(openPR) Gefahren im Zusammenhang mit der Werbung für Kapitalanlagen
Im Rahmen der Aufklärungsveröfffentlichungen bei der Open Market TV AG und deren Medienplattformen IPTV- verbreiten wir heute eine Zusammenfassung von Gefahren im Hinblick auf Emittenten die sich in den Open Market begeben, um Kapial zu beschaffen.Hier werden die strafrechlichen Gefahren einmal von unserem Autor und Strafrechtler Wolfgang Bohnen in Kürze ausgeleuchtet.
Neben den zivilrechtlichen Haftungsrisiken sind die Werbung und der Verkauf von Kapitalanlagen auch strafrechtlichen Risken ausgesetzt.
Kapitalanlagebetrug, § 264a
Der Kapitalanlagebetrug gemäß § 264a StGB ist durch das 2. Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität im Jahre 1986 in das Strafgesetzbuch eingefügt worden. Der Anwendungsbereich erfasst Verhaltensweisen im Vorfeld des Betruges und führt bereits zu einer Vorverlagerung der Vollendungsstrafbarkeit einer auf Betrug angelegten Verhaltensweise.
§ 264a sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe vor.
Die Einfügung des Kapitalanlagebetruges sollte Beweisschwierigkeiten beseitigen, die bei dem Nachweis der Betrugsvoraussetzungen bestehen. Als abstraktes Vermögensgefährdungsdelikt im Vorfeld des Betruges kommt es im Unterschied zum Betrug nicht auf die tatsächliche Täuschung eines individuellen Anlegers, auf eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung in Form des Kaufes eines Wertpapiers und auf den Eintritt eines Vermögensschadens an. Auch ist das Handeln in Bereicherungsabsicht keine Voraussetzung des Kapitalanlagebetruges.
Aus diesem Grund ist § 264a StGB auch nur gegenüber einem größeren Personenkreis anwendbar, wobei die Tat vollendet ist, wenn die unrichtigen Angaben dem Personenkreis zugänglich gemacht worden sind. Verhandlungen mit Einzelpersonen werden von § 263 erfasst. Kommt es zum Verkauf der auf den unrichtigen Angaben beruhenden Kapitalanlage liegt ein Betrug vor, der eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren vorsieht. In Fällen des gewerbs- oder bandenmäßigen Handelns oder bei einem Vermögensverlust ab 50.000 € kann eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren verhängt werden.
Der Kapitalanlagebetrug kann durch aktives Handeln oder Unterlassen verwirklicht werden, wobei die Angaben im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder Anteilen, die eine Beteiligung an dem Wert eines Unternehmens gewähren, stehen müssen.
I. Tathandlungen
1. Aufstellen unrichtiger vorteilhafter Angaben
Diese Tathandlung besteht darin, dass in den genannten Werbeträger (Prospekte, Darstellungen, Übersichten) unrichtige vorteilhafte Angaben gemacht werden, die für die Kapitalanlage erheblich sind. Unter den Begriff „Angaben“ fallen unrichtigen Tatsachen aber auch unrichtige Bewertungen und Prognosen. Unrichtig sind die Angaben, wenn sie nicht mit der Wahrheit übereinstimmen, wobei diese Angaben die Entscheidung des Anlegers für die Kapitalanlage positiv beeinflussen können.
2. Verschweigen nachteiliger Tatsachen
Der Anlageherausgeber hat eine Rechtspflicht, auf alle Umstände hinzuweisen, die Einfluss auf den Wert, die Chancen und die Risiken der Kapitalanlage haben. § 264a will sicherstellen, dass dem Anleger ein ausgewogenes Bild über die Kapitalanlage vermittelt wird. Neben allen vorteilhaften Angaben müssen auch die nachteiligen Tatsachen offenbart werden.
II. Zusammenhang mit dem Vertrieb von Anlagewerten oder dem Angebot zur
Kapitalerhöhung
Die Tathandlungen müssen im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Anlagewerten
oder dem Angebot zur Kapitalerhöhung stehen. Vertrieb ist jede Tätigkeit, die auf Ver-äußerung von Anlagewerten gerichtete ist.
Bereits die Werbung für eine Kapitalanlage im Internet stellt schon einen Vertrieb dar.
Die unrichtigen vorteilhaften Angaben oder das Verschweigen nachteiliger Tatsachen müssen in den entsprechenden Werbeträgern erfolgen.
