14.09.2007 - 12:56 - Politik, Recht & Gesellschaft

Die Krankenversicherung der Studenten

Pressemitteilung von: Rechtsanwalt Mathias Klose

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Rechtsanwalt Mathias Klose, Regensburg
Regensburg, 14.09.2007 - Zweimal pro Jahr, immer pünktlich zum Beginn des Sommer- und Wintersemesters, stellt sich für viele Studenten die Frage nach der richtigen gesetzlichen Krankenversicherung: Familienversicherung? Studententarif? Werkstudentenprivileg? Je mehr ein Student neben dem Studium arbeitet oder je älter ein Studierender wird, desto wichtiger wird diese Frage.

Zwar sind Studenten gem. § 5 I Nr. 9 SGB V bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters oder bis zur Vollendung des 30 Lebensjahres grundsätzlich selbst krankenversicherungspflichtig. Dennoch ist bei der Beantwortung der Frage nach der richtigen Art der Krankenversicherung in der Regel, d.h. wenn wenigstens ein Elternteil gesetzlich krankenversichert ist, von den Eltern als entscheidender Anknüpfungspunkt auszugehen.

Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ist der Studierende im Rahmen der Familienversicherung beitragsfrei mitversichert und muss sich insoweit um nichts weiter kümmern. Familienversichert sind Studierende grundsätzlich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (§§ 5 VII, 10 II Nr. 3 SGB V). Die eigentliche Krankenversicherungspflicht des Studierenden tritt hier hinter die Familienversicherung zurück. Dies gilt auch für den Fall, dass der Studierende neben dem Studium einer entgeltlichen Tätigkeit nachgeht.

Mit Vollendung des 25. Lebensjahres scheidet der Studierende aus der bis dahin vorrangigen Familienversicherung aus und muss sich nunmehr selbst versichern. Die Krankenversicherung für Studenten weist verschiedene, für den Studenten günstige Abweichungen von der allgemeinen Krankenversicherung auf. Das beitragspflichtige Einkommen wird fiktiv niedrig angesetzt, der Beitragssatz ist geringer als der allgemeine Beitragssatz und auch im Bezug auf die Zahlung gibt es Besonderheiten. Derzeit beträgt der Studententarif der gesetzlichen Krankenkassen rund € 58,00.

Arbeitet der Studierende neben dem Studium, ist er grundsätzlich nicht als Student krankenversicherungspflichtig, sondern als Arbeitnehmer (§ 5 I Nr. 1, VII SGB V), was bedeuten würde, dass er nicht in den Genuss der für ihn günstigen studentischen Krankenversicherung kommt, sondern sich nach allgemeinen Beitragssätzen versichern muß. Hier kommt dem Studierende allerdings das „Werkstudentenprivileg“ des § 6 I Nr. 3 SGB V zugute. Danach sind Personen, die während des Studiums an einer ordentlichen Hochschule gegen Entgelt beschäftigt sind als Arbeitnehmer versicherungsfrei, so dass die studentische Versicherungspflicht wieder auflebt und der Studierende – trotz der entgeltlichen Beschäftigung neben dem Studium – in den Genuss der für ihn günstigen studentischen Krankenversicherung kommt. Das Werkstudentenprivileg erfasst allerdings nur Tätigkeiten, die dem Studium untergeordnet sind, also nur Fälle, in denen der Studierende seine Arbeitskraft im Wesentlichen für das Studium einsetzt.

Fazit: Je nach Alter sind Studierende in der Regel entweder beitragsfrei familienversichert oder können sich im für sie günstigen Studententarif selbst krankenversichern. Selbst wenn neben dem Studium gejobbt wird, kommen Studierende in den Genuss der studentischen Krankenversicherung, wenn die Tätigkeit dem Studium untergeordnet ist.

Ihr Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Mathias Klose
Dr.-Gessler-Str. 16a
93051 Regensburg

Telefon: 0941/63091477
Telefax: 0941/98174

Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.

Email:
Web: www.ra-klose.com

Rechtsanwalt Mathias Klose bearbeitet überwiegend Mandate auf den Gebieten Arbeits- und Sozialrecht. Darüber hinaus werden auch strafrechtliche Mandate bearbeitet.

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