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Verfassungsbeschwerde gegen illegales Staatskirchentum

04.06.201008:44 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) "(1) Es besteht keine Staatskirche. (2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen. (3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde." So beginnt Art. 137 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) v. 11.08.1919, der lt. Art. 140 GG Bestandteil des BRD-Grundgesetzes ist. Zum 29.05.2010 haben nun sowohl der Bundestag sowie alle Landtage der BRD einstimmig erklärt, dass Art. 137 WRV in der BRD in Wahrheit keinerlei Geltung besitzt.


Vorausgegangen war eine Petition - mit Fristsetzung 29.05.2010 - des Verf., »dass die Gruppe des sog. "Zweiten Vatikanischen Konzils" (V2) nicht mehr fälschlich als "katholische Kirche" ausgegeben wird. Begründung: Die BRD behauptet durchgängig, die Gruppe des sog. "Zweiten Vatikanischen Konzils" (V2) sei die katholische Kirche. Dies wirkt sich in vielfältigen Bereichen aus, z.B. im sog. "katholischen Religionsunterricht", bei der "Kirchensteuer" usw. usf. Bewiesenermaßen ist aber die V2-Gruppe nicht die katholische Kirche, da sie nicht die Wesensmerkmale besitzt, die dieser Kirche gem. unfehlbarer Lehre eigentümlich sind: una, sancta, catholica, apostolica (einig, heilig, katholisch, apostolisch). Diese Tatsache der Sedisvakanz wurde von sog. "Sedisvakantisten" weltweit in zahlreichen unwiderlegbaren Studien dargelegt.«
Zugegeben, deutsches antikirchliches Treiben ist nicht neu: Z.B. Kaiser Ludwig IV. der Bayer (1281-1347) bestimmte den Gegenpapst "Nikolaus V." (Pietro Rainalducci / Peter von Corbara; Malachias-Weissagungen: "corvus schismaticus"); Rainalducci residierte in Rom, der rechtmäßige Papst Johannes XXII. hingegen in Avignon. Pragmatischerweise beschuldigte Ludwig den echten Papst der Häresie, denn: "Zu den Gliedern der Kirche sind nicht zu rechnen: [...] die öffentlichen Apostaten und Häretiker. Auch diejenigen öffentlichen Häretiker, die guten Glaubens irren (materielle Häretiker), gehören nicht zum Leib der Kirche" (L. Ott, Grundriß der Dogmatik, Freiburg (10)1981, 375). Ludwigs Häresie-Vorwurf war unbegründet. Heute hingegen ist unleugbar bewiesen, dass die V2-Gruppe radikal häretisch ist (z.B. "Ökumene", "Novus Ordo", öffentliche Apostasien etc. pp.). Zudem geht es heute nicht nur um eine Einzelperson, sondern um das komplette Gebilde, das sich zu den häretischen Texten von "Vatikanum 2" bekennt. Immerhin ähnlich wie Ludwig, so beschuldigt die BRD die Katholiken, Nicht-Katholiken zu sein. Aber obendrein ignoriert die BRD hartnäckig die unwiderlegbaren Beweise, dass Häresie das Wesensmerkmal der V2-Gruppe ist. Und die BRD äußert sogar offen (1 BvR 143/80 zu LG Hanau, 2 S 231/79, Giselbert Grohe), dass die V2-Gruppe zwar notorisch häretisch ist - aber eben trotzdem "die katholische Kirche" sein soll! Kurz: Die BRD pervertiert die Gerechtigkeit fundamental und kumuliert schwerstes Unrecht.
Die BRD könnte allenfalls sagen, dass die V2-Gruppe "römisch" ist, resp. der V2-Gruppe z.B. ein Namensrecht an "Anhängerschaft von [Angelo Roncalli, ..., Joseph Ratzinger]" zubilligen. Indem aber die BRD der V2-Gruppe widerrechtlich und rechtsunwirksam den Titel "katholische Kirche" zuspricht, herrscht ein verlogenes und illegales Staatskirchentum, das der naturrechtlichen, konkordatären und allgemeinen bürgerlichen Ordnung vollkommen widerspricht.
Ein auf Wahrheit und Gerechtigkeit gegründetes Staatskirchentum wird von der Kirche keinesfalls verurteilt. Aber die BRD macht sich mit ihrem verlogenen, illegalen Staatskirchentum permanent schwerster Verstöße sogar gegen ihre eigenen Normen schuldig, z.B. Art. 3 und Art. 4 GG, § 344 und § 339 StGB, §6 VStGB etc.
Deshalb wird hiermit gegen dieses illegale Staatskirchentum Verfassungsbeschwerde eingelegt: Die diesbzgl. Entscheidungen des Bundestages sowie aller Landtage, aber auch von Gerichten etc. müssen sofort vom BVerfG als in sich nichtig zugegeben werden. Eine sofortige umfassende Korrektur auch der Sprachregelung inkl. Namensrecht ist zwingend erforderlich. Die Beabeitungsfrist beträgt eine Woche (12.06.2010) - die vielen Jahrzehnte voll von massiven Rechtsbrüchen und Menschenrechtsverletzungen sind weit mehr als genug.

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