12.06.2007 - 10:52 - Gesundheit & Medizin

BSG zur Kostenerstattung für einen behindertengerechten Umbau eines PKW

Pressemitteilung von: IQB - Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht - Lutz Barth
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Der an MS leidende Kläger begehrte die Kostenerstattung für den Umbau seines PKW, durch den es ihm ermöglicht wird, im Rollstuhl sitzend transportiert zu werden. Die beklagte Krankenkasse hatte ihn zuvor außer mit einem elektrischen Rollstuhl und einem Stehrollstuhl auch mit einer elektrischen Ladehilfe versorgt, mit der er den Rollstuhl in den Kofferraum seines PKW verladen konnte. Dies ist ihm wegen der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nicht mehr möglich. Mit dem umgebauten PKW will der Kläger in erster Linie Krankengymnasten und Ärzte aufsuchen, aber auch an einer Selbsthilfegruppe teilnehmen können.

Die Beklagte hat den Antrag abgelehnt, weil mit den zur Verfügung gestellten Hilfsmitteln der den Krankenkassen obliegende Behinderungsausgleich erfolgt sei und kein Anspruch darauf bestehe, in die Lage versetzt zu werden, mit einem PKW transportiert werden zu können.
Vor dem SG hatte der Kläger Erfolg. Das LSG hingegen hat die Klage abgewiesen und im Wesentlichen dazu ausgeführt, dass die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise einmal der Transport mit einem PKW zu Ärzten und Krankengymnasten durch eine Hilfsmittelversorgung zu gewährleisten sei, im Falle des Klägers nicht vorlägen.
Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers blieb ohne Erfolg.

Das BSG geht in seiner Entscheidung v. 19.04.07 (Az. B 3 KR 9/06 R) mit dem LSG davon aus, dass der Kläger mit den bereits zur Verfügung gestellten Hilfsmitteln in der Lage ist, sich den Nahbereich zu erschließen und damit das Grundbedürfnis nach Bewegungsfreiheit zu erfüllen. Im Nahbereich liegen üblicherweise auch Arztpraxen und Praxen von Krankengymnasten, sodass auch diese mit einem Elektrorollstuhl erreicht werden können. Soweit dafür größere Entfernungen wegen der speziellen Arzt- oder Therapeutenwahl oder wegen der besonderen Verhältnisse des Wohnortes zurückgelegt werden müssen, können sie keinen weiteren Hilfsmittelbedarf begründen, da auf durchschnittliche Wohnverhältnisse abzustellen ist. Eine Selbstbindung der Beklagten durch die frühere Bewilligung einer Ladehilfe für den PKW ist nicht eingetreten, weil die Anspruchsvoraussetzungen bei jeder Hilfsmittelbewilligung umfassend zu prüfen sind. (Quelle: BSG - Presse-Mitteilung Nr. 18/07 vom 19.4.2007)

>>> Zur Entscheidung im Volltext (Quelle: juris.BSG) >>> juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/docum...

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