Der Prospektbegriff des § 264a Strafgesetzbuch ist weiter als der gleichlautende Be-griff im Börsenrecht. Hierzu zählt jedes Schriftstück, das die für die Beurteilung der An-lage erhebliche Angaben enthält. Erfasst werden auch falsche Angaben in Übersichten über den Vermögensstand, wie etwa in einem Vermögensstatus oder einer Bilanz.
Der Begriff der Darstellungen ist untechnisch zu verstehen. Hierunter fallen auch Auf-zeichnungen auf Bild- und Tonträger.
III. Vorsatz
Im Unterschied zum Betrug ist keine Bereicherungsabsicht des Täters erforderlich. Ausreichend ist, dass der Täter es für möglich erachtet, dass er falsche Angaben macht, diese erheblich sind und er dieses billigend in Kauf nimmt.
IV. Vollendung
Vollendet ist der Kapitalanlagebetrug, wenn die Werbeträger einem größeren Perso-nenkreis zugänglich gemacht sind. Hierunter fällt auch die Werbung für die Kapitalanlage im Internet.
Die strafrechtliche Praxis
Der Anlagebetrug oder der im Vorfeld liegende Kapitalanlagebetrug wird von den Staatsanwaltschaften mit großem Nachdruck verfolgt. Regelmäßig erstatten Anleger Strafanzeigen mit einer Betrugsvermutung, wenn die Kapitalanlage nicht den ge-wünschten Erfolg gebracht hat.
Die Polizei und die Staatsanwaltschaft sind verpflichtet ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren einzuleiten, wenn ein sog. Anfangsverdacht besteht. Anfangsverdacht liegt dann vor, wenn sich nach kriminalistischer Erfahrung anhand von Tatsachen die Möglichkeit strafrechtlichen Verhaltens ergibt. Hierbei besteht für die Ermittlungsorgane ein weit reichender Beurteilungsspielraum. In vielen Fällen gehen die Ermittler nicht vorurteilsfrei von einem Anfangsverdacht aus, der sich im Nachhinein als nicht haltbar erweist und zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder falls es zur Anklage kommt in der Hauptverhandlung zum Freispruch führt.
Recht schnell kommt es im Ermittlungsverfahren zu Durchsuchungen von Geschäfts-räumen und Beschlagnahme von Unterlagen sowie zu Verhaftungen, wenn mehrere Anzeigen gegen den gleichen Vertreiber vorliegen.
Als Beschuldigte werden nicht nur die Betriebsinhaber gesehen, sondern auch alle Mitarbeiter die im Zusammenhang mit dem Vertrieb der Wertpapiere tätig geworden sind, so auch eingesetzte Treuhänder.
Solche Ermittlungsmaßnahmen werden teilweise medienwirksam in Szene gesetzt. Die Folge ist der Reputationsverlust der Anlagebetreiber, teilweise der wirtschaftliche Ruin und auch der Verlust von privaten Kontakten.
Im Vorfeld gilt es die strafrechtlichen Risiken zu vermeiden und in den Werbeträger umfassende Angaben zu den Risken der Anlage aufzunehmen. Für die Erstellung der Werbeträger sollten unbedingt Fachleute zu Raste gezogen werden.
Sollte ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sein, so gilt wie bei allen Straf-verfahren auch bei Wirtschaftsstrafsachen:
Setzen Sie sich zu einem möglichst frühen Zeitpunkt mit einem auf Wirtschafts-strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt in Verbindung und machen Sie keine An-gaben zur Sache ohne vorherige Rücksprache. Bereits in diesem frühen Verfah-rensabschnitt werden die Weichen für eine erfolgreiche Verteidigung gestellt.
Bei ihren Ermittlungen sind Staatsanwälte und Polizisten nicht immer zimperlich. In der Regel gehen sie ganz bewusst offensiv ans Werk. Mit den durchgeführten Zwangsmaßnahmen verfolgen sie nicht zuletzt die Absicht, den Beschuldigten unter Druck zu setzen. Man wundert sich immer wieder wie schnell Informationen über konkrete Ermittlungsmaßnahmen und Verfahren an die Öffentlichkeit gelangen. Nehmen Sie den Fall Zumwinkel. Die Medien waren schon vor Ort bevor die Polizei eintraf.
