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Pflegerechtler Roßbruch nimmt „Fahrt auf“ und übt deutliche Kritik an seinem Kollegen Böhme

18.08.200808:41 UhrGesundheit & Medizin
Bild: Pflegerechtler Roßbruch nimmt „Fahrt auf“ und übt deutliche Kritik an seinem Kollegen Böhme
Das kritische Internetportal zum Medizin-, Pflege- und Gerontopsychiatrierecht - Lutz Barth
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(openPR) Es war nur eine Frage der Zeit, dass der von dem Pflegerechtler Böhme auserkorene „Lieblingsfeind“ Robert Roßbruch nun deutliche Worte gefunden hat, um die Frage zu beantworten, ob „wirklich alles erlaubt sei, was nicht ausdrücklich verboten ist“.



Die „Standardaussage“ von Böhme erfordert eine Klarstellung: Denn sie ist nicht nur populistisch und juristisch falsch, sondern darüber hinaus auch brandgefährlich, so R. Roßbruch in seinem aktuellen Editorial (in PflR 07/2008, S. 305). In der Tat kann ich mich hier der Kritik des Kollegen Roßbruch nur anschließen, befördert doch letztlich die vermeintlich professionelle Expertise die laienhafte Vorstellung von Recht aus der Perspektive der Pflegemitarbeiter und mancher Pflegedirektoren. Von einem „Standard“ sind wir also weit entfernt!

Hierbei steht außer Frage, dass man/frau durchaus eine differenzierte Rechtsauffassung vertreten kann und dass hier selbstverständlich auch Judikate der Gerichte der Kritik zugänglich sind und gelegentlich auch sein müssen. Weshalb nun aber ein Pflegerechtler meint, eine Richterschelte besonderer Art ausüben zu müssen, in dem er diese als „Richter-Ayatollahs“ verunglimpft (so Roßbruch), ist in der Tat mehr als bedenklich, offenbart doch diese „Kritik“ eine gewisse Ignoranz gegenüber anderen Rechtsmeinungen. Zumindest darf und muss vorausgesetzt werden, dass eine „Urteilsschelte“ fundiert erfolgt und im Übrigen hierbei die fachlichen Gepflogenheiten gewahrt bleiben. Hierzu zählt ohne Frage auch ein Literaturstudium und ggf. die Auseinandersetzung mit abweichenden Rechtsmeinungen, so dass insbesondere der Adressatenkreis der Veröffentlichungen – hier die Pflegekräfte – in den Stand versetzt wird, ggf. auch andere Meinungen zu fachspezifischen Rechtsproblemen zur Kenntnis nehmen zu können. Im Pflegerecht sind wir weit davon entfernt, eine lex Böhme zu „rezeptieren“, zumal es in erster Linie darauf ankommt, ein stückweit zur dringend gebotenen Rechtssicherheit der Pflegekräfte sowohl in ambulanten als auch stationären Pflegediensten und Einrichtungen zu leisten.

Da muss es Sorge bereiten, wenn jemand mit „pseudowissenschaftlichen Sprüchen“ aufwartet und damit dürfte Robert Roßbruch durchaus Recht haben. Die unkritische Übernahme der verkündeten Pflegerechtspositionen könnte nämlich dazu führen, dass den Pflegekräften ein einschneidendes und haftungsrechtlich bedeutsames Ereignis „ereilt“. Der Vortrag im Gerichtssaal, „aber Herr Böhme hat doch gesagt und geschrieben“, dürfte jedenfalls den Richter insoweit unbeeindruckt lassen, als dass er sich selbst ein Bild von der Rechtslage machen wird – getreu dem Grundsatz: Reich mir die Fakten und ich zeige Dir das Recht!

Lutz Barth

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