29.11.2006 - 12:11 - Politik, Recht & Gesellschaft
BGH: Frauenarzt muss Alimente zahlen
Pressemitteilung von: Frank Velten Vlachou Schwing-Haub - Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft
Der BGH hat mit seinem Urteil vom Dienstag, den 14.11.2006, Az. VI ZR 48/06 nun auch für nicht verheiratete Paare bestätigt, was bislang bereits für verheiratete Paare galt: Steht ein nachgewiesener Behandlungsfehler beim Einsetzen eines Verhütungsmittels fest, muss der Gynäkologe für den Unterhaltsschaden der Eltern aufkommen.
Zu entscheiden war der Fall einer 20-jährigen, die nach ihrer Berufsausbildung ihre erste Arbeitsstelle antreten wollte. Sie lebte nicht mit ihrem damaligen Freund zusammen. Als Verhütungsmethode hatte sie das Verhütungsmittel „Implanon“ gewählt, das mittels eines kleinen Plastikröhrchens oberhalb der Ellenbogenbeuge unter die Haut eingesetzt wird und dort i.d.R. seine lange Wirkungsweise entfalten soll.
Die Frau wurde dennoch anschließend schwanger. Bei anschließenden Untersuchungen war weder das Plastikröhrchen zu finden, noch der Wirkstoff im Blut nachzuweisen. Der Kindesvater hat die Vaterschaft anerkannt und kommt seiner Unterhaltsverpflichtung nach. Auf die Klage der Mutter, wurde der behandelnde Arzt zum Ersatz des Unterhaltsschadens sowohl der Mutter als auch des Vaters verurteilt, weil auch im Bereich der Arzthaftung gilt, was in anderen Bereichen der Vertragshaftung gilt: Verursacht jemand durch eine schuldhafte Vertragsverletzung einen Schaden, hat er diesen zu ersetzen.
Der Schaden ist insoweit nicht das Kind, sondern die wirtschaftliche Belastung der Eltern, die durch den Einsatz des Verhütungsmittels vermieden werden sollte. Die Zahlungspflicht des Arztes ist zeitlich nicht begrenzt, sondern besteht bis zur Volljährigkeit des Kindes in Höhe des Existenzminimums des Kindes. Dem Argument des Arztes, die Unterhaltszahlungen seien zu begrenzen, weil die Frau wahrscheinlich später ohnehin ein Kind geboren hätte, wurde nicht gefolgt.
Frank Velten Vlachou Schwing-Haub - Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft
Rechtsanwältin Anna-Maria Vlachou
Rodheimerstr. 95
35398 Gießen
Fon. 0641-9607441 Fax. 0641-6868899
Email:
Homepage: www.anwalt-fvvs.de
Der Schwerpunkt meiner Tätigkeit liegt im Leasing- und Autorecht sowie auf den Gebieten des Familienrechts.
Auf diesen Gebieten berate ich meine Klientel umfassend und kompetent, mit stetigem Augenmerk auf die aktuellste Rechtsprechung.
Mein Ziel ist es, praktikable Lösungen aufzuzeigen, die den Interessen meiner Mandantschaft gerecht werden. Mandatsintern lege ich Wert auf eine verständliche Sprache und die Vermeidung von "Juristendeutsch". Probleme müssen ohne Umschweife auf den Punkt gebracht werden. Als starke Verhandlungspartnerin habe ich den Anspruch, die gefundenen Ziele durch unumstößliche Argumentationsketten und einem hohem Maß an Diplomatie beim Gegner durchzusetzen. Zuvorderstes Ziel ist die außergerichtliche und damit schnelle Durchsetzung der angestrebten Ziele. Wo außergerichtliche Lösungen nicht möglich sind, bin ich eine engagierte Prozessbevollmächtigte, die Ihre Rechte konsequent gerichtlich durchsetzt.
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Als Mandant profitieren Sie in den von mir betreuten Rechtsgebieten von meinen fundierten Fachkenntnissen und meiner langjährigen anwaltlichen Berufserfahrung. Eine Beratung ist sowohl in deutscher als auch in griechischer Sprache möglich.
Ich bin an allen Amts- und Landgerichten vertretungsbefugt und daher bundesweit tätig. In unseren Kanzleien sind insgesamt vier Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit ihren jeweiligen Tätigkeitsschwerpunkten organisiert. Dadurch können wir eine Abdeckung der wichtigsten Rechtsgebiete auf hohem Niveau gewährleisten. Nähere Informationen zu uns und unseren Kanzleien finden Sie auf unseren Webseiten unter www.anwalt-fvvs.de.
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Die Frau wurde dennoch anschließend schwanger. Bei anschließenden Untersuchungen war weder das Plastikröhrchen zu finden, noch der Wirkstoff im Blut nachzuweisen. Der Kindesvater hat die Vaterschaft anerkannt und kommt seiner Unterhaltsverpflichtung nach. Auf die Klage der Mutter, wurde der behandelnde Arzt zum Ersatz des Unterhaltsschadens sowohl der Mutter als auch des Vaters verurteilt, weil auch im Bereich der Arzthaftung gilt, was in anderen Bereichen der Vertragshaftung gilt: Verursacht jemand durch eine schuldhafte Vertragsverletzung einen Schaden, hat er diesen zu ersetzen.
Der Schaden ist insoweit nicht das Kind, sondern die wirtschaftliche Belastung der Eltern, die durch den Einsatz des Verhütungsmittels vermieden werden sollte. Die Zahlungspflicht des Arztes ist zeitlich nicht begrenzt, sondern besteht bis zur Volljährigkeit des Kindes in Höhe des Existenzminimums des Kindes. Dem Argument des Arztes, die Unterhaltszahlungen seien zu begrenzen, weil die Frau wahrscheinlich später ohnehin ein Kind geboren hätte, wurde nicht gefolgt.
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