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Zusatzbeiträge: Wer den Stichtag versäumt, zahlt den Zusatzbeitrag trotz fristgerechter Kündigung

05.03.201008:19 UhrGesundheit & Medizin

(openPR) Versicherte, deren Krankenkassen einen Zusatzbeitrag verlangen, können ihre Kasse aufgrund eines Sonderkündigungsrechts wechseln. Die sonst übliche Bindungsfrist von 18 Monaten entfällt. Weniger geläufig ist der Zusammenhang des Sonderkündigungsrechts mit dem Stichtag der so genannten erstmaligen Beitragsfälligkeit. Dieser Tag der Beitragserhebung ist je nach Kasse unterschiedlich in der jeweiligen Satzung geregelt. Wer bis zur ersten Beitragsfälligkeit seine Krankenkasse nicht gekündigt hat, muss den Zusatzbeitrag zahlen. Dies gilt auch dann, wenn die Kündigung innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Monaten zum Monatsende ausgesprochen wurde.

„Wer keinen Zusatzbeitrag möchte, muss seine Kasse spätestens bis zum erstmaligen Beitragseinzug schriftlich gekündigt haben“, erläutert der Vorstandsvorsitzende der Betriebskrankenkasse (BKK) Dr. Oetker, Klemens Kläsener. „Missverständliche Formulierungen der Kündigungsmodalitäten erwecken zum Teil den Eindruck, dass das Sonderkündigungsrecht zwei Monate gilt. Das ist jedoch ein Trugschluss! Führt eine Kasse beispielsweise zum 1. Februar einen Zusatzbeitrag ein und legt die Beitragsfälligkeit auf den 15. März fest, bleibt für die Sonderkündigung nur eine Zeitspanne von sechs Wochen. Wer länger als 18 Monate bei derselben Kasse versichert sind, kann diese zwar regulär auch später noch kündigen, zahlt jedoch für die verbleibenden Monate den Zusatzbeitrag.“
Die BKK Dr. Oetker erhebt 2010 keinen Zusatzbeitrag. Bei Fragen zu Kündigungsfristen oder Krankenkassenwechsel berät die BKK Dr. Oetker unter der Telefonnummer 0521 92395-4100 oder per E-Mail: E-Mail. Hilfreiche Informationen zum Thema Zusatzbeiträge bietet zudem die BKK Internetseite unter www.bkk-oetker.de.

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