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Übertragung einer i.v. Injektion an MTA stellt keinen Behandlungsfehler dar

25.08.200809:57 UhrGesundheit & Medizin
Bild: Übertragung einer i.v. Injektion an MTA stellt keinen Behandlungsfehler dar
Das kritische Internetportal zum Medizin-, Pflege- und Gerontopsychiatrierecht - Lutz Barth
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(openPR) Mit der aktuellen Entscheidung des OLG Dresden v. 24.07.08 ist ein Problembereich skizziert, der in der zurückliegenden Zeit vermehrt zu lebhaften Debatten insbesondere zwischen den Pflegerechtlern geführt hat: die Delegation von Injektionen auf medizinisches Assistenzpersonal.

Vorliegend hatte das OLG u.a. darüber zu befinden, ob einer MTA für Radiologie eine intravenöse Injektion zur Vorbereitung von Diagnosemaßnahmen übertragen werden kann.

Das OLG vertritt hierbei die Auffassung, dass eine MTA in einer radiologischen Großpraxis auch generell berechtigt sei, unter Aufsicht des verantwortlichen Arztes intravenöse Injektionen mit schwach radioaktivem Technetium vorzunehmen. Hierbei handelt es sich zwar um eine Tätigkeit, die zum Verantwortungsbereich des Arztes gehöre, die aber nicht zwingend aufgrund ihrer Schwierigkeit, Gefährlichkeit oder Unvorhersehbarkeit vom Arzt persönlich zu erbringen sei.

Mit Hinweis auf die formellen Qualifikationsanforderungen einer MTA stellt das OLG fest, dass es dem gesetzgeberischen Leitbild entspreche, das einfache und mit nur geringen Risiken verbundene Injektionen einer radiologischen MTA übertragen werden können.

Hierbei folgt erkennbar der Senat den Feststellungen des Sachverständigen, der im Ergebnis seiner Begutachtung ausgeführt hat, dass lokale Schädigungen durch die Radioaktivität in der für ein Szintigramm erforderlichen Dosis nicht zu befürchten anstehen und im Übrigen seien nach ihm die Risiken mit denen einer Blutentnahme vergleichbar, die ebenfalls regelmäßig auf nichtärztliche Fachkräfte übertragen werden.

Etwaige Bedenken, die insbesondere in der Rechtsprechung mit Blick auf das Komplikationsrisiko gegen die Zulässigkeit von Injektionen durch nichtmedizinisches Fachpersonal geäußert werden, können nach Auffassung des Senats durch eine regelmäßige Überwachung Rechnung getragen werden.
Dass im Übrigen eine ärztliche Aufklärung geboten ist, ist unzweifelhaft, wenngleich im vorliegenden Einzelfall der Klägerin die Berufung auf die unterbliebene Aufklärung verwehrt worden ist. Nach Auffassung des Senats konnten sich die Beklagten auf den Einwand der sog. hypothetischen Aufklärung (der Klägerin) berufen.

Mehr dazu erfahren Sie auf den Seiten des IQB – dem Internetportal für Entscheider und Führungskräfte aus ambulanten und staionären Gesundheitseinrichtungen unter der Rubrik Aktuelle Rechtsprechung.

Lutz Barth

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