(openPR) Der norddeutsche Energieversoger E.ON Hanse hat seine Berufung gegen ein Urteil des LG Kiel zur Frage der Wirksamkeit der verwendeten Gaspreisanpassungsklausel im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem OLG Schleswig am 13.05.2011 zurückgenommen. Zuvor hat der Senat der 1. Zivilkammer des OLG Schleswig zu erkennen gegeben, dass er die verwendete Klausel („HEIN GAS ist berechtigt, ihre Preise der Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt anzupassen“) für unklar und in der Folge für unwirksam hält.
Auch der vom Hanseatischen OLG ins Auge gefassten Möglichkeit, über eine ergänzende Vertragsauslegung zu einem einseitigen Preisanpassungsrecht zu gelangen, hat das OLG Schleswig mit erfreulich deutlichen Worten eine Absage erteilt. Auch sei es, entgegen der Auffassung des Hanseatisches OLG nicht erkennbar, warum es denn der E.ON Hanse unzumutbar gewesen sein soll die betroffenen Verträge zu kündigen. Nach den Widerspruchsschreiben der Gaskunden habe die E.ON Hanse ausreichend Anlass gehabt über eine Vertragsbeendigung nachzudenken.
Nach den klaren Worten des OLG Schleswig und die drohende Niederlage vor Augen hat die E.ON Hanse ihre Berufung dann zurückgenommen. „Offensichtlich“, so Rechtsanwalt Jens Hülsebusch aus der renommierten Kanzlei Reimpell, Fischer und Wohlgehagen, „wollte die E.ON Hanse eine Grundsatzentscheidung durch die Rücknahme der Berufung verhindern. Die geäußerte Rechtsauffassung des OLG Schleswig zeigt jedoch, dass das Hanseatische OLG mit seiner derzeitigen Auffassung zunehmend isoliert ist.“
Ob die E.ON Hanse nun ihre Abrechnungspraxis ändert oder weitere Klageverfahren anstrebt bleibt abzuwarten. Eingeleitet werden die Verfahren häufig durch die Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheides. Hier rät die Kanzlei Reimpell, Fischer und Wohlgehagen sich nicht einschüchtern zu lassen und sich gegebenenfalls anwaltliche Hilfe zu suchen. Sollte die Forderung unberechtigt sein, kann Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt werden.