Zweck ist es, gezielt einen Druck auf die Beschuldigten und ihre Familien auszuüben, um sie so zu unbedachten Angaben zu verleiten, die für die Staatsanwälte Gold wert sind.
Kernstück einer effektiven Verteidigung ist das Recht auf Akteneinsicht. Bevor nicht klar ist, was einem überhaupt vorgeworfen wird, ist absolute Zurückhaltung angesagt.
Die wichtigste Grundregel wenn es denn zu einem Ermittlungsverfahren kommt lautet deshalb:
Reden ist Silber, Schweigen ist Gold.
Aussagen sollten zwingend mit Ihrem Anwalt abgesprochen sein. Um sich gegen die Vorwürfe wirksam verteidigen zu können, muss man erst genau die Vorwürfe und Beweise kennen, die einen Tatverdacht begründen und dafür bedarf es eines Blicks in die Ermittlungsakte. Dieses Recht steht nur dem Anwalt zu.
Beschuldigtenvernehmung
Ein Beschuldigter hat das grundgesetzlich verankerte Recht, sich redend oder schwei-gend zu verteidigen. Bei jeder Vernehmung, ob durch einen Polizeibeamten, Staatsanwalt oder Ermittlungsrichter, ist er über sein Schweigerecht zu belehren. Die Polizei ist sehr geschickt bei den Vernehmungen und schafft es immer wieder, dass trotz der Belehrung Aussagen gemacht werden, im Glauben man könne sich damit entlasten.
Nochmals:
Egal was kommt, beantworten Sie keine Frage, gleich welcher Art. Geben Sie nur Ihre Personalien an und berufen Sie sich auf Ihr Schweigerecht und verweisen darauf, dass zu gegebener Zeit eine Äußerung über Ihren Anwalt erfolgen wird.
Ein Schweigen darf einem niemals negativ angelastet.
Bei einer Beschuldigtenvernehmung ist der Beschuldigte auch über sein Recht auf Konsultation seines Verteidigers zu belehren. Ist also die Polizei im Haus, so kann ei-nem zwar das Telefonieren verboten werden, nicht aber soweit der Anruf einen Vertei-diger betrifft.
Zeugenvernehmung
Sollte ein Mitarbeiter in irgendeiner Weise in die strafrechtlichen Vorwürfe involviert sein, so hat er das Recht die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, die ihn oder seine Angehörigen belasten.
Besteht die Gefahr zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, so sollten Sie Ihr Mitarbeiter darauf hinweisen, dass Sie sich zunächst auf ihr Auskunftsverweige-rungsrecht nach § 55 StPO berufen können. Auch dieses Mitarbeiterschweigen darf in einem späteren Prozess nicht zum Nachteil des Mitarbeiters ausgelegt werden.
Durchsuchung, Beschlagnahme, Arrest
Durchsuchung und Beschlagnahme gehören zu den härten Geschützen. Durch diese Zwangsmaßnahmen erfahren die Unternehmen erst, dass gegen sie ermittelt wird: Die Unternehmensleitung ist völlig geschockt, wenn die Staatsanwaltschaft unerwartet vor der Türe steht.
Die Folgen einer Durchsuchung und Beschlagnahme sind groß. Die Mitnahme von Akten und Computern kann den Geschäftsbetrieb lahm legen. Wenn auch zeitgleich Durchsuchungen bei Dritten, etwa bei Banken und Geschäftspartnern laufen, ist der finanzielle Ruin vorgezeichnet.
Durchsuchung und Beschlagnahme stellen Eingriffe in grundrechtlich geschützte Bereiche dar. Sie dienen der Auffindung des Beschuldigten oder Beweismitteln. Wie bei allen Eingriffen in diese Bereiche setzen sie grundsätzlich eine richterliche Anordnung voraus. Die Staatsanwaltschaft stellt hierfür einen Antrag bei dem Ermittlungsrichter und muss die Verdachtsmomente der Straftat durch konkret vorliegende Tatsachen begründen. Eine Ausnahme besteht bei Gefahr im Verzug. In diesem Fall kann die Staatsanwaltschaft, aber auch eigenständig die Polizei eine solche Anordnung erlassen und sofort vollziehen.
