(openPR) Betreuungs- und Aufsichtspflichten über den psychisch veränderten Bewohner einer stationären Alteneinrichtung – zugleich eine Besprechung des Vierten Abschnitts – Betreuungs- und „Aufsichtspflicht“ von Th. Klie in seinem Lehrbuch Rechtskunde – Das Recht der Pflege alter Menschen, 8. überarb. und aktualisierte Aufl. 2006 (S. 187 ff.)
Der altehrwürdige Grundsatz „judex non calcular“ als auch der Grundsatz pacta sunt servanda, wonach einmal geschlossene Verträge einzuhalten sind, scheint mit Blick auf den Alterspatienten in der Auflösung begriffen zu sein, so dass die Pflichtenbindung der Einrichtung als Leistungserbringer in der Tat an einem haftungsrechtlich bedeutsamen ethischen Minimum ausgerichtet wird.
Eine unheilvolle Tendenz in der Rechtsprechung der Zivilgerichte und in Teilen der Literatur zeichnet sich ab, da insoweit in der Praxis und Diskussion über die knappen Ressourcen hinaus der Rationierung medizinisch gebotener Pflege das Wort geredet wird und gerade die Rationierung die Gefahr in sich birgt, dass die wissenschaftlich fundierten Therapieformen und Empfehlungen von einzelnen geriatrischen bzw. gerontopsychiatrischen Fachgesellschaften nicht mehr umgesetzt werden, weil sie schlicht zu kostenintensiv sind.
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http://www.iqb-info.de/Aufsichtspflichten_2007.pdf





















