(openPR) Behinderte Menschen haben zum Ausgleich für ihre eingeschränkten Möglichkeiten, am sozialen und gesellschaftlichen Leben teilzunehmen, einen Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe, so dass LSG Hessen in einer aktuellen Entscheidung v. 22.01.08 (Az. L 9 SO 162/07 ER).
Die Eingliederungshilfe für Behinderte darf nach der Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts nicht willkürlich gekürzt werden, solange sie dem Ziel der sozialen Integration förderlich ist.
Was war passiert?
Einem jungen Mann aus dem Kreis Gießen, der an Autis¬mus leidet, wurden die Betreuungsstunden von 13 auf 3 Stunden im Monat gekürzt.. Der 22Jährige arbeitet in einer Werkstatt für behinderte Menschen und hatte bisher jeden Freitag mit einem Betreuer Waldausflüge gemacht und dabei Holz gesammelt und ver¬arbeitet. Die enge Bezugsperson und der soziale Kontakt zu ihr hätten, so die Ärzte des behinderten Mannes, seine aggressiven Schübe stark reduziert und seine soziale Integ¬ration verbessert. Der Landkreis Gießen, der für die Eingliederungshilfe zuständig ist, argumentierte hingegen, der junge Mann sei selbständiger geworden, in der Werkstatt für Behinderte nicht auffällig geworden und daher mit 3 Betreuungsstunden im Monat ausreichend versorgt.
Im konkreten Fall sprachen die Darmstädter Richter dem Kläger jetzt wöchentlich 2,5 Betreuungsstunden zu, weil sie es für erwiesen hielten, dass bei einer autistischen Störung eine regelmäßige wöchentliche Betreuung notwendig ist.
Quelle: LSG Hessen – Pressemitteilung v. 22.01.08 (pdf.) >>> http://www.lsg-darmstadt.justiz.hessen.de/
















