(openPR) Endlich wurde ein Urteil gefällt, welches sich eindeutig zu den Bedingungen der Eingliederungsvereinbarungen ausspricht.
Es ist unzumutbar einem Hilfebedürftigen aufzubüren monatlich eine starre Mindestanzahl (hier: 10 Stück) an Bewerbungen vorzulegen und ihn damit zu verpflichten, aussichtslose Blindbewerbungen abzuschicken. Es ist zumindest geboten, die Verpflichtung zu einer bestimmten Anzahl von Bewerbungen als Durchschnittswert vorzugeben, um eine flexible Handhabung zu ermöglichen.
Eine Verpflichtung sich nur außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs zu begeben, wenn der persönliche Ansprechpartner bei der BA zugestimmt hat verstößt gegen das Grundrecht auf Freizügigkeit nach Art. 11 GG.
Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3 SGB II sind eine Eingliederungsmaßnahme für “aussichtslose Fälle”. Allein aus der Dauer der Arbeitslosigkeit kann die in § 2 Abs. 1 S. 3 SGB II geforderte Feststellung, dass der Hilfebedürftige auf dem ersten Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht erwerbstätig sein kann, nicht abgeleitet werden.
Sinn und Zweck der Eingliederungsvereinbarung ist die Entwicklung einer individuellen Eingliederungsstrategie.
Enthält eine Eingliederungsvereinbarung rechtswidrige Elemente und würde es bei Teilaufhebung an den nach § 15 Abs. 1 SGB II unabdingbaren Bestimmungen fehlen, ist die Eingliederungsvereinbarung ganz aufzuheben.
SGBerlin S 37 AS 11713/05 vom 12.05,2006
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