21.12.2006 - 16:14 - Gesundheit & Medizin

Können sich die Altenpflegekräfte weigern, subkutane Injektionen vorzunehmen?

Pressemitteilung von: IQB - Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht - Lutz Barth
Zunächst ist ganz allgemein anzumerken, dass das Injektionsthema durch die Altenpflegekräfte über Jahre hinweg die Profession beschäftigt und hierzu verschiedene Lösungsansätze in der pflegekundlichen Literatur angeboten werden. Zudem sind mit der Weigerung, subkutane Injektionen vorzunehmen, bedeutsame arbeitsrechtliche Fragen aufgeworfen, die u.a. bei einer beharrlichen Weigerung zur Aufkündigung des Arbeitsverhältnisses führen können.

In der pflegekundlichen Rechtsliteratur wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass „angesichts der Einfachheit der Technik und der geringen Komplikationsgefahr bei meist komplikationslosen Medikamenten (etwa Insulin, Heparin in geringen Dosen), ... subkutane und intrakutane Injektionen nicht nur auf examinierte Pflegekräfte (Krankenpflege- und Altenpflegekräfte), sondern auch auf Krankenpflegehelferinnen delegiert werden (können)“ (Klie, Rechtskunde – Das Recht der Pflege alter Menschen, 7. Aufl., S. 102).

Von daher geht man davon aus, dass das Erlernen von subkutanen Injektionen zumindest von dem examinierten Pflegepersonal grundsätzlich nicht abgelehnt werden kann, so dass bei einer entsprechenden materiellen Qualifikation die Delegation zur Durchführung solcher Injektionen als zulässig erachtet wird.

Bei der Injektionstechnik s.c. (und i.m.) gelangt das Pharmakon nicht unmittelbar in das Blut, sondern es muss vielmehr von dem Injektionsort aus zunächst in das nächstgelegene Blut- oder Lymphgefäß hineindiffundieren. Die Wirkung tritt etwa im Gegensatz zur intravenösen Injektion langsamer ein, wobei die Geschwindigkeit der Diffusion von dem Konzentrationsgradienten zwischen dem Injektionsort (-stelle) und dem Blutgefäß abhängt.

Die Resorption aus dem weniger gut durchbluteten Unterhautgewebe erfolgt langsamer als aus der Muskulatur, so dass die Technik der s.c. Injektion insbesondere dann zur Anwendung gelangt, wenn eine langsam einsetzende, aber anhaltende Wirkung erzielt werden soll, sog. Depotwirkung.

Sofern in der pflegekundlichen Literatur gelegentlich der Hinweis enthalten ist, das die s.c. und i.m. Injektion von der Technik eher her unproblematisch ist, kann dem nicht ohne weiteres beigetreten werden, weil vielmehr im Hinblick auf die lokale Verträglichkeit die Gefahr lokaler Reizung und Schädigung gerade bei diesen beiden Injektionstechniken besonders hoch ist und zwar auch im Vergleich zur i.v. Injektion. Bei der i.v. Injektion wird das Pharmakon relativ schnell verdünnt, während es bei der i.m. Injektion und gar bei der s.c. Injektion in einem noch höherem Maße für längere Zeit in einer hohen Konzentration an der Injektionsstelle verbleibt.

Lösungsvorschlag und Praxistipp

Lediglich unter der Voraussetzung, dass eine entsprechende materielle Qualifikation des Pflegepersonals gegeben und eine Kontrolle und Überwachung für diese behandlungspflegerischen Maßnahme durch den Arzt gewährleistet ist, kann eine Übertragung dieser speziellen Applikationsmethode im Rahmen der konkreten ärztlichen Verordnung zulässig sein. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung obliegt dann dem Pflegepersonal.

Sofern unter den engen Voraussetzungen eine Delegation der subkutanen Injektion auf das Pflegepersonal in Frage kommt, sollte in der Praxis unbedingt darauf geachtet werden, dass der jeweiligen Zeitpunkt der Kontrolle und Überwachung hinreichend durch den behandelnden Arzt dokumentiert wird. Eine Übertragung dieser Überwachungspflichten des Arztes sind m.E. nach nicht auf die Pflegedienstleitung übertragbar, so dass die Feststellung der Qualifikation als auch die stichprobenartige Kontrolle über die (noch) vorhandenen Kontrolle regelmäßig dem Arzt vorbehalten ist.

Lutz Barth

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