21.03.2007 - 16:39 - Politik, Recht & Gesellschaft
Beratungshilfe und Inkassokosten
Pressemitteilung von: Frank Velten Vlachou Schwing-Haub - Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft
Alexander Velten Rechtsanwalt in Gießen Fon. 0641-9607441 Fax. 0641-6868899 Mobil 0179-4566757 Velten@anwalt-fvvs.de
Wie soll sich der Schuldner aber verhalten, wenn er aus seiner Sicht mit übersetzten Inkassokosten konfrontiert wird? Natürlich kann sich ein Schuldner direkt mit dem beauftragten Inkassounternehmen mit dem Ziel, eine einvernehmliche Lösung zu erreichen – insbesondere eine Reduzierung der geltend gemachten Inkassokosten zu erwirken - in Verbindung setzen. Leider werden solche Bemühungen von den beauftragten Inkassounternehmen oftmals abgeblockt und auf den Ausgleich der geltend gemachten Vergütung gepocht. Ferner stellt sich für den Betroffenen die Frage, ob er sich zur Abwehr dieser Ansprüche anwaltlicher Hilfe bedient. Kann er die Kosten hierfür aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation nicht aufbringen, besteht eventuell die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Beratungshilfe. Problematisch ist in diesem Zusammenhang, dass solche Anträge teilweise mit der Begründung zurückgewiesen werden, dass die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe in diesen Fällen „mutwillig“ im Sinne des Beratungshilfegesetzes sei.
Dieser Argumentation kann allerdings – gerade vor dem Hintergrund, dass Inkassounternehmen auf den Ausgleich der Inkassogebühren in der Regel bestehen – nicht gefolgt werden, da oftmals erst auf anwaltliche Schreiben „Lösungen“ des Problems der Inkassokosten gefunden werden.
Auch nach Ansicht des AG Gießen (Beschluss vom 06.03.2007, Az. 4 UR II 893/06) ist die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes in diesen Fällen nicht mutwillig im Sinne des Beratungshilfegesetzes, sodass Beratungshilfe zu gewähren ist.
Mitgeteilt von: Rechtsanwalt Alexander Velten, Gießen
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