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Rentenversicherung: LG Heilbronn erklärt Stornoabzug für unwirksam

(openPR) Ein Versicherungsnehmer hatte monatelang insgesamt mehr als 10.000 € in einen Lebensversicherungsvertrag bei einer angelsächsischen Versicherungsgesellschaft eingezahlt. Nachdem er diesen fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrag gekündigt hatte, teilte ihm die Versicherung mit, dass der Rückkaufswert 0 € betrage. Die Versicherung berief sich dabei auf eine Klausel ihrer Versicherungsbedingungen mit dem folgenden Wortlaut:

"Für Ihren Rentenplan mit laufenden Beiträgen ist die Stornogebühr während der ersten 24 Monate nach Versicherungsbeginn dem angepassten Anteilsguthaben gleich. Sie werden also bei Kündigung Ihres Rentenplans mit laufenden Beiträgen in den ersten 24 Monaten keine Auszahlung von uns erhalten."

Das Landgericht Heilbronn folgte in seinem Urteil vom 27.05.2011, AZ. 4 O 245/10 der Rechtsauffassung des Prozessvertreters Rechtsanwalt Dr. Florian Schlenker aus Stuttgart und erklärte diese Klausel für unwirksam: Vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.02.2006 müsse Sorge getragen werden, dass auch bei vorzeitiger Beendigung eines Lebens- bzw. Rentenversicherungsvertrags ein Rückkaufswert bezahlt wird, "der in einem angemessenen Verhältnis zu den bis zu diesem Zeitpunkt gezahlten Versicherungsprämien steht".

Diese Entscheidung kann auch auf andere Lebens- und Rentenversicherungsverträge übertragbar sein. Allerdings ist zu beachten, dass seit der Liberalisierung des Versicherungsmarktes von 1994 eine Vielzahl unterschiedlichster Versicherungsbedingungen verbreitet ist, so dass im Einzelfall geprüft werden muss, ob ein (höherer) Rückkaufswert zu erlangen ist.

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