(openPR) Bayerisches Landessozialgericht, Urt. v. 09.11.2006, Az.: L 4 KR 249/05
Die Beteiligten streiten über die Versorgung mit einem Befestigungssystem für einen Rollstuhl der Klägerin, um darin sitzend in einem Behindertentransportfahrzeug befördert zu werden.
Die 1959 geborene Klägerin, wohnhaft in der N. Trabantenstadt L. , leidet an einer linksbetonten Tetraspastik sowie Verdacht auf kryptogene Epilepsie mit Grand-Mal-Anfällen, psychogener Störung und Sensibilitätsstörungen im rechten Bein Deswegen ist sie von der Beklagten mit einer Reihe von Hilfsmitteln versorgt worden, so einem Elektrorollstuhl, einem Aktivrollstuhl mit Aufsteckantrieb, einem Gehwagen und einem Treppensteigegerät. Sie selbst lässt dazu erklären, dass der Radius mit dem Elektrorollstuhl wegen ihrer schlechten Sehfähigkeit sehr eingeschränkt ist und bei dessen Benutzung außer Haus ein ihr zugeteilter Zivildienstleistender sie begleiten müsse. Daher benötige sie auch für kürzere Fahrstrecken, insbesondere zu ihrem Arzt und ihrer Therapeutin jeweils im Zentrum von N. einen Behindertenfahrdienst. Diesen hat sie nach einer Aufstellung der Beklagten in den Jahren 2003 6 mal, 2004 11 mal und 2005 9 mal zu Krankenfahrten in Anspruch genommen.
Am 04.12.2003 verordnete Dr. H. einen "Kraftknoten für vorhandenen Faltrollstuhl". Dabei handelt es sich um eine feste Verbindung am Rollstuhl, die für jeden Rollstuhltyp individuell hergestellt werden muss, um daran bei Behindertenfahrten in einem Kfz Rollstuhl samt Rollstuhlfahrer entsprechend der DIN-Norm 75078 einen sicheren Halt zu verschaffen. Dabei muss der Behindertentransportwagen mit einem entsprechenden Gurtsystem ausgerüstet sein… >>> mehr dazu unter >>> (html) >>>
Quelle: Sozialgerichtsbarkeit.de
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=61681













