(openPR) Die 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg hatte in einem Berufungsverfahren über ein Urteil des Amtsgerichts Oldenburg vom 12.06.2006 zu befinden. Die Klägerin machte gegen den beklagten Augenarzt Schadensersatzansprüche geltend. Zwischen den Parteien war am 09.11.05 ein OP-Termin auf den 19.12.05 vereinbart worden. In der Zeit vor dem OP-Termin erhielt die Klägerin zwei Schreiben des Beklagten. Im ersten Schreiben machte der Beklagte den OP-Termin von einer Kostenübernahmeerklärung der gesetzlichen Krankenkasse der Klägerin abhängig. Im zweiten Schreiben machte der Beklagte deutlich, dass bei einem normalen OP-Verlauf ein nicht zu überschreitender Schwellenwert der Gebührenordnung von 2,3 in Rechnung gestellt werde. Die Klägerin bestand auf dem OP-Termin, der aber nicht durchgeführt wurde, da die Klägerin nicht bereit war, von der Kasse gegebenenfalls nicht getragene Kosten zu übernehmen. Die Klägerin machte zunächst vor dem Amtsgericht Schadensersatzansprüche, Zeitaufwandsentschädigung, Verdienstausfall und Fahrtkosten geltend. In erster Instanz war die Klage abgewiesen worden, da nach Ansicht des Amtsgerichts eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten nicht vorlag. Dies haben die Richter der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg anders gewertet und der Klage mit Urteil vom 12.01.2007 dem Grunde nach stattgegeben.
Quelle: Presseinformation zu dem Zivilverfahren vor dem Landgericht Oldenburg - Az.: 8 S 515/06 >>> zur Pressemitteilung des LG Oldenburg >>>
http://app.olg-ol.niedersachsen.de/cms/presse/presseanzeigen.php4?id=473&aktion=anzeigen&bid=2

















