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Gesellschaftsrecht / Insolvenzrecht: Eigenkapitalersatz: Stille Reserven können nur unter bestimmten Voraussetzungen die Krise einer GmbH abwenden

31.08.200608:06 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Gesellschaftsrecht / Insolvenzrecht: Eigenkapitalersatz: Stille Reserven können nur unter bestimmten Voraussetzungen die Krise einer GmbH abwenden
Martin Warm, Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht / Wirtschaftsanwalt in Paderborn
Martin Warm, Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht / Wirtschaftsanwalt in Paderborn

(openPR) Gesellschafter, die eine GmbH nach Ausbruch einer Krise durch die Zufuhr von Darlehen oder anderen Finanzierungsmitteln am Leben erhalten, haften nach den Rechtsprechungsregeln des Eigenkapitalersatzes. Wollen sie der Haftung entgehen, müssen sie darlegen, dass sich die Gesellschaft nicht in einer Krise befunden hat. Hierzu können sie sich nur dann auf stille Reserven (hier: Marktzugang und Kundenkontakte) der GmbH berufen, wenn ein Dritter mit Blick auf solche immateriellen Vermögenswerte bereit ist, der Gesellschaft weiteren Kredit zu marktüblichen Bedingungen zur Verfügung zu stellen. (OLG München 24.2.2006, 7 U 4776/05)


Der Beklagte ist ein ehemaliger Gesellschafter der M.GmbH. Als die Gesellschaft in finanzielle Schwierigkeiten geriet, kündigte die darlehensgebende Bank die Kredite. Daraufhin veräußerte die M.GmbH wesentliche Aktiva. Mit dem Erlös wurden die Verbindlichkeiten der Gesellschaft getilgt, darunter auch vom Gesellschafter Dr. P zur Verfügung gestellte Darlehen, für die bereits der Rangrücktritt erklärt worden war. Nach diesem "Asset Deal" erwirtschaftete die M.GmbH nachhaltige Verluste.
Der Kläger ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der mittlerweile insolvent gewordenen M.GmbH. Er verlangte vom Beklagten die Rückzahlung des Gesellschafterdarlehens nach den Regeln des Eigenkapitalersatzes. Der Beklagte hielt dem entgegen, dass keine Kreditunwürdigkeit der Schuldnerin bestehen würde, weil sie über stille Reserven im Form von Kundenkontakten und ihrem Marktzugang verfügen würde. Die Zahlungsklage hatte Erfolg.
Der Kläger hat gegen den Beklagten nach den Rechtsprechungsregeln zum Eigenkapitalersatz Anspruch auf Rückzahlung des Gesellschafterdarlehens. Die Rechtsfolgen des Kapitalersatzes treffen einen Gesellschafter, der eine GmbH nach Ausbruch der Krise durch die Zufuhr von Finanzierungsmitteln am Leben erhält.
Entgegen der Auffassung des Beklagten hat sich die M.GmbH in einer Krise befunden, als der "Asset Deal" vollzogen wurde. Die stillen Reserven in Form von Kundenkontakten und des Marktzugangs können für sich genommen keine Kreditwürdigkeit der M.GmbH begründen. Solche Vermögenswerte begründen nur dann eine Kreditwürdigkeit, wenn ein Dritter bereit ist, der Gesellschaft auf Grund dieser Werte weiteren Kredit zu marktüblichen Bedingungen zur Verfügung zu stellen. Dies hat der Beklagte vorliegend nicht dargelegt. Auch die Entschuldung der Gesellschaft behebt ihre Krise nicht. Eine Entschuldung kann nur dann zu einer Krisenbewältigung führen, wenn die Fortführungsprognose des Gesellschaft positiv ist. Eine solche günstige Prognose bestand für den Streitfall nicht.
Mitgeteilt von: rechtsanwalts-TEAM.de Warm & Kanzlsperger in Paderborn, Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Wirtschaftsanwalt (http://www.rechtsanwalt-in-paderborn.de)

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