(openPR) Die Betreiberin eines Alten- und Pflegeheims muss die Kosten der Bestattung eines mittellosen früheren Bewohners nicht tragen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Urteil v. 14.07.2007 – Az. 7 A 11566/06.
„Nach dem Tod eines Heimbewohners, der mittellos war und keine Verwandten hatte, forderte die beklagte Verbandsgemeinde die Leiterin des Alten- und Pflegeheims auf, die Beerdigungskosten in Höhe von 1.200,-- € zu erstatten. Der hiergegen erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht statt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidung.
Die Pflicht, Bestattungskosten zu tragen, setze eine enge persönliche Nähe zu dem Verstorbenen voraus, die über den Tod hinaus wirke. Ein solches Näheverhältnis bestehe zu Erben und Verwandten, nicht hingegen zu der Betreiberin eines Alten- und Pflegeheims, in dem der Verstorbene bis zu seinem Tod gelebt habe. Das Heim erbringe aufgrund vertraglicher Verpflichtung gegenüber dem Heimbewohner zu dessen Lebzeiten entgeltliche Hilfeleistungen, die zudem keine persönlichen Bindungen voraussetzten.“
Quelle: Pressemitteilung OVG Rheinland-Pfalz >>> http://cms.justiz.rlp.de/justiz/sub/2fc/2fc156d4-aeb6-3113-3e2d-c6169740b3ca,,,fff70d73-d8a9-51fc-889b-3bb63b81ce4a.htm
Vgl. in diesem Zusammenhang stehend auch die Entscheidung der Vorinstanz, Verwaltungsgericht Trier, Urteil v. 24.10.2006, wonach der Leiter eines Heims nicht sonstiger Sorgeberechtigter i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BestG ist.
Quelle: Justiz Rheinland-Pfalz.de >>> zur Entscheidung im Volltext >>> http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil.asp?rowguid=%7b9EF2D95E-8CA0-481F-8B5A-5089BCBF8DE0%7d


















