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Das „Lebensrisiko“ des Dementen und sein (Grund)Recht auf psychische Krankheit?

18.04.200816:46 UhrGesundheit & Medizin
Bild: Das „Lebensrisiko“ des Dementen und sein (Grund)Recht auf psychische Krankheit?
Das Internetportal zum Gerontopsychiatrierecht - Lutz Barth
Das Internetportal zum Gerontopsychiatrierecht - Lutz Barth

(openPR) In der fachlichen Debatte bei der Frage nach geeigneten und erforderlichen Versorgungs- und Betreuungskonzepten von Demenzpatienten gilt es, ein rechtes Augenmaß zu entwickeln.
Nicht selten leisten hierzu prominente Pflegerechtler einen Beitrag zur Verklärung der dementiellen Erkrankung und es liegt auf der Hand, dass dies nicht ohne Folgen für das sog. Recht der Pflege alter Menschen bleibt. Mit zunehmendem Eifer werden die Aufsichtspflichten etwa einer stationären Pflegeeinrichtung über einen gerontopsychiatrisch erkrankten Bewohner geleugnet. Phantasievoll wird das „(Grund)Recht zur psychischen Krankheit“ postuliert und in ein bewusstes Spannungsverhältnis zur Würde des Demenzpatienten und weiterer Freiheitsrechte gesetzt, um so weitestgehend argumentativ den Weg dafür ebnen zu können, dass der Demenzpatient in stationären Einrichtungen durchaus auch seine „typischen Lebensrisiken“ selbst zu tragen habe. Dass hierbei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ihr seiniges dazu beigetragen hat, soll hier nicht verschwiegen werden. Erinnern wir uns: Der BGH hat in zwei zentralen Entscheidungen zur sog. Sturzproblematik ohne erkennbare Not spezielle Pflichten der Aufsichtsführung über einen sturzgefährdeten Bewohner auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen begrenzt, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind. Maßstab hierfür sei das Erforderliche und das für die Heimbewohner und Pflegepersonal Zumutbare (BGH v. 18.04.05, in BGHZ 163, S. 53 ff.).


Ungeachtet dessen, dass die Rechtsprechung des BGH völlig zu Recht erhebliche Kritik erfahren hat, muss allerdings der unreflektierte Umgang mit den Grundrechten des Bewohners zur besonderen Nachdenklichkeit anregen. Dass das Selbstbestimmungsrecht des dementiell erkrankten Bewohners zu wahren ist, ist gleichsam eine triviale Feststellung und dient lediglich zur ersten Orientierung. Die Spannungslagen selbst sind freilich mit solchen Hinweisen kaum zu lösen und aus der Sicht mancher Pflegerechtler wird gleichwohl dieser Hinweis des BGH dankbar angenommen. Bei näherer Betrachtung ist dass dem dementiell Erkrankten überbordete „Lebensrisiko“ eine Kapitulation des zivilen Haftungsrechts in Gestalt allgemeiner Verkehrssicherungs- und ggf. besonderer Aufsichtspflichten vor den ökonomischen und personellen Rahmenbedingungen der stationären Pflegeeinrichtungen und da kann es dann schon Sinn machen, lieber ein „(Grund)Recht auf psychische Krankheit“ konstruieren zu wollen, als darauf hinzuweisen, dass der dementiell erkrankte Bewohner um seines psychischen und physischen Integritätsschutzes – aber auch um seiner wohlverstandenen Freiheit – willen einer multiprofessionellen Betreuung bedarf, die nicht zum „Nulltarif“ zu haben ist. Was also ist bei der Betreuung eines Demenzpatienten „vernünftig“ und demzufolge geboten? Die Betonung des „Rechtanspruchs auf psychische Krankheit“, bei der dann im Zweifel der erkrankte Bewohner zu Schaden kommt oder die Statuierung von (durchaus überobligatorischen) vertraglichen, aber auch deliktischen Pflichten, die der Vertragspartner mit der Aufnahme und Betreuung von Demenzpatienten (auch der später erkrankten) zu erfüllen hat?

Die Würde und die weiteren Grundrechte des Demenzpatienten bleiben im Kern unantastbar, aber wohl nicht um den Preis, dass der Grundrechtsträger in weniger „lichten Momenten“ sich „verflüchtigt“ und dadurch zu Schaden kommt. Was würde uns der Demenzpatient entgegnen, wenn er feststellt, dass er zwar seinem natürlichen Willen folgend die Einrichtung verlassen hat, er aber in der Folge für Monate, wenn nicht gar dauerhaft, seiner potentiellen Fortbewegungsfreiheit verlustig gegangen ist, weil ihm nicht die gehörige Aufsicht zuteil geworden ist? Die Lebensqualität dürfte entscheidend beeinträchtigt sein und zwar durch das personell und wirtschaftlich „Zumutbare“!

Keine gute Aussichten für den Demenzpatienten und es erscheint angeraten, für diesen Fall (ggf. auch in der patientenautonomen Verfügung) im Vorfeld durch entsprechende Erklärungen Sorge zu tragen.

Lutz Barth

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