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Angabe des Medikaments keine Voraussetzung für Genehmigung einer Unterbringung

28.08.200717:02 UhrGesundheit & Medizin
Bild: Angabe des Medikaments keine Voraussetzung für Genehmigung einer Unterbringung
Das kritische Internetportal zum Medizin-, Pflege- und Gerontopsychiatrierecht - Lutz Barth
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(openPR) Leitsatz des Gerichts:
In der Genehmigung einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist die vom Betreuten zu duldende Behandlung so präzise wie möglich anzugeben. Dem genügt in der Regel, wenn dem Beschluss die zu behandelnde Krankheit und die Art der Behandlung zu entnehmen ist. Eine Genehmigung der Unterbringung ist aber nicht deshalb rechtswidrig, weil wenn der Beschluss keine Angaben über die einzusetzende Arzneimittel oder Wirkstoffe und deren Höchstdosierung sowie Verabreichungshäufigkeit enthält (entgegen BGH Z 166, 141)

Was war passiert?

Der Betroffene leidet an einer psychischen Krankheit. Die Betreuerin beantragte am 7. April 2005, die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung zu genehmigen. Das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Konstanz holte ein ärztliches Gutachten ein und hörte den Betroffenen am 18. Mai 2005 an. Mit Beschluss vom 18. Mai 2005 genehmigte das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Konstanz die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung längstens bis zum 29. Juni 2005 und ordnete die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung an. Dabei stützte sich das Vormundschaftsgericht auf § 1906 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB.
Mit der sofortigen weiteren Beschwerde wendet sich der Betroffene gegen die Entscheidung des Landgerichts. Die zwangsweise Unterbringung sei nicht erforderlich gewesen, weil er bereit gewesen sei, die verordneten Medikamente einzunehmen, um eine Einweisung zu vermeiden. Das Landgericht sei auf diesen Gesichtspunkt nicht eingegangen. Im übrigen genüge der Beschluss des Vormundschaftsgerichts nicht den Anforderungen des BGH (NJW 2006, 1277 = BGHZ 166, 141ff.). Eine Genehmigung einer Unterbringung zur Heilbehandlung müsse auch eine möglichst genaue Angabe des Arzneimittels oder des Wirkstoffs und deren (Höchst-)Dosierung sowie Verabreichungshäufigkeit enthalten. Daran fehle es im Beschluss des Vormundschaftsgerichts.

Quelle: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5.7.2007 Az. 19 Wx 44/06 >>> zum Beschluss des OLG im Volltext >>> http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=OLG+Karlsruhe&Art=en&Datum=2007&nr=8818&pos=6&anz=69

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