Auch hier gilt die sofortige Information des Verteidigers, um so von Unterneh-mensseite einen ordnungsgemäßen Ablauf sicher zu stellen. Er wird überprüfen, ob die Durchsuchung und Beschlagnahme rechtmäßig sind und die Erfolgsaussichten von Rechtsmitteln prüfen. Er ist in der Lage die Einhaltung der notwendigen Formen bei der Durchsuchung sicherzustellen, den Zugriff auf nicht vom Durchsuchungsbeschluss gedeckte Unterlagen oder Materialien zu verhindern, Vernehmungen von Mitarbeitern unter Einhaltung der prozessualen Möglichkeiten zu gewährleisten und für eine ordnungsgemäße Dokumentation der mitgenommenen Unterlagen zu sorgen.
Arrest von Vermögenswerten
Unter den Voraussetzungen einer Durchsuchung findet auch die Ausbringung vorläufiger Arreste zur Sicherung von (mutmaßlichen) Ansprüchen der Opfer statt.
Bei Arresten zur vorläufigen Sicherung von Vermögenswerten ergeben sich häufig Existenz bedrohende Situationen für das Unternehmen. Vorläufige Arreste werden in der Form erlassen und vollstreckt, dass sie in das gesamte bewegliche Vermögen des Unternehmens gehen, also etwa in alle Kontoverbindungen, oder in Form von Sicherungshypotheken in Grundstücke eingetragen werden. Die Arrestierung von Konten hat im Regelfall die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens zur Folge, da der Arrest das gesamte Kontenguthaben erfassen kann, und zwar auch dann, wenn die Arrestforderung geringer ist als das Guthaben.
Aufgabe des beratenden Anwalts ist es, eine Aufhebung des Arrestes zu erreichen, um so die Liquidität des Unternehmens wieder sicherzustellen.
Vorläufige Festnahme, Untersuchungshaft
Vorläufige Festnahme
Polizei und Staatsanwaltschaft können einen dringend Tatverdächtigen vorläufig fest-nehmen, wenn die Haftgründe, etwa Fluchtgefahr oder Verdunklungsgefahr, als Vo-raussetzungen für einen Haftbefehl vorliegen. Die vorläufige Festnahme dient der Vorbereitung für den danach ggf. zu erlassenden Haftbefehl durch den Ermittlungsrichter.
Dringend tatverdächtigt bedeutet, dass die hohe Wahrscheinlichkeit einer Straftat vor-liegt und Verdunklungsgefahr liegt vor, wenn das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, dass durch bestimmte Handlungen auf sachliche oder persönliche Beweismittel eingewirkt wird, und dadurch die Ermittlung der Wahrheit erschwert wird.
Ob die Voraussetzungen vorliegen entscheidet der entsprechende Beamte nach pflichtgemäßem Ermessen. Ermessen ist ein dehnbarer Begriff und kann auch missbraucht werden. Der vorläufige Festgenommne kann natürlich von der Polizei wieder freigelassen werden. Bei einer vorläufigen Festnahme ist nach dem Gesetz der Beschuldigte spätestens am Tag nach der Festnahme dem Haftrichter vorzuführen, der dann über den Erlass eines von der Staatsanwaltschaft beantragten Haftbefehls entscheidet. Somit kann eine Festnahme theoretisch knapp 48 Stunden dauern.
Haft schafft Rechtskraft sagen sich die Ermittlungsorgane.
Eine vorläufige Festnahme und insbesondere die Untersuchungshaft sind die schwersten Geschütze im Ermittlungsverfahren.
Gerade in den Fällen einer schwierigen Sachaufklärung und Beweisführung wird dieses Zwangsmittel bewusst eingesetzt, um so einen extremen Druck beim Betroffenen aufzubauen, der dann zu einem Geständnis führt.
Die Wirkung einer Haft ist für das aktive geschäftliche Leben und das soziale Umfeld extrem. Man wird zum Objekt intensiver und reißerischer Berichterstattung in den Medien, die auch vor der Familie nicht haltmacht.
Dieser zermürbende psychische Stress führt dazu, dass man nicht mehr logisch denken kann. Man will nur raus. Dieses wissen Staatsanwälte ganz genau und bieten die Rücknahme des Haftbefehls als Gegenleistung für ein Geständnis an.
Überlassen Sie es Ihrem Verteidiger, ob und wann sich ein Geständnis lohnt und widerstehen Sie der Verlockung sich von der Staatsanwaltschaft verführen zu lassen.
Quelle: Wolfgang Bohnen
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