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BGH bestätigt Beweislast der Bank für Fehlen einer vorsätzlichen Falschberatung

Bild: BGH bestätigt Beweislast der Bank für Fehlen einer vorsätzlichen Falschberatung

(openPR) Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung erneut die Rechte von Bankkunden gestärkt und der Bank die Berufung auf Verjährung erschwert. Erneut hatte eine Bank ihren Kunden nicht über verdeckt geflossene Rückvergütungen an eine Bank aus Ausgabeaufschlägen, die von den Kunden an eine Kapitalanlagegesellschaft zu zahlen waren, informiert. Bereits zuvor hat der BGH entschieden, dass die Bank durch das Verschweigen der Rückvergütungen den mit ihrem Kunden zustande gekommenen Beratungsvertrag verletzt hat und ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Kunden aus vorsätzlichem Handeln der Beklagten nicht nach § 37a WpHG verjährt ist. Im konkreten Fall kam nur eine Vorsatztat in Betracht, da eine fahrlässige Falschberatung verjährt war. Jetzt hat der BGH ausdrücklich hervorgehoben, dass die Bank die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen einer vorsätzlichen Falschberatung trägt. Sie muss beweisen, dass sie eine Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Im Streitfall geht es mithin maßgeblich darum, ob der Vorsatz eventuell durch einen Rechtsirrtum der Bank beseitigt werden kann. Diesen hätte die Bank darlegen und beweisen müssen. Entsprechender Vortrag hierzu fehlte offenbar bislang von Seiten der Bank.

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