24.08.2007 - 08:43 - Gesundheit & Medizin
Unterbringung zum Zwecke medizinischer Heilbehandlung
Pressemitteilung von: IQB - Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht - Lutz Barth
Dem Betreuer müssen im Rahmen des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB mindestens die Aufgabenkreise „Aufenthaltsbestimmungsrecht„ und „Gesundheitsfürsorge„ übertragen sein, damit er eine Unterbringungsentscheidung treffen kann. Sofern diese Aufgabenkreise zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr vom Betreuungsbeschluss umfasst, kann das Gericht grundsätzlich die Unterbringung nicht genehmigen, ohne gleichzeitig den Aufgabenkreis des Betreuers wieder zu erweitern. Im Übrigen ist eine Unterbringung zum Wohle des Betroffenen nur dann zulässig, wenn die Maßnahme Erfolg versprechend ist, so das Brandenburgisches Oberlandesgericht in einem aktuellen Beschluss v. 02.08.07 – Az. 11 Wx 42/07.
Was war passiert?
„Die Betroffene befindet sich seit dem 12. Februar 2007 zur Behandlung in der Klinik….
Mit Beschluss vom 03. März wurde die Betreuerin im Wege der einstweiligen Anordnung mit den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Sozialleistungsträgern und Wohnungsangelegenheiten bestellt.
Nach einer Stabilisierung der gesundheitlichen Situation der Betroffenen wurden die Aufgabenkreise eingeschränkt auf die Bereiche Gesundheitssorge, Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Sozialleistungsträgern, Vertretung vor Ämtern und Behörden sowie Wohnungsangelegenheiten. Die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses vom 30. Mai 2007 wurde angeordnet.
Die Betreuerin beantragte mit Schreiben vom 28. Juni 2007 die Genehmigung der Unterbringung gem. § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB, weil sich der Zustand der Betroffenen verschlechtert habe. Die Unterbringung wurde von den behandelnden Ärzten (Attest vom 28. Juni 2007; Bl. 45 d. A.) für notwendig gehalten.
Durch Beschluss vom 29. Juni 2007 wurde die Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung bis zu sechs Wochen (10. August 2007) genehmigt. Im Falle der Nichtbehandlung bestehe die Gefahr einer Chronifizierung des Krankheitsbildes, da eine Behandlungs- und Medikamentencompliance nicht gegeben sei.
Gegen diesen dem Verfahrenspfleger am 29. Juni 2007 zugestellten Beschluss hat dieser für die Betroffene am 03. Juli 2007 (Eingang) sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt: Es sei zweifelhaft, ob eine Chronifizierung des Krankheitsbildes drohe. Die Unterbringung sei auch bei dem festgestellten Krankheitsbild nicht verhältnismäßig.
Das Landgericht hat nach Anhörung unter anderem der behandelnden Psychologin und des Oberarztes die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Die Unterbringung sei zur Durchführung einer Heilbehandlung erforderlich. Nach der ärztlichen Stellungnahme des Oberarztes Dr. T… bestehe noch immer keine hinreichende Krankheitseinsicht und Behandlungscompliance, wie der unzureichende Medikamentenspiegel belege; hieraus sei zu schließen, dass die Betroffene die Medikamente nicht in der verordneten Menge einnehme. Im Falle der Entlassung bestehe die Gefahr der Chronifizierung der Krankheit. Letztlich scheide eine Alternative zur geschlossenen Unterbringung aus; dies werde belegt durch die Tatsache, dass die Behandlungsneigung der Betroffenen seit dem Erlass des Unterbringungsbeschlusses stabiler geworden sei.
Gegen diesen Beschluss, der dem Verfahrenspfleger am 06. Juli 2007 zugestellt worden ist, richtet sich die weitere sofortige Beschwerde der Betroffenen, beim Landgericht eingegangen am 19. Juli 2007. Nach Weiterleitung der Akten (Verfügung des Landgerichts: 30. Juli 2007) liegen diese dem Senat seit dem 02. August 2007 zur Entscheidung vor.
Mit der weiteren sofortigen Beschwerde macht der Verfahrenspfleger geltend: Da sich die Betroffene bereits seit dem 12. Februar 2007 in teilstationärer bzw. stationärer Behandlung in der Klinik befinde, könne das Problem der regelmäßigen Medikamenteneinnahme nicht auf eine stationäre Unterbringung reduziert werden.“
Kurze Anmerkung (L. Barth):
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und Ablehnung des Antrags auf Genehmigung der Unterbringung. Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts überzeugt sowohl vom Ergebnis als auch von der Begründung her. Insbesondere hat das OLG zu Recht darauf hingewiesen, dass nach § 70h FGG das Gericht die Unterbringung nicht anordnet, sondern vielmehr eine dahin gehende Unterbringungsentscheidung des Betreuers genehmigt. Dem Betreuer müssen daher im Rahmen des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB mindestens die Aufgabenkreise „Aufenthaltsbestimmungsrecht„ und „Gesundheitsfürsorge„ übertragen sein, damit er eine Unterbringungsentscheidung treffen kann. Nachdem das Amtsgericht die Aufgabenkreise durch Beschluss vom 30. Mai 2007 so beschränkt hat, das gerade der Aufgabenkreis „Aufenthalts¬bestimmungsrecht„ nicht mehr von dem Betreuungsbeschluss umfasst war, konnte das Amtsgericht die Unterbringung nicht genehmigen, ohne wenigstens gleichzeitig den Aufgabenkreis der Betreuerin wieder zu erweitern.
