Rechtsanwälte Leipold & Coll., München - Frankfurt a. M. - Wien - Zürich
(openPR) Nach § 14 Abs. 4 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Würden die Arbeitsvertragsparteien nur mündlich die Befristung eines Arbeitsvertrags vereinbaren, so wäre die Befristungsabrede unwirksam und ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen.
Übersendet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aber vor Vertragsbeginn einen von ihm bereits unterzeichneten schriftlichen Arbeitsvertrag mit der Bitte um Rücksendung eines unterzeichneten Exemplars, kann der Arbeitnehmer das Vertragsangebot des Arbeitgebers grundsätzlich nur durch die Unterzeichnung der Urkunde annehmen.
Zum Sachverhalt:
Der Arbeitnehmer war als Industriemechaniker auf Grund eines vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 befristeten Arbeitsvertrags beschäftigt. Der Arbeitgeber übersandte dem Arbeitnehmer vor Beginn des Arbeitsverhältnisses bereits unterzeichneten Arbeitsvertrag mit der Bitte um Unterzeichnung durch den Arbeitnehmer und baldige Rückgabe. Der Arbeitnehmer nahm vereinbarungsgemäß am 4. Januar 2005 seine Arbeit auf. Auf Nachfrage eines Vertreters des Arbeitgebers übergab er nach seinem Arbeitsantritt den von ihm unterzeichneten Arbeitsvertrag.
Die Entscheidung:
Die Klage war in allen Instanzen erfolglos. Das Bundesarbeitsgericht urteilte:
Das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG ist durch die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags gewahrt. Die Schriftform ist auch dann gewahrt, wenn der Arbeitnehmer den Vertrag erst nach dem Arbeitsantritt unterzeichnet. Durch die Arbeitsaufnahme ist ein Arbeitsverhältnis nicht begründet worden, da der Arbeitgeber sein Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags von der Rückgabe des unterzeichneten Arbeitsvertrags abhängig gemacht hatte.
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Die auf das Wirtschaftsrecht spezialisierte Anwaltskanzlei Leipold & Coll. wurde im Jahr 2003 von Rechtsanwalt Michael A. Leipold gegründet. Seither betreut die Kanzlei Mandanten aus ganz Europa in allen Fragen und Problemen rund um den wirtschaftlichen Alltag. Um zukünftig auch die Mandanten in Österreich und den neuen EU-Staaten im Rahmen der Osterweiterung unterstützen zu können, eröffneten ml Rechtsanwälte Anfang 2006 einen Standort in Wien.
Die Individualität in der Vorgehensweise und die Durchsetzung der unterschiedlichen Interessen im Hinblick auf das juristisch und wirtschaftlich Machbare und vor allem Sinnvolle für den Mandanten ist ein sehr bedeutender Grundsatz der Kanzleiphilosophie.
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… Profi-Klub wegen Unwirksamkeit einer Befristung nun auf unbestimmte Zeit geschlossen ist. Er bekam vom Gericht Recht. „Nach deutschem Arbeitsrecht ist eine Befristung eines Arbeitsvertrages ohne sachlichen Grund nur für eine Länge von 2 Jahren zulässig. Ansonsten gilt er nämlich als unbefristet geschlossen.“, erklärt Dr. Perabo-Schmidt.
Auch vom Arbeitsgericht …
… Entfristung dauer-haft Planungssicherheit für sich und ihre Familie durchzusetzen.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: "Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrages wegen vorübergehendem Bedarf liegt nicht vor, wenn dem Arbeitnehmer Daueraufgaben übertragen werden, die vom Stammpersonal wegen von vornherein unzureichender Personalausstattung …
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Was ist bei dem Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen zu beachten?
Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG zu ihrer Wirksamkeit zwingend der Schriftform, anderenfalls entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Außerdem ist eine …
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