22.06.2007 - 12:37 - Gesundheit & Medizin

Bundesärztekammer fordert unangemeldete Kontrollen in Pflegeheimen

Pressemitteilung von: IQB - Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht - Lutz Barth
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Das kritische Internetportal zum Medizin-, Pflege- und Gerontopsychiatrierecht - Lutz Barth
„Wegen der Vorwürfe über Missstände in der Pflege hat die Bundesärztekammer mehr unangemeldete Kontrollen von Heimen und ambulanten Pflegediensten gefordert. Der «Neuen Osnabrücker Zeitung« (21.07.2007) sagte das zuständige Vorstandsmitglied Rudolf Henke, die kommunalen Aufsichtsbehörden und der Medizinische Dienst der Krankenkassen könnten so die Qualität der Arbeit in Einrichtungen und bei ambulanten Diensten entscheidend verbessern.“

Quelle: BÄK >>> www.bundesaerztekammer.de/page.asp?his=3.71.5457.5529

Kurze Anmerkung (L. Barth):

Die Forderung der BÄK nach unangemeldeten Kontrollen in stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen resp. Pflegediensten ist wenig spektakulär, reiht sich doch die BÄK zu Recht in die Stimmen derjenigen ein, die dies seit längerem fordern. Gleichwohl gibt das Statement der BÄK Anlass zum weiteren Nachdenken.

Es ist allseits bekannt, dass in aller Regel der multimorbide Alterspatient, der in einer stationären Alteneinrichtung betreut wird, durch freiberuflich tätige „Hausärzte“ medizinisch behandelt wird. Der angestellte Heimarzt ist also die absolute Ausnahme und wir kommen nicht umhin festzustellen, dass Kooperationsprobleme zwischen dem Arzt und dem Altenpflegepersonal und freilich umgekehrt nicht selten die Ursache für behandlungspflegerische Defizite darstellen. Mit Blick auf die medizinisch arbeitsteiligen Prozessen hat sich zunehmend ein Problembereich aufgetan, der dringend einer offenen und nicht von spezifischen Interessen geleiteten Diskussion bedarf. Sofern der Arzt für sich das Primat der ganzheitlichen Krankenversorgung in Zeiten der Emanzipationsbemühungen auch der Altenpflege für sich reklamiert, wird ihm ein Mehr an Kompetenzen in der medizinischen Behandlungspflege einschließlich eines Weisungsrechtes einzuräumen sein. Dies scheitert nicht selten an der irrigen Rechtsauffassung mancher Pflegerechtler, die da meinen, allein mit der Anordnung des Arztes sei der Arzt seinen Verpflichtungen gegenüber seinem Patienten nachgekommen. Bei einer derartigen Auffassung wird vollends verkannt, dass der Arzt neben der Anamnese, Diagnose auch die Therapie zunächst ad personam schuldet und demzufolge auch zu verantworten hat. Die Berufsverbände der Pflege tragen in einem erheblichen Maße dazu bei, dass hier zu Lasten der Patienten das Primat der ärztlichen Therapie bestritten wird und demzufolge der Arzt in der Folge nur noch dann gerufen wird, wenn vielfach das „Kind in den Brunnen“ gefallen ist. Die Pflegevisite durch die Pflegenden ersetzt nicht die gebotene Therapieevaluation des Arztes, zu der er grundsätzlich verpflichtet ist. Mit Blick auf den multimorbiden Alterspatienten wird er hierzu gar regelmäßig verpflichtet sein, da dass Krankheitspanorama eines Alterspatienten in aller Regel vielschichtiger Natur ist und demzufolge besondere Anforderungen an die Evaluation des therapeutischen Erfolges zu stellen sind. In diesem Sinne macht es auch Sinn, dass einige Landesärztekammern ihre im Übrigen nicht zutreffende Rechtsauffassung aufgeben, wonach der Arzt zur Dokumentation resp. zur Gegenzeichnung der Anordnung und der Absicherung des therapeutischen Erfolges einschließlich der gebotenen Handlungsanweisungen an das nichtärztliche Assistenzpersonal nicht (?)verpflichtet sei.

Hier könnte ein klärendes Wort der BÄK dazu beitragen, dass die unterschiedlichen Auffassungen in den Kammerbezirken mit Blick auf einen bundeseinheitlichen Standard harmonisiert werden!

Die medizinische Betreuung des Alterspatienten - auch eines stationär zu betreuenden Patienten - liegt bei den Hausärzten in guten Händen und ihm sollte es nicht verwehrt sein, auch diesbezüglich Weisungen gegenüber dem nachgeordneten Pflegepersonal erteilen zu können.

Lutz Barth

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