11.03.2010 - 17:05 - Gesundheit & Medizin
Wechsel der Krankenkasse wegen Zusatzbeitrag: Fristen laufen bald ab
Pressemitteilung von: 1A Krankenversicherung
Das Verbraucherportal 1A Krankenversicherung rät: Wechselfristen nicht verpassen
Wer die Krankenkasse aufgrund der Zusatzbeiträge wechseln will, muss sich beeilen. Innerhalb der kommenden Wochen schließt sich das Zeitfenster zur Sonderkündigung. Grundsätzlich gilt: Die Kündigung kann bis zur ersten Fälligkeit des Zusatzbeitrages erfolgen. Das Verbraucherportal 1A Krankenversicherung hilft auf www.1a-krankenversicherung.org/zusatzbeitraege/checkliste... beim Umgang mit dem Zusatzbeitrag.
Wer die Kündigung fristgerecht eingereicht hat, bleibt vorerst von der Zahlung des Zusatzbeitrages verschont, auch wenn bis zum Versicherungsbeginn bei der neuen Krankenkasse noch zwei Monate vergehen. Wer dagegen bis zum Tag der erstmaligen Fälligkeit die Kündigung bei der alten Krankenkasse nicht eingereicht hat, muss auf jeden Fall zahlen.
Je nach Krankenkasse unterscheiden sich die Termine der ersten Fälligkeit: Am 15. März werden acht Euro fällig bei der DAK und der BKK advita; zum 20. März sind es acht Euro bei der Deutschen BKK und der BKK Phoenix; 12 Euro (einkommensabhänig) sind es ab 25. März bei der BKK Westfalen-Lippe; bei der BKK Gesundheit acht Euro zum 31. März. Am 6. April folgen die BKK für Heilberufe (1% des Monatsbruttos) und die KKH Allianz mit acht Euro am 15. April.
Die unterschiedlichen Termine tragen nicht eben zum allgemeinen Verständnis bei. Verschärfend kommt aber noch hinzu, dass der Termin der ersten Fälligkeit und der Termin der Einführung nicht identisch sein müssen. Die DAK beispielsweise erhebt den Zusatzbeitrag von acht Euro monatlich zum 1. Februar. Fällig wird die Zahlung allerdings erst Mitte März. Wechselwillige können sich auf der Seite www.1a-krankenversicherung.org/zusatzbeitraege/liste-2010... über die Zusatzbeiträge der Krankenkassen informieren.
Grund hierfür ist die Beitragshoheit der Krankenkassen. Sie dürfen selber entscheiden, wie hoch der Zusatzbeitrag ausfällt und ob der Beitrag monatlich, quartalsweise oder jährlich zu überweisen ist. Dadurch ist es möglich, dass eine Krankenkasse Zusatzbeiträge sogar rückwirkend einfordert, so geschehen bei der Gemeinsamen BKK. Fällig wurde der Beitrag aber erstmalig am 26. Februar. Mitglieder der KKH Allianz haben noch am längsten Zeit. Bis zum 15. April können Mitglieder kündigen.
Es gibt aber auch Prämienzahlungen. Drei Krankenkassen schütten in diesem Jahr Prämien an ihre Mitglieder aus, darunter die hkk, die G & V BKK und die BKK Alp plus. Drei weitere Kassen haben Prämienausschüttungen angedacht.
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
1A Krankenversicherung
Grubenstraße 8/9
18055 Rostock
Telefon: 0381 / 377556-0
Mail:
Ansprechpartner für Presse: Albert Gottelt
1A Krankenversicherung (www.1a-krankenversicherung.org) versteht sich als Informations- und Vergleichsportal. Zu den Services gehört neben Nachrichten und Verbraucherinformationen zum Thema Krankenversicherung und Gesundheit auch eine kostenfreie Vergleichsmöglichkeit der gesetzlichen- und privaten Krankenversicherung.
Wer die Krankenkasse aufgrund der Zusatzbeiträge wechseln will, muss sich beeilen. Innerhalb der kommenden Wochen schließt sich das Zeitfenster zur Sonderkündigung. Grundsätzlich gilt: Die Kündigung kann bis zur ersten Fälligkeit des Zusatzbeitrages erfolgen. Das Verbraucherportal 1A Krankenversicherung hilft auf www.1a-krankenversicherung.org/zusatzbeitraege/checkliste... beim Umgang mit dem Zusatzbeitrag.
Wer die Kündigung fristgerecht eingereicht hat, bleibt vorerst von der Zahlung des Zusatzbeitrages verschont, auch wenn bis zum Versicherungsbeginn bei der neuen Krankenkasse noch zwei Monate vergehen. Wer dagegen bis zum Tag der erstmaligen Fälligkeit die Kündigung bei der alten Krankenkasse nicht eingereicht hat, muss auf jeden Fall zahlen.
Je nach Krankenkasse unterscheiden sich die Termine der ersten Fälligkeit: Am 15. März werden acht Euro fällig bei der DAK und der BKK advita; zum 20. März sind es acht Euro bei der Deutschen BKK und der BKK Phoenix; 12 Euro (einkommensabhänig) sind es ab 25. März bei der BKK Westfalen-Lippe; bei der BKK Gesundheit acht Euro zum 31. März. Am 6. April folgen die BKK für Heilberufe (1% des Monatsbruttos) und die KKH Allianz mit acht Euro am 15. April.
Die unterschiedlichen Termine tragen nicht eben zum allgemeinen Verständnis bei. Verschärfend kommt aber noch hinzu, dass der Termin der ersten Fälligkeit und der Termin der Einführung nicht identisch sein müssen. Die DAK beispielsweise erhebt den Zusatzbeitrag von acht Euro monatlich zum 1. Februar. Fällig wird die Zahlung allerdings erst Mitte März. Wechselwillige können sich auf der Seite www.1a-krankenversicherung.org/zusatzbeitraege/liste-2010... über die Zusatzbeiträge der Krankenkassen informieren.
Grund hierfür ist die Beitragshoheit der Krankenkassen. Sie dürfen selber entscheiden, wie hoch der Zusatzbeitrag ausfällt und ob der Beitrag monatlich, quartalsweise oder jährlich zu überweisen ist. Dadurch ist es möglich, dass eine Krankenkasse Zusatzbeiträge sogar rückwirkend einfordert, so geschehen bei der Gemeinsamen BKK. Fällig wurde der Beitrag aber erstmalig am 26. Februar. Mitglieder der KKH Allianz haben noch am längsten Zeit. Bis zum 15. April können Mitglieder kündigen.
Es gibt aber auch Prämienzahlungen. Drei Krankenkassen schütten in diesem Jahr Prämien an ihre Mitglieder aus, darunter die hkk, die G & V BKK und die BKK Alp plus. Drei weitere Kassen haben Prämienausschüttungen angedacht.
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