(openPR) Die Tagung und Podiumsdiskussion der Heinrich-Böll-Stiftung - SELBSTBESTIMMUNG IM DIALOG Patientenautonomie – Patientenverfügung – Verantwortung am 27. September 2007 in der Heinrich-Böll-Stiftung Berlin nimmt einen Problembereich auf, der nach wie vor nichts von seiner Aktualität eingebüßt hat. „Auf dem Symposium sollen Kriterien für die Urteilsbildung in der aktuellen Debatte über die Patientenverfügung erarbeitet werden“, so das selbstgesteckte Ziel der Initiatoren.
Quelle: Tagungsankündigung >>> http://www.boell.de/calendar/viewevt.aspx?evtid=4077
Kurze Anmerkung (L. Barth):
Das selbstgesteckte Ziel der Initiatoren ist ohne Frage ehrenwert und ist nachhaltig zu begrüßen. Dies gilt insbesondere in Kenntnis dessen, dass derzeit mehrere Gesetzesentwürfe und Vorschläge nicht nur von den Parteien vorliegen, die sich mit Blick auf die Fragen rund um die patientenautonome Entscheidung in diametraler Weise unterscheiden. Gleichwohl wird hier zu bedenken gegeben, dass die eigentlichen Adressaten des Symposiums die Bürgerinnen und Bürger sind, denn es geht zuvörderst um ihre Entscheidung – um die Bildung ihres individuellen Urteils, dass keiner demokratischen Legitimation bedarf. Hieraus folgt gleichsam die oberste Maxime für den Diskurs über die Reichweite der Patientenverfügung dergestalt, als dass der Gesetzgeber bei seiner Regelung sich an dem zentralen Prinzip der Selbstbestimmung zu orientieren hat. Das Kriterium für die Urteilsbildung in der aktuellen Debatte ist vornehmlich in der selbstbestimmten autonomen Entscheidung des Patienten zu erblicken, so dass hieraus folgend sich der gesetzgeberische „Spielraum“ nahezu auf Null reduzieren dürfte. Es gibt keinen Zwang zum Leben und demzufolge auch nicht die hierauf gerichtete Schutzverpflichtung des Gesetzgebers und mit Verlaub, auch den Bemühungen ethischer Selbstverpflichtungen sind hier schnell die Grenzen skizziert. Unbestritten führt das Recht der Selbstbestimmung des Patienten nicht zur „Fremdbestimmung“ etwa der Ärzte oder Pflegenden, aber ebenso wenig können die bereichsspezifischen Ethiken in den Stand sog. Grundrechtsschranken erhoben werden, so wie die Gewissensentscheidung der Abgeordneten des Deutschen Bundestages die Patienten nicht daran hindern, eine (andere oder abweichende) autonome Entscheidung mit Blick auf ihr „Sterben“ treffen zu können. Die Selbstbestimmung im engeren Sinne bedarf demzufolge nicht eines Dialoges und es bleibt dem Patienten überlassen, ggf. seine Dialogbereitschaft zu signalisieren. Der zur Entscheidung berufene Gesetzgeber hingegen hat bei der ggf. anstehenden Regelung sein Augenmerk darauf zu richten, den Wertepluralismus entsprechend widerzuspiegeln und im Zweifel dafür zu sorgen, dass dem Patienten für seine patientenautonome Entscheidung auch ein „Gesprächspartner“ zur Verfügung steht, der ihm die gewünschten Informationen zuteil werden lässt, wenn er dann seine Dialogbereitschaft nach außen hin signalisiert.
Lutz Barth















