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Menschenbild des GG und paternalistische ärztliche Ethik

01.06.200707:10 UhrGesundheit & Medizin
Das kritische Internetportal zum Medizin-, Pflege- und Gerontopsychiatrierecht - Lutz Barth
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(openPR) Von den Sendboten einer zwangsbeglückenden Sozialethik

Es scheint, als ob der Gesetzgeber tatsächlich bemüht und gewillt ist, sich den gewichtigen Fragen der Patientenverfügungen zu widmen. Er blickt auf einen Fundus von Stellungnahmen und Expertisen und die Last der Entscheidung wird ihm wohl keiner abnehmen können, für eine grundgesetzkonforme Regelung Sorge zu tragen.


Das redliche Bemühen der ärztlichen Selbstverwaltungsorgane um eine nach der ärztlichen Ethik ausgerichteten Regelung ist legitim. Gleichwohl stößt dieses Bemühen sowohl an innere als auch äußere Grenzen, die sich primär aus den Vorgaben der Verfassung ergeben. Die innere Grenze wird durch die subjektive Grundrechtsstellung der Ärzte bestimmt, während demgegenüber eine äußere Grenze durch den Parlamentsvorbehalt gezogen wird, wonach der Gesetzgeber trotz der Ermächtigungsklausel sich nicht den zentralen Fragen auch mit Blick auf die Satzungsautonomie der Körperschaften des öffentlichen Rechts entziehen kann. Hierzu zählen ohne Frage die Rechtsfragen der Patientenautonomie und der Patientenverfügung, die keineswegs durch die Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung obsolet geworden sind.

Entgegen der Auffassung des Präsidenten der Bundesärztekammer ist das „Sterben“ sehr wohl normierbar und zwar im Sinne einer verfassungsrechtlich verbürgten und daher einfachgesetzlich auszugestaltenden Handlungsoption.

Hierüber wird denn auch in aller Regel nicht intensiv gestritten, da der verfassungsrechtliche Befund eindeutig ist.

Gleichwohl scheint das ärztliche Ethos mit einer wohlverstandenen Autonomie des Patienten zu hadern und es wird die vermeintliche Superschranke der Ethik in Gestalt der sozialethischen Inpflichtnahme des Patienten bemüht. Patientenverfügungen seien Ausdruck einer egozentrischen Individualethik und stellen ein schweren Verstoß gegen das allgemeinmenschliche Selbst- und Fürsorgegebot dar.

Es scheint, als ob der ehrwürdige Hippokrates seine Sendboten zu einer Zeit mit einer besonderen Mission beauftragt hat, in der der Patient sein Selbstbestimmungsrecht zu wahren sucht. Die Vorgaben des Rechts sind eindeutig und so mancher Sendbote erliegt der Versuchung, die verfassungsrechtlichen Prämissen durch ein Ausflug in die Ethik umschiffen zu können. Dies wird den Sendboten nicht gelingen und es stimmt nachdenklich, wenn zugleich die verfassungsrechtliche Selbstverständlichkeit von der Bindungswirkung einer patientenautonomen Entscheidung im Kern als ein Argument gegen eine Palliativmedizin verwandt wird.
Auch der Sozialethik werden im Zweifel durch unsere Verfassung durch die legitimen Interessen der Patienten und damit der Individualethik die Grenzen aufgezeigt, mag auch das Menschenbild unseres Grundgesetzes nicht das eines „selbstherrlichen Individuums“ sein, wie sich gelegentlich das Bundesverfassungsgericht auszudrücken pflegte.

Weitaus gewichtiger als der metajuristische Ausflug der Bereichsethiker in die nebulösen Dimensionen der Sozialethik scheint denn auch der Hinweis des Bundesverfassungsgerichts zu sein, wonach Eberhard Schmidt folgend die ärztliche Standesethik nicht isoliert neben dem Recht steht: „Sie wirkt allenthalben und ständig in die rechtlichen Bindungen des Arztes zum Patienten hinein. Was die Standesethik vom Arzte fordert, übernimmt das Recht weithin zugleich als rechtliche Pflicht. Weit mehr als sonst in den sozialen Beziehungen des Menschen fließt im ärztlichen Berufsbereich das Ethische mit dem Rechtlichen zusammen.“

Hieraus kann aber freilich nicht der Schluss gezogen werden, dass die Standesethik der Ärzte Recht setzt und somit der Patient rechtlich gebunden wird. Das BVerfG hat vielmehr unmittelbar an das Zitat von Schmidt konstatiert, dass die Beachtung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten ein wesentlicher Teil des ärztlichen Aufgabenbereichs ist (BVerfGE 52, 131ff.).

Dies ist ein konsequenter verfassungsrechtlicher Befund, der zugleich auch die Grenzen des standesethischen Bemühens der Ärzteschaft markiert: Eine noch so wohlverstandene ärztliche Ethik wird sich an dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten messen lassen müssen, mag auch das Berufsrecht der Ärzte oder die Vorgaben einer ärztlichen Standesethik keine (einklagbaren) Rechte für den Patienten verbürgen.

Vielmehr gilt hier zu betonen, dass auch das objektive Recht nicht isoliert neben der ärztlichen Standesethik steht und demzufolge Maßgaben für einen drohenden standesethischen Konflikt liefert!

Lutz Barth

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