Quelle: Brandenburgisches Oberlandesgericht >>> zum Beschluss des OLG im Volltext >>> www.olg.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/11%20Wx%2004...
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
IQB - Lutz Barth
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Was war passiert?
„Die Betroffene befindet sich seit dem 12. Februar 2007 zur Behandlung in der Klinik….
Mit Beschluss vom 03. März wurde die Betreuerin im Wege der einstweiligen Anordnung mit den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Sozialleistungsträgern und Wohnungsangelegenheiten bestellt.
Nach einer Stabilisierung der gesundheitlichen Situation der Betroffenen wurden die Aufgabenkreise eingeschränkt auf die Bereiche Gesundheitssorge, Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Sozialleistungsträgern, Vertretung vor Ämtern und Behörden sowie Wohnungsangelegenheiten. Die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses vom 30. Mai 2007 wurde angeordnet.
Die Betreuerin beantragte mit Schreiben vom 28. Juni 2007 die Genehmigung der Unterbringung gem. § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB, weil sich der Zustand der Betroffenen verschlechtert habe. Die Unterbringung wurde von den behandelnden Ärzten (Attest vom 28. Juni 2007; Bl. 45 d. A.) für notwendig gehalten.
Durch Beschluss vom 29. Juni 2007 wurde die Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung bis zu sechs Wochen (10. August 2007) genehmigt. Im Falle der Nichtbehandlung bestehe die Gefahr einer Chronifizierung des Krankheitsbildes, da eine Behandlungs- und Medikamentencompliance nicht gegeben sei.
Gegen diesen dem Verfahrenspfleger am 29. Juni 2007 zugestellten Beschluss hat dieser für die Betroffene am 03. Juli 2007 (Eingang) sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt: Es sei zweifelhaft, ob eine Chronifizierung des Krankheitsbildes drohe. Die Unterbringung sei auch bei dem festgestellten Krankheitsbild nicht verhältnismäßig.
Das Landgericht hat nach Anhörung unter anderem der behandelnden Psychologin und des Oberarztes die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Die Unterbringung sei zur Durchführung einer Heilbehandlung erforderlich. Nach der ärztlichen Stellungnahme des Oberarztes Dr. T… bestehe noch immer keine hinreichende Krankheitseinsicht und Behandlungscompliance, wie der unzureichende Medikamentenspiegel belege; hieraus sei zu schließen, dass die Betroffene die Medikamente nicht in der verordneten Menge einnehme. Im Falle der Entlassung bestehe die Gefahr der Chronifizierung der Krankheit. Letztlich scheide eine Alternative zur geschlossenen Unterbringung aus; dies werde belegt durch die Tatsache, dass die Behandlungsneigung der Betroffenen seit dem Erlass des Unterbringungsbeschlusses stabiler geworden sei.
Gegen diesen Beschluss, der dem Verfahrenspfleger am 06. Juli 2007 zugestellt worden ist, richtet sich die weitere sofortige Beschwerde der Betroffenen, beim Landgericht eingegangen am 19. Juli 2007. Nach Weiterleitung der Akten (Verfügung des Landgerichts: 30. Juli 2007) liegen diese dem Senat seit dem 02. August 2007 zur Entscheidung vor.
Mit der weiteren sofortigen Beschwerde macht der Verfahrenspfleger geltend: Da sich die Betroffene bereits seit dem 12. Februar 2007 in teilstationärer bzw. stationärer Behandlung in der Klinik befinde, könne das Problem der regelmäßigen Medikamenteneinnahme nicht auf eine stationäre Unterbringung reduziert werden.“
Kurze Anmerkung (L. Barth):
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und Ablehnung des Antrags auf Genehmigung der Unterbringung. Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts überzeugt sowohl vom Ergebnis als auch von der Begründung her. Insbesondere hat das OLG zu Recht darauf hingewiesen, dass nach § 70h FGG das Gericht die Unterbringung nicht anordnet, sondern vielmehr eine dahin gehende Unterbringungsentscheidung des Betreuers genehmigt. Dem Betreuer müssen daher im Rahmen des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB mindestens die Aufgabenkreise „Aufenthaltsbestimmungsrecht„ und „Gesundheitsfürsorge„ übertragen sein, damit er eine Unterbringungsentscheidung treffen kann. Nachdem das Amtsgericht die Aufgabenkreise durch Beschluss vom 30. Mai 2007 so beschränkt hat, das gerade der Aufgabenkreis „Aufenthalts¬bestimmungsrecht„ nicht mehr von dem Betreuungsbeschluss umfasst war, konnte das Amtsgericht die Unterbringung nicht genehmigen, ohne wenigstens gleichzeitig den Aufgabenkreis der Betreuerin wieder zu erweitern.
Quelle: Brandenburgisches Oberlandesgericht >>> zum Beschluss des OLG im Volltext >>> www.olg.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/11%20Wx%2004...
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