(openPR) Wenige Monate vor dem nächsten Deutschen Ärztetag in Ulm hat die Bundesärztekammer zu einer innerärztlichen Diskussion über die elektronische Gesundheitskarte aufgerufen und der Präsident der BÄK weist in diesem Zusammenhang stehend darauf hin, dass die zuweilen lebhaft und sehr engagiert geführte Diskussion der Kollegen verständlich ist.
Dem wird man/frau ohne weiteres beitreten können und das gleiche Engagement dürfte von den Kammern mit Blick auf die Debatte in der Sterbehilfe-Diskussion zu erwarten – eher wohl anzumahnen – sein! Auch hier ist eine innerärztliche Diskussion dringend erforderlich, denn es ist nicht ausgeschlossen, dass die Funktionäre einer beachtlichen Illusion erlegen sind, wonach es keine Ärzte und Ärztinnen innerhalb ihrer Berufsprofession gibt, die einen ärztlich assistierten freiverantwortlichen Suizid in bestimmten Situationen befürworten. Die Debatte um die Sterbehilfe leidet zuvörderst darunter, dass eine Berufsgruppe qua ethischem Dekret zwangsverpflichtet und im Übrigen – ggf. durch Androhung berufsrechtlicher Sanktionen - zum „Schweigen verpflichtet“ wird. Hier wird der Ärzteschaft insgesamt ein Bärendienst durch ihre Berufskammern erwiesen, denn aus der Sicht eines neutralen Beobachters könnte zunehmend der Eindruck in der Öffentlichkeit entstehen, dass die einzelnen Ärzte und Ärztinnen mit Blick auf ihre Gewissensentscheidung „entmündigt“ werden.
Mit der ersten Facharztentscheidung hat das BVerfG „eine Bresche in die Arkana und Interna der Berufsverbände geschlagen“, so Häberle (Berufsständische Satzungsautonomie und staatliche Gesetzgebung, in DVBl. 1972, S. 909 (S. 913). Dem ist in der Tat so, wenngleich in der Sterbehilfe-Debatte der Schritt der Kammern hin zu ständischen Privilegien mit angemaßter Exklusivität nach diesseitigem Eindruck nach mehr als 30 Jahren nach dem Erscheinen des Aufsatzes von Häberle längst vollzogen ist. Eigentlich muss (!) dies mehr als nachdenklich stimmen und selbst wenn die Ärzteschaft zum „Stillschweigen“ verpflichtet wird, muss es in unser aller Interesse liegen, hierauf aufmerksam zu machen. Denn die Folgen sind unübersehbar und nicht hinnehmbar: die berufethische Positionierung der Ärztekammern führt unmittelbar zu nicht akzeptablen Schranken einer selbstbestimmten Entscheidung der Patienten. Das ethische Bekenntnis etwa des Präsidenten der BÄK ist durchaus ehrenwert, bindet aber weder die Patienten (noch die Ärzteschaft), sondern offenbart lediglich nur die Gewissensentscheidung des Präsidenten, mit der er im Zweifel seine Regie mit Blick auf sein selbstbestimmtes Sterben ausgeübt hat.
Warum, so muss nachgefragt werden, nimmt der Präsident für sich das exklusive Recht in Anspruch, sein ethisches Grundsatzbekenntnis mit einem Grad an Verbindlichkeit zu versehen, während demgegenüber die gesamte verfasste Ärzteschaft rein faktisch über die „Richtlinien“ verpflichtet wird, sich hieran orientieren zu müssen?
Hier dürfte wohl etwas im System nicht stimmen oder?
Lutz Barth





















