beharrlich verneinen und hierbei vor einer „Aufsichtspflicht-Dramatisierung“ warnen. Nicht selten wird hierbei die Demenz als Krankheit „verklärt“ und es erscheint nicht dem mainstream zu entsprechen, die immer noch virulente Frage zu stellen, wo die psychisch hochaltrigen Kranken geblieben sind.
Aufgrund der dementiellen Erkrankung sind nicht selten auch Aggressivität, eine permanente Rastlosigkeit und Unruhe, ein gesteigerter Weglaufdrang, kognitive Einbußen und Desorientiertheit verbunden, so dass speziell das pflegetherapeutische Team mit besonderen Problemen bei der Betreuung, aber auch mit Belastungen konfrontiert wird, mal ganz abgesehen davon, dass der Bewohner sich mehr oder minder ganz bewusst in die Obhut und Fürsorge einer stationären Alten- und Pflegeeinrichtung begibt.
Hier hat sich ein Problembereich aufgetan, der insbesondere in Anlehnung an die neuere Rechtsprechung des BGH (Sturzgefährdung) Anlass zu neuen Fragen im Gerontopsychiatrierecht bietet. Über den dreiteiligen Beitrag in der Zeitschrift Pflegerecht (PflR 01-03/2008) hinaus wird hierzu in Kürze ein weiterführender Beitrag erscheinen, der insbesondere die Frage thematisiert, ob die bisherige Institutionsform einer stationären Alteneinrichtung noch dieser Klientel gerecht wird. Die Vorstellung von der seltsamen Metamorphose eines hochaltrigen Geriatriepatienten zum marktorientierten „Kunden“ bedarf insoweit der Entmythologisierung.
Lutz Barth



















