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Erbrechtsreform 2010

17.05.201008:16 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Erbrechtsreform 2010

(openPR) Am 1. Januar 2010 ist das neue Erbrecht in Kraft getreten. Der Deutsche Bundestag hat die Reform im Juli 2009 verabschiedet, nachdem das Bundeskabinett am 30. Januar 2008 eine Reform des Erbrechts beschlossen hatte.
Erweiterung der Testierfreiheit des Erblassers


Mit der Reform sollen die Deutschen mehr Freiheiten bei der Gestaltung ihres Testaments bekommen. Bisher konnte grundsätzlich bei einer Schenkung zu Lebzeiten, z.B. von einem Elternteil an das Kind, nur bei der Zuwendung selbst bestimmt werden, dass bei einer Erbauseinandersetzung insofern eine Ausgleichung unter den Geschwistern zu erfolgen hat oder diese auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. Eine solche Ausgleichung oder Anrechnung soll zukünftig auch nachträglich durch eine Verfügung von Todes wegen zulässig sein. Die Testierfreiheit des Erblassers wird dadurch gestärkt. So vermag er etwa auf geänderte Verhältnisse zu reagieren: Der Pflichtteil eines sich als undankbar erweisenden Kindes kann nachträglich durch vorherige Schenkungen reduziert werden.
Im Pflichtteilsrecht sind nunmehr Schenkungen, die innerhalb von 10 Jahren vor dem Erbfall den Nachlass verringert haben, nicht mehr nach dem „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ beurteilt werden, d.h. volle Berücksichtigung, wenn die 10 Jahre noch nicht abgelaufen sind und keine Berücksichtigung nach Ablauf der 10 Jahren. Die Reform sieht nun vor, dass die Schenkung für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs graduell immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurückliegt. Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll, im zweiten Jahr nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 usw. berücksichtigt. Damit wird sowohl dem Erben als auch dem Erblasser mehr Planungssicherheit eingeräumt.
Stundung der Pflichtteilansprüche
Zukünftig soll jeder Erbe eines Unternehmens oder eines Eigenheimes die Stundung des Pflichtteilsanspruches verlangen können. Bisher ist dies nur pflichtteilsberechtigte Erben vorbehalten. Dadurch sollen Familieneigenheime oder Unternehmen besser geschützt werden vor der Gefahr des Verkaufs oder der Zerschlagung.
Angehörigen-Pflege wird stärker anerkannt
Zwei Drittel aller Pflegebedürftigen werden zu Hause versorgt. Über die finanzielle Berücksichtigung der Pflegeleistungen wird jedoch selten gesprochen. Trifft der Erblasser auch in seinem Testament keine Ausgleichsregelung, ging der pflegende Angehörige bislang oftmals leer aus. Jetzt erhält jeder gesetzliche Erbe einen Ausgleich für Pflegeleistungen und zwar auch dann, wenn er während der Pflege ein berufliches Einkommen hatte. Die Bewertung der Pflegeleistungen orientiert sich an den Sätzen der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Abkürzung der Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen
Bislang verjährten die erbrechtlichen Ansprüche nach 30 Jahren. Mit der Reform verjähren grundsätzlich auch erbrechtliche Ansprüche nunmehr bereits nach 3 Jahren ab Kenntnis.

Zusammenfassung:
Bestehende Testamente und beabsichtigte Regelungen für den Todesfall sollten im Hinblick auf die Reform überprüft und eventuell angepasst werden. Dies gilt vor allem für die nunmehr eröffnete Möglichkeit bereits vorgenommene Schenkungen zu berücksichti-gen sowie für die Pflege von nahen Angehörigen.

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