(openPR) Will die Pflege tatsächlich in den „arztfreien Raum entlassen“ werden?
Gegenwärtig sind die verschiedenen Berufsverbände und Interessengemeinschaften der Pflege bemüht, für ihre Professionalisierungsbestrebungen nachhaltig zu werben. Die Pflege und damit in Teilen auch die Altenpflege ist im Begriff, sich dem ärztlichen Primat und damit der ärztlichen Heilbehandlung zu entziehen, in dem sie für die sog. Vorbehaltsaufgaben eintreten.
Wir haben darüber schon mehrfach berichtet und die an sich begrüßenswerten Emanzipationsbestrebungen durchaus kritisch begleitet, zumal mit den Vorbehaltsaufgaben u.a. Fragen zivil- aber auch strafrechtlicher Natur aufgeworfen sind, die derzeit nicht hinreichend in den Diskussionsbeiträgen aufgearbeitet werden.
Die stereotype Akzentuierung der Professionalisierung in den Pflegeberufen darf nicht den Blick dafür trüben, dass in Zeiten knapper Ressourcen der Kranken- und Pflegekassen die Kategorie des Rechtes eine zentrale Steuerungsfunktion übernommen hat. Gelegentlich spielen die „Pflegerechtler“ und die Berufsverbände sehr phantasievoll auf der Klaviatur des Rechts und es scheint, als werden derzeit mehr Disharmonien im Altenpflegerecht komponiert als denn konstruktive Beiträge zum interprofessionellen Verständnis von Pflege und der sie maßgeblich bestimmenden Pflegewissenschaften mit Blick auf die Harmonisierung etwa mit der Medizin oder der Rechtswissenschaft.
Es stellt sich zunehmend als ein echtes Ärgernis dar, dass das „Altenpflegerecht“ im Verhältnis 1:1 die für das Gesundheitsrecht maßgeblichen und in Jahrzehnten fortwährend in Forschung und Lehre als auch in der Rechtsprechung herauskristallisierten Grundsätze ohne kritische Reflexion auf die Pflege überträgt, obgleich eine inhaltliche Diskussion zwingend erforderlich ist.
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Ass. jur. Lutz Barth









