25.09.2007 - 10:46 - Gesundheit & Medizin
Sterbehilfe und Patientenautonomie - Kulturkampf um die Würde des Menschen?
Pressemitteilung von: IQB - Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht - Lutz Barth
Der Kulturkampf um die Würde des Menschen ist seit geraumer Zeit entfacht und es steht zu vermuten an, dass sich ein Konsens innerhalb unserer Gesellschaft und in der geschlossenen Gesellschaft der Verfassungsinterpreten, der Zivil- und Strafrechtler, der Theologen, der Philosophen und neuerdings auch in vermehrter Form der Neurowissenschaftler nicht abzeichnen wird. Das „Menschenbild der Lebenswissenschaften“ konkurriert mit dem „Menschenbild der Philosophie“; diese wiederum mit dem „Menschenbild christlicher Prägung(en)“ usw.
Der mündige Bürge wird inmitten dieses Diskurses mit einer Vielzahl von Stellungnahmen, Gesetzesentwürfen, sachverständigen Expertisen und einiges mehr konfrontiert und er bekommt nicht selten das Gefühl vermittelt, als sei er in und mit seiner Krankheit „eigentlich nicht mehr mündig“, bedarf er doch der Fürsorge des Arztes, der Theologen, aber auch der Juristen.
Der „Hippokratische Eid“ wird durch „Apelle“ und „Kodexe“ ergänzt. Man ist geneigt, den Patienten vor den Gefahren eines „Last-Diskurses“ zu bewahren und ihn gleichsam an der Schwelle zu seinem Tod in eine transzendente Welt „zu begleiten“.
Von daher ist es durchaus sympathisch, wenn der Naturwissenschaftler und der Philosoph an die Grenzen seiner Offenbarungsquellen stößt, wenn es um die Konstruktion eines neuen „Menschenbildes“ geht und wiederum die Religion mit ihrem transzendenten Bezug sich dem wissenschaftlichen Diskurs zu stellen hat, wenn es um die Grenzfragen am Anfang und Endes des Lebens geht.
Allen Protagonisten der differenten Würdekonzepte bleibt es unbenommen, sich in einem höchst spannenden Kulturkampf zu Worte zu melden, aber mit Verlaub stets in dem Bewusstsein, nicht mit ihren Argumenten immer und sofort Eingang in das Würdekonzept der Staatsfundamentalnorm des Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz zu finden, dass mit einem ungeheuren Grad an Rechtsverbindlichkeit auf ewig festgeschrieben und garantiert zu sein scheint.
Eine verfassungsstaatlich verordnete Kultur des Sterbens mit einer entsprechenden kollektiven Zwangsverpflichtung darf es nicht geben und aus guten Gründen ist daher die Verfassungsinterpretation nicht mit der Philosophie oder Theologie gleichzusetzen.
Der Kampfruf „Wer die Ethik nicht fühlen will, muss das Recht hören“ ist lediglich nach diesseitiger Auffassung eine nicht ganz unbedenkliche These, bei der der Wunsch der Vater des Gedankens ist. Es geht in der Diskussion nicht um eine Ethik, die zu fühlen ist, sondern um höchst individuelle Werte in einem staatsfreien Raum, die von dem Recht einschließlich des Verfassungsrechtes nicht vorgegeben werden können, sondern vielmehr vom Staat zu achten und zu schützen sind.
In diesem Sinne erinnern wir uns in unserer Gesellschaft an ein zunehmend mit Nebelbomben entschärftes Prinzip: in dubio pro libertate. Die Selbstbestimmung ist das zentrale Grund- und Freiheitsrecht in unserer Verfassung und dieses Grundrecht bedarf des zunehmenden staatlichen Schutzes vor seiner Instrumentalisierung – im Zweifel auch vor dem Staat, wenn er meint, eine Pflicht zum Leben begründen zu wollen.
Lutz Barth
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
IQB - Lutz Barth
Anholtstr. 7, 28750 Bremerhaven
Tel. 0471 / 50 40 541
Internetportal: www.iqb-info.de
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Das Internetportal rund um das Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht. Wir möchten mit unserer Webpräsenz einen Beitrag nicht nur zum Recht leisten, sondern auch gelegentlich kritisch zu den Themen unserer Zeit Position beziehen. Es geht nicht immer um die "ganz herrschende Meinung und Lehre", denn auch diese ist weitestgehend eine Illusion und Ausdruck verschiedenster Interessen - auch und gerade im Recht!
Der mündige Bürge wird inmitten dieses Diskurses mit einer Vielzahl von Stellungnahmen, Gesetzesentwürfen, sachverständigen Expertisen und einiges mehr konfrontiert und er bekommt nicht selten das Gefühl vermittelt, als sei er in und mit seiner Krankheit „eigentlich nicht mehr mündig“, bedarf er doch der Fürsorge des Arztes, der Theologen, aber auch der Juristen.
Der „Hippokratische Eid“ wird durch „Apelle“ und „Kodexe“ ergänzt. Man ist geneigt, den Patienten vor den Gefahren eines „Last-Diskurses“ zu bewahren und ihn gleichsam an der Schwelle zu seinem Tod in eine transzendente Welt „zu begleiten“.
Von daher ist es durchaus sympathisch, wenn der Naturwissenschaftler und der Philosoph an die Grenzen seiner Offenbarungsquellen stößt, wenn es um die Konstruktion eines neuen „Menschenbildes“ geht und wiederum die Religion mit ihrem transzendenten Bezug sich dem wissenschaftlichen Diskurs zu stellen hat, wenn es um die Grenzfragen am Anfang und Endes des Lebens geht.
Allen Protagonisten der differenten Würdekonzepte bleibt es unbenommen, sich in einem höchst spannenden Kulturkampf zu Worte zu melden, aber mit Verlaub stets in dem Bewusstsein, nicht mit ihren Argumenten immer und sofort Eingang in das Würdekonzept der Staatsfundamentalnorm des Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz zu finden, dass mit einem ungeheuren Grad an Rechtsverbindlichkeit auf ewig festgeschrieben und garantiert zu sein scheint.
Eine verfassungsstaatlich verordnete Kultur des Sterbens mit einer entsprechenden kollektiven Zwangsverpflichtung darf es nicht geben und aus guten Gründen ist daher die Verfassungsinterpretation nicht mit der Philosophie oder Theologie gleichzusetzen.
Der Kampfruf „Wer die Ethik nicht fühlen will, muss das Recht hören“ ist lediglich nach diesseitiger Auffassung eine nicht ganz unbedenkliche These, bei der der Wunsch der Vater des Gedankens ist. Es geht in der Diskussion nicht um eine Ethik, die zu fühlen ist, sondern um höchst individuelle Werte in einem staatsfreien Raum, die von dem Recht einschließlich des Verfassungsrechtes nicht vorgegeben werden können, sondern vielmehr vom Staat zu achten und zu schützen sind.
In diesem Sinne erinnern wir uns in unserer Gesellschaft an ein zunehmend mit Nebelbomben entschärftes Prinzip: in dubio pro libertate. Die Selbstbestimmung ist das zentrale Grund- und Freiheitsrecht in unserer Verfassung und dieses Grundrecht bedarf des zunehmenden staatlichen Schutzes vor seiner Instrumentalisierung – im Zweifel auch vor dem Staat, wenn er meint, eine Pflicht zum Leben begründen zu wollen.
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