12.02.2007 - 12:55 - Politik, Recht & Gesellschaft
Sexualstrafrecht Ermittlungsverfahren bei Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften
Pressemitteilung von: HWPG Heimbürger & Partner, Rechtsanwälte, Steuerberater
Ermittlungsverfahren bei Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften
In letzter Zeit werden immer häufiger Ermittlungsverfahren gegen Teilnehmer (User) eingeleitet, die über das Internet kinderpornographische Dateien auf den eigenen PC geladen haben. Dies liegt darin begründet, dass von Seiten der Ermittlungsbehörden gezielt nach kinderpornographischen Dateien im Internet gesucht wird. Dabei werden die User, die derartige Dateien herunter laden, oder ins Internet eingestellt haben, oder zum Tausch in einschlägigen Newsgroups angeboten haben, über die E-Mail-Adresse und die IP-Adresse zurückverfolgt. Anschließend stellt die Polizei in der Regel bei dem zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Durchsuchung der Wohnung, Geschäftsräume etc. Wenn das Amtsgericht einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss erlässt, wird die Polizei tätig. Die Beamten beschlagnahmen dann bei dem Verdächtigen PC, Notebooks, sowie sämtliche Speichermedien.
Der Besitz kinderpornographischer Schriften ist gemäß § 184 b Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 184 b Absatz 4 Satz 1 Strafgesetzbuch strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
Das Verbreiten kinderpornographischer Schriften ist gemäß § 184 b Absatz 1 Nr. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren unter Strafe gestellt. Hierunter fällt auch das Verbreiten von Datenspeichern, in denen Dateien mit kinderpornographischem Inhalt gespeichert sind.
Als Betroffener sollten Sie unbedingt unmittelbar nach einer solchen Maßnahme der Polizei einen im Sexualstrafverfahren versierten Rechtsanwalt aufsuchen. Dieser wird in der Regel zunächst mit Ihnen die Möglichkeiten einer Schadensbegrenzung erörtern und die weiter erforderlichen Schritte mit Ihnen besprechen. Absolut vorrangiges Ziel der Strafverteidigung sollte es sein, eine Öffentlichkeitswirkung unbedingt zu verhindern.
Bearbeiter:
Rechtsanwalt Dr. h.c. Heimbürger, Fachanwalt für Strafrecht
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
HWPG Heimbürger & Partner
Rechtsanwälte, Steuerberater
Berliner Allee 47
40212 Düsseldorf
Phone: +49-211 8632-600
Fax: +49-211-8632-6029
Web: www.HWPG.de
E-Mail:
Unsere Kanzlei:
Die für Sie bestmögliche Leistung innerhalb einer für Sie und uns betriebswirtschaftlich vertretbaren Zeit zu erbringen ist unser vordringlichstes Unternehmensziel.Daher sind unsere Berater konsequent auf wenige rechtliche oder steuerrechtliche Tätigkeitsschwerpunkte spezialisiert, deren Zusammenspiel Ihre umfassende Beratung ermöglicht. Unser Team qualifiziert sich durch permanente berufsorientierte und gebietsübergreifende Fortbildung. So gewährleisten wir die Qualität unserer Arbeit und die fachübergreifende Beachtung der Rechtsmaterien als Basis für Ihre Zufriedenheit und Ihr Vertrauen. Kurzfristige persönliche Erreichbarkeit Ihres festen Ansprechpartners ermöglicht eine effektive Zusammenarbeit.
In letzter Zeit werden immer häufiger Ermittlungsverfahren gegen Teilnehmer (User) eingeleitet, die über das Internet kinderpornographische Dateien auf den eigenen PC geladen haben. Dies liegt darin begründet, dass von Seiten der Ermittlungsbehörden gezielt nach kinderpornographischen Dateien im Internet gesucht wird. Dabei werden die User, die derartige Dateien herunter laden, oder ins Internet eingestellt haben, oder zum Tausch in einschlägigen Newsgroups angeboten haben, über die E-Mail-Adresse und die IP-Adresse zurückverfolgt. Anschließend stellt die Polizei in der Regel bei dem zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Durchsuchung der Wohnung, Geschäftsräume etc. Wenn das Amtsgericht einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss erlässt, wird die Polizei tätig. Die Beamten beschlagnahmen dann bei dem Verdächtigen PC, Notebooks, sowie sämtliche Speichermedien.
Der Besitz kinderpornographischer Schriften ist gemäß § 184 b Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 184 b Absatz 4 Satz 1 Strafgesetzbuch strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
Das Verbreiten kinderpornographischer Schriften ist gemäß § 184 b Absatz 1 Nr. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren unter Strafe gestellt. Hierunter fällt auch das Verbreiten von Datenspeichern, in denen Dateien mit kinderpornographischem Inhalt gespeichert sind.
Als Betroffener sollten Sie unbedingt unmittelbar nach einer solchen Maßnahme der Polizei einen im Sexualstrafverfahren versierten Rechtsanwalt aufsuchen. Dieser wird in der Regel zunächst mit Ihnen die Möglichkeiten einer Schadensbegrenzung erörtern und die weiter erforderlichen Schritte mit Ihnen besprechen. Absolut vorrangiges Ziel der Strafverteidigung sollte es sein, eine Öffentlichkeitswirkung unbedingt zu verhindern.
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