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Sterbehilfe und der ethische Verkündungsauftrag der Bundesärztekammer – der unmündige Arzt?

20.12.200707:57 UhrGesundheit & Medizin
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Das kritische Internetportal zum Medizin-, Pflege- und Gerontopsychiatrierecht - Lutz Barth
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(openPR) Der BÄK-Präsident Hoppe hat erneut Pläne zu einer gesetzlichen Regelung zu Patientenverfügung zurückgewiesen. Eine solche Regelung sei nicht notwendig, sagte er. "Es ist alles klar, es ist nur nicht jedem alles klar." Die BÄK bleibt also ihrer Linie treu und nimmt die Debatte um die Sterbehilfeorganisation Dignitas zum Anlass, zum wiederholten Male davor zu warnen, den ärztlich begleiteten Suizid im Strafgesetzbuch als nicht strafbare Maßnahme aufzunehmen. Die BÄK führe zurzeit Gespräche mit dem Bundesjustizministerium, den Fraktionen und einzelnen Abgeordneten, berichtete Hoppe.


Quelle: Ärzte Zeitung online (26.11.07)

Kurze Anmerkung (L. Barth):
In der Tat ist „alles klar“, aber der BÄK scheint nicht klar zu sein, dass aus dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten folgend ggf. der ärztlich begleitete Suizid eine verfassungsrechtlich vertretbare Option aus der Perspektive des Patienten sein kann. Zu fragen ist also, ob der Gesetzgeber die prinzipielle Möglichkeit hierzu einräumen will oder ob er dem berufsethischen Votum der BÄK zu folgen gedenkt. Das dem Gesetzgeber diesbezüglich ein Ermessensspielraum einzuräumen ist, dürfte evident sein, wenngleich bei einer strikten individualrechtlichen Sichtweise, die beim selbstbestimmten Tod zuvörderst zum Tragen kommt, die Ermessensspielräume durchaus als eng zu bezeichnen sind. Der Patient bedarf nicht einer ethischen Legitimation zum Sterben und er hat durchaus das Recht, entgegen mancher Rechtsauffassungen zu den Voraussetzungen des Selbstbestimmungsrecht auf „ethisch qualifizierte Entscheidungswege“ zu verzichten. Sein Abschied aus dem Leben mag der Patient individualethisch verantworten, ohne dass er gehalten ist, einer wie auch immer gearteten Sozialethik eines vermeintlich vertretbaren ethischen Todes zu folgen. Die zentrale kulturelle Bedeutung des Rechts (auf den selbstbestimmten Tod) liegt entgegen der Auffassung etwa von Student und Klie gerade in der Anwendung des Rechts mit Blick auf den Einzelfall, denn Grundrechte sind und bleiben zuvörderst individuelle Rechte und der Patient ist nicht aufgefordert, seine individuelle Patientenverfügung an den moralischen Werten unserer Gesellschaft auszurichten. Die „herrschende Moral“ der Gesellschaft wird es aushalten müssen, dass Mitglieder unserer Gesellschaft sich für andere vertretbare und vor allem verfassungsrechtlich gebotene Handlungsoptionen entscheiden. Moralische und ethische Glaubensbekenntnisse mögen legitim sein, aber es sind eben nur Stimmen unter vielen. Der demokratisch legitimierte Gesetzgeber wird dies bei seiner geplanten gesetzlichen Regelung zur Patientenverfügung zu berücksichtigen haben - eine Regelung, die entgegen der Auffassung der BÄK und mancher Medizinethiker dringender denn je ist. Hieran ändert sich auch nichts, wenn die BÄK wohl demnächst in einem handbaren und jederzeit griffbereiten Format ein Faltblatt herauszugeben denkt, in dem die Grundsätze der ärztlichen Sterbebegleitung und die Empfehlungen zum Umgang mit Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen enthalten sind. Der Gesetzgeber ist aufgrund seines Schutzauftrages und des Vorbehalts des Gesetzes dazu verpflichtet, die wesentlichen Fragen selbst zu regeln. Standesethische Proklamationen ersetzen eine gebotene Regelung und letztlich die individuelle Gewissensentscheidung des Arztes oder Ärztin nicht! Dieser Befund mag für die BÄK unangenehm sein, aber bei der Frage nach der Sterbehilfe lässt sich keine standesethische Grundsatzposition verordnen, denen die Ärzteschaft verpflichtet wäre, zumal der mündige Patient eines „mündigen Arztes und einer Ärztin“ als Gesprächspartner bedarf, die frei von (ethischer und moralisierender) Fremdbestimmung sind. Der Verkündungsauftrag der BÄK hat also durchaus auch seine Grenzen und diese ergeben sich aus der Verfassung, was nicht „allen klar zu sein scheint“.

Lutz Barth

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