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Strafrecht und Strafverteidigung - Rechtsanwalt, Polizei, Staatsanwaltschaft, Amtsgericht und Landgericht

06.05.201117:21 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Rechtsanwalt Strafrecht & Strafverteidigung Thomas M. Amann
Rechtsanwalt Strafrecht & Strafverteidigung Thomas M. Amann

(openPR) Was ist Strafrecht?

Das Strafrecht umfasst diejenigen Rechtsnormen, durch die bestimmte Handlungen verboten und mit einer Strafe als Rechtsfolge verknüpft werden. Als Ziel des Strafrechts gilt vor allem der Schutz bestimmter Rechtsgüter wie beispielsweise Leben und Eigentum sowie Sicherheit und Integrität des Staates und elementarer Werte des Gemeinschaftslebens. Mögliche Strafen sind unter anderem die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe.




Polizei und Staatsanwaltschaft…

…prüfen in einem Ermittlungsverfahren, ob der gegen eine beschuldigte Person vorhandene Verdacht, sie habe eine Straftat begangen, zutreffend ist. Ermittlungsverfahren werden dabei durch die Strafverfolgungsbehörden, insbesondere die Staatsanwaltschaft oder Polizei, aufgrund einer Strafanzeige oder von Amts wegen eingeleitet.

Sobald also konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat erkennbar sind, ist die Staatsanwaltschaft zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob die Staatsanwaltschaft von dem Verdacht einer Straftat durch eine Strafanzeige oder auf anderem Weg Kenntnis erlangt. Strafanzeigen werden in der Regel bei den Polizeidienststellen vor Ort erstattet.

Das Ermittlungsverfahren bzw. Strafverfahren, in dem alle vorhandenen Beweise gesichert werden, dient nicht nur der Feststellung aller belastenden, sondern in gleicher Weise aller entlastenden Umstände. Am Ende des Ermittlungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sich ein hinreichender Tatverdacht, mit anderen Worten ein genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage ergeben hat, ob also nach Prognose der Staatsanwaltschaft eine Verurteilung wahrscheinlich ist. In diesem Falle entscheidet die Staatsanwaltschaft weiter, ob eine Verfolgung durch Strafbefehl oder die Erhebung einer Anklage vor Gericht erforderlich ist oder ob – bei geringfügigen Straftaten – auch eine Einstellung wegen geringfügiger Schuld, möglicherweise nach Zahlung einer Geldbuße, in Betracht kommt. Besteht kein hinreichender Tatverdacht, stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein.

Die Staatsanwaltschaft ist dabei eine eigenständige, vom Gericht unabhängige Justizbehörde, die als Anklagebehörde im Ermittlungsverfahren die Leitungs- und Entscheidungsbefugnis hat (nicht die Polizei!).
Die erforderlichen Ermittlungen kann die Staatsanwaltschaft selbst vornehmen oder durch die Polizei oder andere Behörden durchführen lassen.

Für die Landkreise Ludwigsburg, Heilbronn und Rems-Murr sind zuständig die Staatsanwaltschaft Stuttgart und die Staatsanwaltschaft Heilbronn.


Amtsgerichte und Landgerichte

Nach Abschluss der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaften werden die Gerichte tätig.

Die Amtsgerichte sind in Strafsachen dabei grundsätzlich für alle Straftaten zuständig, für die nicht in erster Instanz bereits das Landgericht (oder in Sonderfällen) das Oberlandesgericht zuständig ist und bei denen keine höhere Strafe als eine Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren zu erwarten ist.

Beim Amtsgericht ist ein Strafrichter zuständig, wenn eine höhere Strafe als eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren nicht zu erwarten ist. Ansonsten entscheiden die Amtsgerichte als Schöffengericht, das mit einem Strafrichter als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Schöffen besetzt ist.

Örtlich sind für die Landkreise Ludwigsburg, Heilbronn und Rems-Murr zuständig das Amtsgericht Besigheim, das Amtsgericht Backnang, das Amtsgericht Brackenheim, das Amtsgericht Ludwigsburg, das Amtsgericht Waiblingen und das Amtsgericht Marbach.


Rechtsanwalt und Strafverteidiger!

Dem Beschuldigten in einem Ermittlungsverfahren rechtlichen Beistand gewähren die im Bereich Strafrecht und Strafverteidigung spezialisierten Rechtsanwälte und Strafverteidiger.

Rechtsanwälte haben dabei die gleiche juristische Ausbildung wie Staatsanwälte und Richter. Voraussetzung für die Zulassung als Rechtsanwalt ist die Befähigung zum Richteramt, also die Ausbildung zum Volljuristen. Anwälte müssen nach Abschluss ihrer Ausbildung durch die Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk sie sich niederlassen wollen, zugelassen werden und sind bei Gericht in die Rechtsanwaltsliste einzutragen. Im Diensteid vor der Rechtsanwaltskammer müssen sich Rechtsanwälte verpflichten, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen.

Die im Bereich Strafrecht spezialisierten und als Strafverteidiger tätigen Rechtsanwälte sind neben den Staatsanwaltschaften und den Gerichten unabhängige, selbständige Organe der Rechtspflege.

Der Strafverteidiger ist dabei dem Gericht und der Staatsanwaltschaft gleichgeordnet. Er ist aber nicht Teil des Gerichtes oder der Staatsanwaltschaft, sondern unabhängig von diesen. Dies bedeutet insbesondere, dass er nicht an Weisungen durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft gebunden ist.

Zu jedem Zeitpunkt des Strafverfahrens, also im Vorverfahren (Ermittlungsverfahren), Zwischenverfahren und in der Hauptverhandlung und in jeder Instanz, hat der Beschuldigte das Recht, sich von einem Verteidiger vertreten zu lassen. Auch in der Strafvollstreckung darf sich der Verurteilte jederzeit rechtlichen Beistandes bedienen.


Zu den vorangegangenen Informationen ist allerdings zwingend stets zu beachten, dass diese kurzen Ausführungen lediglich einen ersten groben Überblick über das strafrechtliche Ermittlungsverfahren geben und in keinem Fall eine individuelle Rechtsberatung ersetzen können, da jeder Fall grundsätzlich anders gelagert und damit anders zu handhaben ist.

Besonders in Strafverfahren kann umso mehr erreicht werden, je früher ein entsprechend spezialisierter Rechtsanwalt aus dem Rechtsgebiet Strafrecht oder Verkehrsrecht eingeschaltet wird. Der Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger wird das bestehende strafrechtliche Problem sorgfältig mit seinem Mandanten erörtern und gemeinsam mit ihm risikominimierende Lösungsmöglichkeiten erarbeiten.

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