(openPR) Auch wenn hier nicht die These vertreten werden soll, dass mit der Forderung nach einem angestellten Arzt in einer stationären Alteneinrichtung ein „Königsweg“ beschritten wird, bietet doch die Diskussion hierüber die Möglichkeit, einen erheblichen Beitrag zur Sicherheit der Alterspatienten leisten zu können.
Die Pflegerechtler werden sich endgültig in einem Dauerrechtsstreit darüber zu positionieren haben, ob sie es mit der Patientensicherheit ernst meinen. Nach wie vor wird beharrlich im Pflegerecht die Fehlvorstellung sowohl bei den Ärzten als auch den Pflegenden genährt, dass den Ärzte kein Weisungsrecht zukomme. Dem ist mitnichten so.
Ernst zu nehmen sind in diesem Zusammenhang stehend allerdings Befürchtungen von Medizinern, die da meinen, das "ein angestellter Heimarzt ... an die Weisungen des Heimträgers gebunden (ist). Das birgt Risiken für die Qualität der Versorgung".
Vgl. dazu Ärzte Zeitung Online >>> http://www.aerztezeitung.de/docs/2007/07/19/133a0102.asp
Die Skepsis ist durchaus begründet und wird nachhaltig durch die beklagenswerten Fehlentwicklungen im Recht der Pflege alter Menschen bestätigt. Sofern allerdings hier der Blick für sachgerechte Lösungen geschärft wird, kommt ein fachliches Weisungsrecht freilich nicht Betracht, mal ganz abgesehen davon, dass der Träger eines stationären Altenheims oder deren Leitung wohl überwiegend nicht über die Primärqualifikation zur Ausübung der ärztlichen Heilkunde verfügt.
Ob parallel dazu eher das Hausarztmodell in einem Kompetenzteam bei der Betreuung der stationär in Alteneinrichtungen untergebrachten Alterspatienten zu favorisieren ist, muss zunächst eine offene Frage bleiben.
Entscheidend ist, dass die selbsternannten Pflegerechtler sich von ihrer bisherigen These verabschieden, wonach die Ärztin oder der Arzt dem Pflegepersonal keine Weisungen erteilen dürfen.
Lutz Barth













