(openPR) Die N1 European Film Produktions-GmbH & Co. KG wurde als Publikumsgesellschaft errichtet, um Anlegern eine Investition in einen Medienfonds zu ermöglichen. Nachdem Zweifel an der wirtschaftlichen Realisierung des emittierten Vorhabens aufkamen, haben einige Gesellschafter ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, das den Emissionsprospekt aus verschiedenen Gründen für fehlerhaft hält. Aktuell laufen Schadensersatzprozesse gegen die Gründungsgesellschafterin J3 European Film Produktions-GmbH. Über entsprechende Verfahren entscheidet der Bundesgerichtshof, nachdem sich zwei Senate des OLG Frankfurt in ihrer rechtlichen Bewertung des Prospekts uneinig waren.
Daneben wurden gegen verschiedene Banken, die entsprechende Beteiligungen an der Fondsgesellschaft vertrieben haben Schadensersatzansprüche wegen Fehlberatung geltend gemacht. Hierbei ist festzuhalten, dass die Verfahren wegen ihres Umfangs teilweise noch anhängig sind. Ein Verfahren ist derzeit vor dem Bundesgerichtshof anhängig. Andere Verfahren sind bereits durch gütliche Einigung beendet worden. Während in den ursprünglichen Fällen insbesondere die Problematik der Beweisbarkeit eines Beratungsfehlers eine Rolle spielte, wird diese Situation nunmehr durch eine durchaus günstige Veränderung der Rechtslage und ein nunmehr rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Bonn, dessen Rechtsauffassung die Richter des OLG Köln bestätigt haben, interessant. Der Bundesgerichtshof hatte sich vor kurzem mit einer Frage beschäftigt, die für alle geschlossenen Fonds durchaus von Bedeutung ist. Es ging darum, dass sich Bankberater und Anlageberater natürlich in einer Interessenkollision befinden, wenn sie Kunden bei der Auswahl von Kapitalanlagen beraten. Zum einen möchte der Berater eine möglichst hohe Vermittlungsprovision erhalten, andererseits muss er den Anleger anlage- und anlegergerecht beraten. Nach den Vorgaben der Rechtsprechung muss die Anlage den individuellen Bedürfnissen des Kunden entsprechen und für ihn auch geeignet sein. Insoweit liegt es auf der Hand, dass bei Anlagen, die den Beratern förmlich aus der Hand gerissen werden, weil sie eine lukrative Rendite mit entsprechender Sicherheit erwarten lassen, in der Regel keine hohe Rückvergütung ausloben werden. Die Anlagen, die sich schwieriger verkaufen lassen, werden dagegen regelmäßig höhere Vertriebsanreize benötigen. Das gilt vor allem bei Aktien, geschlossenen Fonds und Zertifikaten, die hohe Risiken beinhalten und deswegen auch durch höhere Provisionen vergütet werden. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass Anlageberater beim Verkauf von Anteilen an geschlossenen Fonds offen legen müssen, welche Rückvergütungen sie anlässlich der Vermittlung der Beteiligung erhalten haben. Diese Rechtsfrage hatte der Bundesgerichtshof für den Vertrieb von Investmentfonds bereits entschieden. Nun wurde klargestellt, dass dieses Urteil für sämtliche geschlossenen Fonds gilt. Daraus wird nun auch gefordert, dass entsprechende Innenprovisionen offen gelegt werden müssen. Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Landgerichts Bonn in der mündlichen Verhandlung deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es den Emissionsprospekt für unzureichend betrachtet, da die Hinweise auf das Totalverlustrisiko im Anlageprospekt nicht ausreichend gewesen seien. Zugleich würde die Bank bereits wegen fehlender Aufklärung über die Höhe ihrer Provisionen haften. Die beklagte Bank hat daraufhin die Berufung zurückgenommen. Das Urteil ist rechtskräftig und bewirkt, dass die Bank zur Ableistung von erheblichen Schadensersatzforderungen verurteilt ist. Wir haben aufgrund der neuen Entwicklung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch diesen Gesichtspunkt bereits vor Entscheidung des OLG Köln in unsere rechtlichen Erwägungen einfließen lassen. Aufgrund unserer Kenntnisse in verschiedenen Verfahren gegen vermittelnde Banken sind nicht unerhebliche Provisionen gezahlt worden. Wir sind daher an die jeweiligen Kreditinstitute herangetreten und haben für unseren Mandanten um Aufklärung gebeten, welche Provisionen in dieser Form geleistet wurden. Bislang hat sich noch keine Bank bereit erklärt, hierzu außergerichtlich Stellung zu nehmen. Demgemäß waren wir veranlasst, auf Auskunft und Schadensersatz zu klagen.








