(openPR) Hat in einem aktuellen Urteil Stellung zu der strittigen Frage genommen, wann die Verjährungsfrist für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs beginnt. Nach altem und neuem Recht verjähren solche Ansprüche wegen unerlaubter Handlung in 3 Jahren. Die Verjährungsfrist des § 852 BGB a. F. beginnt mit der Kenntnis des Betroffenen von Schaden und Schädiger. Diese Kenntnis ist nach der Rechtsprechung vorhanden, wenn dem Geschädigten bei einer Gesamtschau aller Umstände zuzumuten ist, auf Grund der ihm bekannten Tatsachen bei verständiger Würdigung eine von Erfolgsaussicht getragene Schadensersatzklage, zumindest als Feststellungsklage, gegen eine bestimmte Person zu erheben. Den Kenntnisstand seiner Anwälte muss der Geschädigte nach den Grundsätzen der Zurechenbarkeit der Kenntnis eines Wissensvertreters gegen sich gelten lassen. Im entschiedenen Fall beteiligte sich ein Kapitalanleger im Jahr 1998 an einer Geldanlage und verlangte 9 Jahre später für seine erlittenen Verluste Schadensersatz wegen Betrugs. Geschäftszweck der Anlage war überwiegend die Akquirierung und Verwaltung privater Kapitalanlagen. Unternehmensgegenstand waren Vermögensanlage und Vermögensverwaltung. Die Anlage-Strategie bestand in der Durchführung von Zinsdifferenzgeschäften. Die Anlagesumme betrug 30 000 DM bei einer prognostizierten Rendite von 8,25% p. a. zuzüglich eines Jahresbonus von 1,75%. Das Konto, auf dem überwiegend Kundengelder eingingen, wurde vom Beklagten treuhänderisch verwaltet. Zur Anlage des Geldes kam es jedoch nicht, da auch der vom Kläger einbezahlte Betrag zur Rückzahlung von Beteiligungen an Altanleger, zur Auszahlung von Renditen, für Provisionen und zur Begleichung sonstiger Kosten verwendet wurde. Im Jahr 2000 kündigte der Kläger den Vertrag. Eine Rückzahlung der angelegten Summe erfolgte allerdings nicht. Die eingereichte Klage hatte in II. Instanz Erfolg. Die Ansprüche sind nach Auffassung des OLG Nürnberg nicht verjährt. Für den Beginn der Verjährungsfrist muss der Geschädigte Kenntnis sowohl von Schaden als auch Schädiger haben. Bei sehr komplexen Betrugssachverhalten wie beispielsweise Anlagebetrug unter Nutzung eines Firmengeflechts ist es dem Geschädigten nicht zumutbar, bei ersten Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft oder der Kenntnis von der Existenz von Haftbefehlen bereits eine Schadensersatzklage zu erheben. Vielmehr beginnt die Verjährungsfrist für den Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB erst zu laufen, wenn der Geschädigte das wesentliche Ermittlungsergebnis kennt, in der Regel durch Akteneinsicht in die Ermittlungsakten.



















