28.04.2008 - 09:24 - Handel, Wirtschaft, Finanzen, Banken & Versicherungen
Geschlechtsspezifische Benachteiligung wegen Schwangerschaft
Pressemitteilung von: Rechtsanwälte Leipold & Coll.
Das Bundesarbeitsgericht hatte am 24. April 2008 entschieden, dass bei der Bewerbung einer schwangeren Arbeitnehmerin um eine Stelle, wenn der Arbeitgeber, dem die Schwangerschaft bekannt ist, diese Stelle mit einem männlichen Mitbewerber besetzt, eine geschlechtsspezifische Benachteiligung dann glaubhaft gemacht ist, wenn außer der Schwangerschaft weitere Tatsachen vorgetragen werden, welche eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lassen.
Zum Sachverhalt:
Die Klägerin ist bei der Beklagten als eine von drei Abteilungsleitern beschäftigt. Im September 2005 wurde die Stelle des „Vizepräsidenten“, dem die Klägerin untergeordnet war, frei. Die Beklagte besetzte diese mit einem männlichen Kollegen und nicht mit der schwangeren Klägerin. Diese begehrte nun die Zahlung einer Entschädigung wegen Benachteiligung auf Grund ihres Geschlechts. Sie habe die Stelle wegen ihrer Schwangerschaft nicht erhalten. Bei der Bekanntgabe dieser Entscheidung sei sie auf ihre Schwangerschaft angesprochen worden.
Die Beklagte behauptet, für die getroffene Auswahl sprächen allein sachliche Gründe.
Die Entscheidung:
Das Bundesarbeitsgericht hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, das die Klage abgewiesen hatte, aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Das BAG hat geurteilt, die Klägerin habe Tatsachen vorgetragen, die ihre geschlechtsspezifische Benachteiligung vermuten lassen können.
Die Beklagte habe die Schwangerschaft der Klägerin gekannt, im Weiteren sei die Klägerin die Vertreterin des „Vizepräsidenten“ gewesen, dieser habe ihr auch seine Nachfolge in Aussicht gestellt.
Dieser Vortrag sei ebenso berücksichtigen wie die Behauptung der Klägerin, sie sei bei der Mitteilung ihrer Nichtberücksichtigung damit getröstet worden, dass sie sich auf ihr Kind freuen solle.
Bei Fragen zum Thema geschlechterspezifische Benachteiligung wenden Sie sich bitte an die
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Rechtsanwälte Leipold & Coll.
Rechtsanwalt Torsten Klose
www.ml-ra.com
Max-Joseph-Str. 7A
80333 München
Tel: 089 - 69 38 69 0
E-Mail:
Mainzer Landstraße 16
60325 Frankfurt am Main
Tel.: 069 - 97 16 84 53
E-Mail:
Die auf das Wirtschaftsrecht spezialisierte Anwaltskanzlei Leipold & Coll. wurde im Jahr 2003 von Rechtsanwalt Michael A. Leipold gegründet. Seither betreut die Kanzlei Mandanten aus ganz Europa in allen Fragen und Problemen rund um den wirtschaftlichen Alltag. Um zukünftig auch die Mandanten in Österreich und den neuen EU-Staaten im Rahmen der Osterweiterung unterstützen zu können, eröffneten ml Rechtsanwälte Anfang 2006 einen Standort in Wien.
Die Individualität in der Vorgehensweise und die Durchsetzung der unterschiedlichen Interessen im Hinblick auf das juristisch und wirtschaftlich Machbare und vor allem Sinnvolle für den Mandanten ist ein sehr bedeutender Grundsatz der Kanzleiphilosophie.
Zum Sachverhalt:
Die Klägerin ist bei der Beklagten als eine von drei Abteilungsleitern beschäftigt. Im September 2005 wurde die Stelle des „Vizepräsidenten“, dem die Klägerin untergeordnet war, frei. Die Beklagte besetzte diese mit einem männlichen Kollegen und nicht mit der schwangeren Klägerin. Diese begehrte nun die Zahlung einer Entschädigung wegen Benachteiligung auf Grund ihres Geschlechts. Sie habe die Stelle wegen ihrer Schwangerschaft nicht erhalten. Bei der Bekanntgabe dieser Entscheidung sei sie auf ihre Schwangerschaft angesprochen worden.
Die Entscheidung:
Das Bundesarbeitsgericht hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, das die Klage abgewiesen hatte, aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Das BAG hat geurteilt, die Klägerin habe Tatsachen vorgetragen, die ihre geschlechtsspezifische Benachteiligung vermuten lassen können.
Die Beklagte habe die Schwangerschaft der Klägerin gekannt, im Weiteren sei die Klägerin die Vertreterin des „Vizepräsidenten“ gewesen, dieser habe ihr auch seine Nachfolge in Aussicht gestellt.
Dieser Vortrag sei ebenso berücksichtigen wie die Behauptung der Klägerin, sie sei bei der Mitteilung ihrer Nichtberücksichtigung damit getröstet worden, dass sie sich auf ihr Kind freuen solle.
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