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Die Höhe des Pflichtteils bei Lebensversicherungen

31.05.201008:23 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Die Höhe des Pflichtteils bei Lebensversicherungen
Rechtsanwältin Dr. Manuela Jorzik Fachanwältin für Erbrecht und Familienrecht
Rechtsanwältin Dr. Manuela Jorzik Fachanwältin für Erbrecht und Familienrecht

(openPR) 1. Ausgangsproblematik:

Die Einräumung von Bezugsrechten aus Lebensversicherungen ist ein gängiges Mittel, um am Nachlass vorbei einen Dritten zu begünstigen. Dadurch, dass der Erblasser einem Dritten das Bezugsrecht bei einer Lebensversicherung einräumt, fällt die Lebensversicherungssumme nicht in den Nachlass, sondern steht unmittelbar dem Begünstigten zu. Ist eine Pflichtteilsberechtigter enterbt worden oder ist der Nachlass wertmäßig ausgehöhlt, so stellt sich die Frage, welcher Wert für die Berechnung seines Pflichtteilsergänzungsanspruchs maßgeblich ist.


Nach der bisher herrschenden Meinung sollten bei einer Kapitallebensversicherung im Todesfall mit widerruflicher Bezugsberechtigung nur die Summe der vom Erblasser entrichteten Prämien der Pflichtteilsergänzung unterliegen.
Einige Gerichte hingegen hatten in neuerer Zeit, gestützt auf eine Entscheidung des für Insolvenzrecht zuständigen Zivilsenates des Bundesgerichtshofes, die ausgezahlte Versicherungssumme für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs herangezogen.
Da zwischen der Summe der eingezahlten Prämien und der im Vergleich dazu wesentlich höheren Versicherungssumme erhebliche Wertunterschiede liegen, ist die Klärung, welcher Wert der Berechnung zugrunde zu legen ist, von erheblicher Bedeutung.

2. Lösungsweg des Bundesgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 28. April 2010, Az. IV ZR 230/08:

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung beiden oben aufgeführten Rechtsauffassungen eine Absage erteilt.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes kommt es vielmehr allein auf den Wert an, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten - juristischen - Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsetzen können.
Regelmäßig ist somit auf den sogenannten Rückkaufswert abzustellen. Unter Umständen könne aber auch ein - objektiv belegter - höherer Veräußerungswert heranzuziehen sein, insbesondere wenn der Erblasser die Ansprüche aus der Lebensversicherung zu einem höheren Preis an einen gewerblichen Ankäufer hätte verkaufen können.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist allein schon deshalb zu begrüßen, weil mit diesem Urteil endlich Rechtssicherheit geschaffen wird. Bereits jetzt ist aber offensichtlich, dass in Zukunft vermehrt darüber gestritten werden wird, ob der Rückkaufswert oder ein objektiver höherer Marktwert heranzuziehen ist. Das Prozesskostenrisiko ist aber, da der Unterschied zwischen dem Rückkaufwert und dem objektiven Marktwert im Vergleich zu den erheblichen höheren Unterschieden zwischen der Summe der Prämien und der Versicherungssumme geringer ist, erheblich reduziert worden. Zu beachten ist aber, dass sich dieses Urteil des Bundesgerichtshofes nur auf widerrufliche Bezugsrechte an Lebensversicherungen bezieht. Offen ist also nach wie vor, welcher Wert bei der Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts heranzuziehen ist.

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