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Der „blaue Dunst“ und die Palliativmedizin

19.12.200717:25 UhrGesundheit & Medizin
Bild: Der „blaue Dunst“ und die Palliativmedizin
Das kritische Internetportal zum Medizin-, Pflege- und Gerontopsychiatrierecht - Lutz Barth
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(openPR) Mit Wirkung auf den 01.01.2008 treten in weiteren acht Bundesländern die „Nichtraucherschutzgesetze“ in Kraft. Ungeachtet dessen, dass nach wie vor erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel an den Nichtraucherschutzgesetzen angemeldet werden können, kommt künftig den Palliativmediziner aber auch anderen Ärztinnen und Ärzten die durchaus ansprechende Aufgabe zu, ggf. ihren Patienten das „Rauchen“ erlauben zu können, so dass keine Sanktionen drohen.

Das Bremische Nichtraucherschutzgesetz (BremNiSchG) etwa geht im Grundsatz von einem generellen Rauchverbot aus, wobei allerdings in § 3 Ausnahmen aufgezählt sind. Nach § 3 Abs. 3 können in „den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Einrichtungen Ausnahmen vom Rauchverbot nach § 2 Abs. 1 für solche Patientinnen und Patienten zugelassen werden, die sich im Bereich der Palliativmedizin befinden, sich zu einer psychiatrischen Behandlung oder aufgrund einer gerichtlich angeordneten Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung des Krankenhauses aufhalten oder bei denen die Untersagung des Rauchens dem Therapieziel entgegensteht.

Die Entscheidung, ob im Einzelfall das Rauchen erlaubt werden soll, trifft die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt. Die Leitung des Krankenhauses hat in den Fällen des Satzes 1 Vorkehrungen zu treffen, um die Rauchfreiheit im Krankenhaus und den gesundheitlichen Schutz der übrigen sich im Krankenhaus aufhaltenden Personen soweit wie möglich zu gewährleisten. Soweit die Leitung des Krankenhauses für die in Satz 1 genannten Patientinnen oder Patienten entsprechende Räumlichkeiten zur Verfügung stellt, sollen diese so gelegen und beschaffen sein, dass sie das Ziel dieses Gesetzes nicht beeinträchtigen“.

In diesem Sinne ist also der Ärzteschaft ein Ermessen eingeräumt worden, welches freilich pflichtgemäß auszuüben ist. Auch der überzeugte Nichtraucher innerhalb der Ärzteschaft wird sich daher künftig mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob er seinen Patienten – zumal solchen, die er palliativmedizinisch betreut – das Rauchen gestattet. Ein wohlmeinender medizinischer Paternalismus ist hier selbstverständlich nicht angebracht, kann doch für den Palliativpatienten der Genuss einer Zigarette durchaus seinen individuellen Vorstellungen von einer Lebensqualität entsprechen.

Lutz Barth

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