(openPR) „Neue Entwicklungen in der Gesundheitsbranche spiegeln sich schnell in der Arbeit der Wettbewerbszentrale wieder – rechtliche Grenzen werden neu ausgelotet.“ Dies stellte Rechtsanwältin Christiane Köber, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale heute in Bad Homburg fest. Die Anzahl der dabei verfolgten Beanstandungen bewege sich auf einem ähnlich hohen Niveau wie im Vorjahr.
Besonders deutlich werde dies beim Wettbewerb der Krankenkassen um Mitglieder. Zwar ist durch Einführung des einheitlichen Beitragssatzes ein wesentliches Marketingargument weggefallen. Die Krankenkassen beweisen aber Phantasie: Eine Reihe von ihnen warb bei Wechselwilligen mit Test- oder Schnuppermitgliedschaften. Anders als mit der Werbung suggeriert, kann der Verbraucher aber nach einer Testphase nicht wieder in seine alte Krankenkasse zurückkehren. In einem weiteren Fall warnte eine Betriebskrankenkasse ihre Versicherten vor einem übereilten Wechsel in eine andere Kasse mit dem Argument, dass man 18 Monate an diese Kasse gebunden sei, wenn diese Zusatzbeiträge verlangt. Dabei verschwieg sie allerdings, dass in genau diesen Fällen der Gesetzgeber ein Sonderkündigungsrecht vorgesehen hat.
Im Apothekenbereich verzeichnet die Wettbewerbszentrale rückläufige Beschwerdezahlen. Beanstandungen beziehen sich mittlerweile weniger auf Formalverstöße und klassisch irreführende Werbung. „Wir sehen aber zahlreiche Versuche, geltende Vorschriften durch besondere Vertriebskonstruktionen zu umgehen“, betonte Köber. Deutsche Apotheker sind beim Verkauf rezeptpflichtiger Arzneimittel an feste Preise gebunden, ausländische Versandapotheken berufen sich darauf, dass diese Regelungen für sie nicht gelten. Im Wettbewerb mit der ausländischen Konkurrenz wird etwa versucht, durch Gründung einer Scheinapotheke im benachbarten Ausland diese Preisbindungsregelungen zu umgehen. Die Umgehung arzneimittelrechtlicher Vorschriften stand auch bei einem Prozess im Vordergrund, den die Wettbewerbszentrale gegen ein Pharmaunternehmen geführt hat. Das Oberlandesgericht München verbot dem Unternehmen, Medikamente mit nur noch geringer Haltbarkeit an Apotheken zu „Schnäppchenpreisen“ abzugeben (Urteil vom 15.01.2009, Az. 29 U 3500/08). Zum Hintergrund: Nach den Regelungen im Arzneimittelrecht sollen Preisvorteile an die Kostenträger, also Verbraucher oder Krankenkassen weitergegeben werden, nicht aber dazu dienen, Apothekern höhere Gewinne zu verschaffen.
Wie sich gesundheitspolitische Entwicklungen im Arztbereich niederschlagen, zeigt sich an den Verfahren gegen Aktivitäten bayerischer Ärzteverbände und mehrerer Ärzte. Die AOK Bayern hatte mit dem bayerischen Hausärzteverband einen Vertrag geschlossen, der für die bayerischen Hausärzte eine bessere Vergütung vorsieht. Verbände und einzelne Ärzte versuchten deshalb, Patienten mit vorgeschobener und damit irreführender Stimmungsmache (zum Teil wurde Patienten das Szenario einer zusammenbrechenden ärztlichen Versorgung ausgemalt) zum Wechsel in die AOK zu veranlassen (LG München, Beschluss vom 7.4.2009, Az. 11 HK O 6351/09; LG Bamberg, Beschluss vom 14.04.2009, Az. 2 HK O 13/09).
Wettbewerbszentrale, Bad Homburg, Pressemitteilung vom 18. Juni 2009







